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Leitsatz

XII ZR 41/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 41/11 Verkündet am: 7. November 2012 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 B, 157 D, 535 Abs. 2 a) Haben die Parteien eines Gewerberaummietvertrags vereinbart, dass bei einer bestimmten prozentualen Veränderung des "Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes der mittleren Einkommensgruppe in der Bundesrepublik Deutschland" die Miete zu ändern ist, entsteht durch den Wegfall dieses Index eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsaus- legung geschlossen werden muss (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. März 2009 - XII ZR 141/07 - ZMR 2009, 591). b) Jedenfalls wenn der der Anpassung zugrunde liegende Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 beginnt, entspricht es dem Interesse der Vertragsparteien, für die automatische Anpassung der Miethöhe auf den allgemeinen Verbraucherpreisin- dex bereits ab dem Basisjahr 2000 abzustellen (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. März 2009 - XII ZR 141/07 - ZMR 2009, 591). BGH, Urteil vom 7. November 2012 - XII ZR 41/11 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. April 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Mieterhöhungsbeträge aus ei- nem gewerblichen Mietverhältnis. Der im Jahre 1985 geschlossene Mietvertrag enthält folgende Wertsiche- rungsklausel: "Für die ersten drei Mietjahre nach Bezugsfertigkeit ist der in § 2 vereinbarte Mietzins fest vereinbart. Nach Ablauf dieser Zeit kann sich auf Verlangen einer Seite der Mietzins um 60% der prozentualen Indexveränderung ändern, wenn nach dem dritten Mietjahr der Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes der mittleren Einkom- mensgruppe in der Bundesrepublik Deutschland (Basis 1980 1 2 - 3 - = 100) um 10 Prozent oder mehr steigt bzw. fällt. Die ersten drei Jahre (...) sind indexneutral. Feststellungsgrundlage dafür sind die monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden. Die Mietzinsveränderung gilt ab dem zweiten Mo- natsersten, der dem begründeten Antrag folgt. Jeweils frühestens drei Jahre nach der Mietzinsänderung kann sich der Mietzins erneut um 60% der prozentualen Indexverände- rung verändern, wenn der genannte Lebenshaltungsindex aber- mals um 10 Prozent oder mehr steigt oder fällt. Wenn sich entsprechend dieser Regelung der ursprüngliche Miet- zins nach oben oder unten um mehr als insgesamt 50 Prozent verändert hat, hat bei Ermäßigung der Vermieter, bei Erhöhung der Mieter das Kündigungsrecht jeweils mit einer Frist von einem Jahr." Aufgrund eines ersten Mieterhöhungsverlangens vom 31. Juli 2000, das auf den Lebenshaltungskostenindex für Juni 2000 Bezug nahm, zahlte die Be- klagte ab Oktober 2000 eine auf 13.005 € erhöhte Nettomiete. Zum 1. Januar 2003 stellte das statistische Bundesamt die Herausgabe des Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ein. Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 verlangte die Klägerin eine weitere Anpassung der Miete auf der Grundlage des an die Stelle der Lebenshaltungs- indizes getretenen Verbraucherpreisindex, Basisjahr 2000. Dieser sei von 99,9 Punkten für Juni 2000 auf einen Indexstand von 109,9 Punkten im April 2006 gestiegen, was einer relativen Steigerung um 10,01 % entspreche. 3 4 5 - 4 - Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung einer um monatlich 781,10 € zzgl. Umsatzsteuer erhöhten Miete stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie den Stand- punkt vertritt, dass bis Ende 2002 noch der vertraglich vereinbarte Lebenshal- tungsindex anzuwenden sei und sich bei einer Verkettung mit dem Verbrau- cherpreisindex zum Jahreswechsel 2002/2003 der Indexstand von Juni 2000 bis April 2006 nur um 9,44 % erhöht habe, somit die Mieterhöhungsvorausset- zungen nicht vorlägen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in ZMR 2011, 635 ver- öffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Es bestünde Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur, dass im Wege der ergänzenden Vertragsaus- legung nach Fortfall des vertraglich vereinbarten Lebenshaltungsindex der Ver- braucherpreisindex zur Anwendung komme. Hierbei sei nach dem hypotheti- schen Parteiwillen anzunehmen, dass der Lebenshaltungsindex nicht so lange wie möglich heranzuziehen sei, sondern die Vertragsparteien die durchgehende Anwendung des Verbraucherpreisindex für die Zeit seit der letzten Mieterhö- hung gewollt hätten. Nur so sei eine methodisch stimmige, die Preisentwicklung einheitlich widerspiegelnde Betrachtung möglich. Es sei davon auszugehen, dass die vertragschließenden Parteien eine leicht praktikable, in sich schlüssige 6 7 8 - 5 - Wertsicherungsklausel gewünscht hätten, die der Kostenentwicklung Rechnung trage. Dies spreche für eine durchgehende Anwendung des Verbraucherpreis- index für die Frage der Mieterhöhung. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass mit der feh- lenden Fortschreibung des Index für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Ar- beitnehmerhaushalts eine Regelungslücke entstanden ist, die im Wege ergän- zender Vertragsauslegung geschlossen werden muss. Entgegen der Auffassung der Revision erstreckt sich die Regelungslücke nicht erst auf die Zeit nach dem 1. Januar 2003, ab der der Index für die Le- benshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts nicht mehr berechnet wurde, sondern auf den gesamten der Anpassung zugrunde liegenden Zeit- raum ab Juni 2000. Denn die Parteien wollten einen durchgehenden, für den gesamten Betrachtungszeitraum nach einheitlichem Maßstab berechneten In- dex zur Grundlage einer möglichen Mietanpassung machen. Dies war für den gesamten Betrachtungszeitraum ab dem zuletzt vorangegangenen Anpas- sungsverlangen im Juni 2006 nicht mehr gegeben, weil der durch den Vertrag in Bezug genommene Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Arbeit- nehmerhaushalts nicht bis zum Ende des Betrachtungszeitraums fortgeführt wurde. 2. Bei der Ausfüllung der Regelungslücke muss eine Regelung gefunden werden, welche die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Inte- 9 10 11 12 - 6 - ressen nach Treu und Glauben getroffen hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall eines Wegfalls des gewählten Index bedacht hätten. Wie der Senat bereits entschieden hat, hätten die Vertragsparteien, wenn sie den Fall bedacht hätten, dass der von ihnen in Bezug genommene und auf einen bestimmten Haushaltstyp (4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen) zugeschnittene Lebenshaltungsindex nicht fortgeschrie- ben wird, wohl aber der für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland geltende Index (jetzt: "Verbraucherpreisindex"), redlicher Weise diesen Index als Maßstab für künftige Anpassungen des Mietzinses vereinbart (Senatsurteil vom 4. März 2009 - XII ZR 141/07 - ZMR 2009, 591 Rn. 19 mwN). Auch dagegen erinnert die Revision nichts. 3. Die Revision will jedoch die Frage, ob die Steigerung des Preisniveaus den im Mietvertrag geforderten Prozentsatz übersteigt, erst ab dem Zeitpunkt nach dem Verbraucherpreisindex beurteilen, von dem an der bisherige Index nicht mehr berechnet worden ist (Ende 2002); bis zu diesem Zeitpunkt soll sich diese Frage nach dem bisherigen Index beurteilen. Damit dringt sie nicht durch. a) Das Oberlandesgericht hat eine ergänzende Auslegung des Mietver- trags dahin vorgenommen, dass für die automatische Anpassung der Miete be- reits ab dem 1. Januar 2000 auf den allgemeinen Verbraucherpreisindex abzu- stellen ist. Dies kann der Senat uneingeschränkt überprüfen. Die von den Parteien vereinbarte Prozentklausel stellt in dieser oder einer ähnlichen sinnentspre- chenden Fassung eine in Mietverträgen nicht seltene und nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts verwendete Vereinbarung dar. Sie unterliegt deshalb auch als Individualabrede im Interesse einer einheitlichen Handhabung einer vollen inhaltlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteil 13 14 15 16 - 7 - vom 4. März 2009 - XII ZR 141/07 - ZMR 2009, 591 Rn. 17 und BGHZ 122, 256, 260). b) Die ergänzende Auslegung des Mietvertrags durch den Senat führt in- des zu keinem anderen als dem vom Oberlandesgericht gefundenen Ergebnis. aa) Zwar erscheint vordergründig die Annahme plausibel, die Vertrags- parteien hätten bei Kenntnis des notwendigen Indexwechsels die Fortdauer des bisherigen Index bis zum längst möglichen Zeitpunkt, hier also bis zu dessen endgültigem Wegfall zum Jahresende 2002 vereinbart mit der Folge, dass für die notwendige Umrechnung nicht auf das Verhältnis der im Zeitpunkt der Ein- führung des neuen Index (1. Januar 2000) maßgebenden Werte abzustellen wäre, sondern auf das Verhältnis der im Zeitpunkt des endgültigen Wegfalls des bisherigen Index (31. Dezember 2002) maßgebenden Werte. Eine solche An- nahme beruhte jedoch auf einem Missverständnis der statistischen Grundlagen. (1) Die Parteien haben die Möglichkeit eines Mietänderungsverlangens an den Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes der mittleren Einkommensgruppe in der Bundesrepublik Deutschland (Basis 1980 = 100) gebunden. Dieser Index bezeichnet die Preisentwicklung eines im Jahre 1980 anhand der damaligen Verbrauchsgewohnheiten ermittelten Wa- renkorbs und Wägungsschemas für einen durchschnittlichen 4-Personen-Ar- beitnehmerhaushalt der mittleren Einkommensgruppe. (2) Bei der Berechnung der Teuerungsraten geht man von einem "Wa- renkorb" aus, welcher sämtliche Waren und Dienstleistungen enthält, die für die Konsumwelt in Deutschland relevant sind. Der Warenkorb wird laufend aktuali- siert, damit immer diejenigen Gütervarianten in die Preisbeobachtung eingehen, welche von den Konsumenten aktuell häufig gekauft werden. Die Auswahl von konkreten Produkten für die Preisbeobachtung erfolgt in Form von repräsentati- 17 18 19 20 - 8 - ven Stichproben. In der Regel werden zunächst repräsentative Städte, dort dann repräsentative Geschäfte und darin die am häufigsten verkauften Produk- te ausgewählt. Ein einmal für die Preisbeobachtung ausgewählter Artikel wird dann gegen eine anderen ausgetauscht, wenn er nicht mehr oder nur noch we- nig verkauft wird. Im nächsten Schritt werden die Güter des Warenkorbs in rund 700 Gü- terarten eingeteilt. Für die Berechnung der gesamten Teuerungsrate wird die durchschnittliche Preisentwicklung für eine Güterart jeweils mit dem Ausgaben- anteil gewichtet, den die privaten Haushalte im Durchschnitt für diese Güterart ausgeben. Das Ergebnis ist ein gewichteter Mittelwert für die Preisentwicklung in Deutschland. Die Gewichtungsinformationen sind im so genannten Wägungs- schema enthalten. Im Gegensatz zum Warenkorb wird das Wägungsschema für den Verbraucherpreisindex nur etwa alle fünf Jahre aktualisiert, um inner- halb des Fünfjahreszeitraumes die reine Preisentwicklung, unbeeinflusst von Änderungen der Ausgabengewichte, darstellen zu können (Quelle: Statistisches Bundesamt, www.destatis.de, Zahlen & Fakten / Gesamtwirtschaft & Umwelt / Preise / Verbraucherpreisindizes / Warenkorb und Wägungsschema, Stand: 7. November 2012). (3) Beginnend mit der Festlegung des Wägungsschemas für ein neues Basisjahr wird der Index für die Folgezeit nur noch auf der Grundlage der neu festgestellten Verbrauchsgewohnheiten und des daran angepassten neuen Wägungsschemas berechnet. In der Statistik der Lebenshaltungskosten und der Verbraucherpreise wird damit dem im Zeitablauf sich ändernden Konsum- verhalten der privaten Haushalte Rechnung getragen. Somit ist der auf dem neuen Basisjahr beruhende Index anders zusammengesetzt als der vorherige und ein unmittelbarer Vergleich der Indizes, die auf unterschiedlichen Basisjah- ren beruhen, nicht möglich. Bereits publizierte Indexwerte früherer Basisjahre 21 22 - 9 - werden ab Januar des neuen Basisjahres unter Verwendung des aktualisierten Wägungsschemas neu berechnet. Die nachfolgend veröffentlichten Lebenshal- tungskostenindizes spiegeln daher nicht nur eine reine Preissteigerung, son- dern auch die geänderten Verbrauchsgewohnheiten. Zwar werden die auf ein neues Basisjahr bezogenen Indexreihen in der Regel erst zwei bis drei Jahre später veröffentlicht. So wurde der Verbraucher- preisindex mit dem Basisjahr 2000 erst im Februar 2003 und der Verbraucher- preisindex mit dem Basisjahr 2005 erst im Januar 2008 veröffentlicht. Auch trifft es zu, dass in der Zwischenzeit bis zur Veröffentlichung der neuen Indexreihen noch Indizes auf der Grundlage des zuletzt gültigen Wägungsschemas berech- net und veröffentlicht werden. Diese stellen jedoch nur eine Behelfslösung dar, bis das neue Wägungsschema ermittelt ist. Die so ermittelten Indexwerte verlie- ren rückwirkend ihre Gültigkeit, sobald die nach dem neuen Wägungsschema berechneten Indexreihen veröffentlicht sind. Denn mit der Veröffentlichung der neuen Indexreihen gilt das Wägungsschema des neuen Basisjahres rückwir- kend von dessen Beginn an; die in der Zwischenzeit veröffentlichten Werte ver- lieren, da sie auf einem überholten Wägungsschema beruhen, ihre statistische Berechtigung. bb) Aus dem Vorstehenden folgt, dass der von den Parteien mit der ver- einbarten Prozentklausel herangezogene Lebenshaltungskostenindex mit dem Basisjahr 1980 als solcher bereits seit Mitte der 1980er Jahre nicht mehr ermit- telt ist. Denn in den Jahren 1985, 1991, 1995, 2000 und 2005 wurde das jeweils maßgebliche Wägungsschema anhand der geänderten Verbrauchsgewohnhei- ten umbasiert. Bereits seit der Einführung des Basisjahres 1985 wurde die Preissteigerung nach dem in 1980 festgelegten Wägungsschema, auf das die Parteien in ihrem Mietvertrag Bezug genommen haben, nicht mehr berechnet. 23 24 - 10 - Vor diesem Hintergrund muss die von den Parteien getroffene Vereinba- rung dahin umgedeutet werden, dass mit der Prozentklausel nicht der Lebens- haltungskostenindex nach dem fixen Wägungsschema und Basisjahr 1980 in Bezug genommen ist, sondern der Lebenshaltungskostenindex nach dem je- weils gültigen Basisjahr. Sind die Indexreihen für ein neues Basisjahr veröffent- licht, haben allein sie Gültigkeit für die Prozentklausel, während die früher veröf- fentlichten Indexreihen auf einem statistisch überholten Wägungsschema beru- hen und allein deshalb nicht länger herangezogen werden können. cc) Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung muss außerdem für den Zeitpunkt des Übergangs vom früheren Lebenshaltungskostenindex zum heutigen Verbraucherpreisindex eine Regelung gefunden werden, welche die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben getroffen hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall eines Wegfalls des gewählten Index bedacht hätten. Dabei ist zu beachten, dass die in den Jahren 2000 bis 2002 zunächst noch fortgeschriebenen Lebenshal- tungskostenindizes nach dem für das Basisjahr 1995 ermittelte Wägungssche- ma bereits kein zutreffendes Abbild der Verbrauchsgewohnheiten in den Jahren 2000 bis 2002 mehr darstellten. Sie wären bei einer - der Parteierwartung ent- sprechenden - Fortschreibung des Lebenshaltungskostenindex mit einem neu- en Basisjahr 2000 nachträglich ungültig geworden, weil sie auf einem statistisch überholten Wägungsschema beruhten. Allein die Tatsache, dass der Lebens- haltungskostenindex als solcher tatsächlich nicht umbasiert, sondern durch den Verbraucherpreisindex ersetzt wurde, macht diese statistische Ungenauigkeit nicht wett. Auf eine fortdauernde Wirkung der noch für die Jahre 2000 bis 2002 er- mittelten Lebenshaltungskostenindizes auf das Mietverhältnis hätten sich die Parteien jedoch redlicher Weise nur dann geeinigt, wenn feststünde, dass das 25 26 27 - 11 - diesen noch zugrundeliegende Wägungsschema aus dem Basisjahr 1995 dem fiktiven Wägungsschema eines auf das Basisjahr 2000 fortgeschriebenen Le- benshaltungskostenindex für 4-Personenhaushalte näher käme als das Wä- gungsschema des neu eingeführten Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 2000. Diese Feststellung kann jedoch schon deshalb nicht getroffen werden, weil das Wägungsschema für die Lebenshaltung eines 4-Personen- Arbeitnehmerhaushalts im Jahre 2000 nicht nachträglich ermittelbar ist. Hinge- gen spiegelt der Verbraucherpreisindex seit seiner Einführung die aktuelleren Verbrauchsgewohnheiten wider, wenngleich nicht nach einzelnen Haushaltsty- pen differenziert. Entscheidend kommt hinzu, dass mit der Einführung des Basisjahrs 2000 auch methodische Weiterentwicklungen eingeflossen sind. Nach der vom Ober- landesgericht eingeholten Auskunft des statistischen Bundesamtes wurde die Erfassungspraxis bei Pauschalreisen, Ferienwohnungen, Flügen u.Ä. geändert. In der Vergangenheit konnte es vorkommen, dass bei ungünstiger Lage der Wochentage Reisen während der Weihnachtsfeiertage nicht in den Dezem- berindex eingingen. Nach der nunmehr modifizierten Erhebungspraxis wird si- chergestellt, dass die Saisonhöhepunkte Weihnachten und Silvester immer im Dezemberindex abgebildet werden. Dies verändert die Saisonfigur der Preis- entwicklung ab dem Jahr 2000 und damit auch die monatlichen Veränderungs- raten, insbesondere für Dezember und Januar. Legt man für die Zeit ab 2000 einheitlich das neue Basisjahr zugrunde, werden die methodischen Änderungen nicht ergebnisrelevant. Demgegenüber würde eine selbst vorgenommene Ver- knüpfung, zum Beispiel zum Jahreswechsel 2002/2003, dazu führen können, dass die methodischen Unterschiede der miteinander verknüpften Preisindizes das Gesamtergebnis verfälschen. 28 - 12 - Diese Verfälschung wird daran deutlich, dass sich bei einer Verkettung der Preisindizes zum Jahreswechsel 2002/2003 nur eine Steigerung von 9,4 % errechnet anstelle der tatsächlichen Steigerung von 10 %. Ohne die Verfäl- schung müsste sich nämlich auch bei einer Verkettung zum Jahreswechsel 2002/2003 eine Steigerungsrate von 10 % ergeben. Denn der neu eingeführte Verbraucherpreisindex entspricht inhaltlich dem früheren "Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland" (vgl. Statistisches Bun- desamt, Eilbericht Juni 2005, Fachserie 17/Reihe 7, abgedruckt FamRZ 2005, 1406). Jener hatte im Juni 2000 einen Punktestand von 106,9 und im Dezem- ber 2002 einen Punktestand von 110,8, hat also von Juni 2000 bis Ende 2002 eine prozentuale Steigerung um insgesamt 3,6 % erfahren. Der mit dem Miet- vertrag in Bezug genommene "Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Per- sonen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen" hatte im Juni 2000 einen Punktestand von 106,6 % und im Dezember 2002 ei- nen Punktstand von 110,4 %, erfuhr also von Juni 2000 bis Ende 2002 eben- falls eine prozentuale Steigerung um 3,6 %. Nach den zuletzt gültigen Wä- gungsschemata für die Lebenshaltungsindizes (Basisjahr 1995) hatte sich somit eine gleich hohe Steigerungsrate des Lebenshaltungskostenindex für 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalte wie für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte ergeben, der jetzt dem Verbraucherpreisindex entspricht. Daraus folgt, dass die unterschiedlichen Rechenergebnisse bei einer Verkettung zum Jahreswechsel 2002/2003 anstatt einheitlicher Berechnung nach dem Basisjahr 2000 nicht auf unterschiedliche Wägungsschemata und Warenkörbe der beiden Indizes, sondern allein oder ganz überwiegend auf die vom Bundesamt für Sta- tistik aufgezeigte Ergebnisverfälschung aufgrund geänderter Methodik zurück- zuführen sind. dd) Hätten die Parteien dieses bedacht, hätten sie sich redlicher Weise bereits ab Einführung des neuen Verbraucherpreisindex auf die Geltung des 29 30 - 13 - aktuelleren Wägungsschemas ab dem Basisjahr 2000 geeinigt, anstelle der weiteren Mietentwicklung ein statistisch überholtes Wägungsschema zugrunde zu legen und weitere Verfälschungen durch einen Methodenwechsel in Kauf zu nehmen. ee) Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2007 (V ZR 283/06 - NJW-RR 2008, 251) und vom 31. Oktober 2008 (V ZR 71/08 - NJW 2009, 679) ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts Ge- genteiliges. Zwar geht der Bundesgerichtshof in diesen Entscheidungen für die Anpassung einer Kaufpreisrente bzw. eines Erbbauzinses von einer Heranzie- hung des Verbraucherpreisindex anstelle des ursprünglich als Anpassungs- maßstab vereinbarten Lebenshaltungskostenindex erst ab dem 1. Januar 2003 aus, da erst ab diesem Zeitpunkt der vertraglich ursprünglich vereinbarte Maß- stab nicht mehr zur Verfügung stehe. Die den Entscheidungen zugrunde lie- genden Sachverhalte sind jedoch mit dem vorliegend zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar. In den vom V. Zivilsenat entschiedenen Fällen war die vo- rangegangene Leistungsanpassung vor dem Basisjahr 2000 des neu eingeführ- ten Verbraucherpreisindex erfolgt, während hier die letzte Leistungsanpassung und damit der gesamte Betrachtungszeitraum der Preisentwicklung in die Zeit nach Einführung des neuen Index fällt. 4. Zutreffend hat das Berufungsgericht die prozentuale Preissteigerung auch bereits ab Juni 2000 und nicht erst ab Oktober 2000 zugrundegelegt. Zwar enthält der Vertrag keine eindeutige Bestimmung darüber, ob als Bezugsmonat des weiteren Mietpreisänderungsverlangens der im vorherigen Erhöhungsver- langen genannte Indexmonat oder der Monat des Wirksamwerdens der vorhe- rigen Mieterhöhung zu wählen ist. Jedoch ist der im vorherigen Erhöhungsver- langen genannte Indexmonat nicht nur für die Berechtigung zur Mietpreisände- rung, sondern auch für die Bemessung des neuen Mietpreises maßgeblich. Das 31 32 - 14 - lässt es als sachgerecht erscheinen und entspricht redlicher Weise dem Partei- willen, die weitere prozentuale Indexentwicklung von dieser Bezugsgröße aus zu bemessen. 5. In dem zugrunde zu legenden Zeitraum beträgt die Preissteigerung nach der Formel 109,9 / 99,9 x 100 - 100 exakt 10,0 %. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann eine zweite Nachkommastelle (10,01 %) nicht be- rücksichtigt werden, da die zugrundeliegenden Indizes bereits auf eine Nach- kommastelle gerundet sind. Das Ausweisen der Veränderungsrate mit mehre- ren Nachkommastellen stellte eine Scheingenauigkeit dar, die statistisch nicht gegeben ist. 33 - 15 - Nach den Vertragsbestimmungen genügt es jedoch, wenn die prozentua- le Steigerungsrate genau 10 % beträgt. Daher ist das Mieterhöhungsverlangen vom 15. Mai 2006 begründet. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 06.05.2010 - 10 O 228/09 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.04.2011 - 4 U 60/10 - 34