Entscheidung
IX ZB 100/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 100/12 vom 9. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 9. November 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 21. August 2012 wird auf Kos- ten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Die "Beschwerde" des Beklagten vom 5. September 2012 ist als Rechts- beschwerde auszulegen, weil hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Dementsprechend hat der Beklagte die Weiterleitung seines Rechtsmittels an den Bundesgerichtshof mit Schreiben vom 28. September 2012 ausdrücklich beantragt. Die Rechtsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden und gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbaren Beschluss des Landge- richts ist nicht statthaft. Weder ist die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat sie 1 2 - 3 - das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG St. Wendel, Entscheidung vom 30.05.2012 - 4 C 58/12 (07) - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.08.2012 - 9 S 9/12 -