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IX ZR 178/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 178/11 vom 9. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 9. November 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2012 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der von dem Kläger als verletzt ge- rügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Ge- richte dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat hat den mit der Beschwerdebegründung gehaltenen Vortrag umfassend zur Kenntnis genommen. Einen ausreichend dargelegten Zulassungsgrund hat er verneint. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers liegt darin nicht. Die Glaubwür- digkeit der Zeugin P. war für die Frage, ob ein Vertrag zwischen dem Klä- ger und dem Beklagten zustande kam, unerheblich, weil das Zustandekommen des von der Zeugin P. für den Kläger abgeschlossenen Vertrages unstrei- tig ist. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf diesen Vertrag. Der nähere Inhalt des Vertrages ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden. 1 2 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 25.06.2010 - 3 O 5066/08 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18.10.2011 - 30 U 515/10 - 3