Urteil
2 StR 190/12
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist wegen besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umfangs die gesetzliche Vergütung eines Wahlverteidigers unzumutbar, kann das Gericht nach § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschvergütung an die Stelle der gesetzlichen Gebühren feststellen.
• Die nach § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG mögliche Pauschvergütung darf das Doppelte der für die Gebühren geltenden Höchstsätze nicht übersteigen; innerhalb dieses Rahmens ist die Höhe gerichtlich zu bemessen.
• Eine Verdoppelung des Höchstsatzes kommt nur bei außergewöhnlichen Besonderheiten in Betracht; die bloße Beteiligung des Wahlverteidigers bereits in erster Instanz spricht gegen die Feststellung der absoluten Höchstgrenze.
Entscheidungsgründe
Feststellung einer Pauschvergütung nach § 42 RVG bei unzumutbarer gesetzlicher Vergütung • Ist wegen besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umfangs die gesetzliche Vergütung eines Wahlverteidigers unzumutbar, kann das Gericht nach § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschvergütung an die Stelle der gesetzlichen Gebühren feststellen. • Die nach § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG mögliche Pauschvergütung darf das Doppelte der für die Gebühren geltenden Höchstsätze nicht übersteigen; innerhalb dieses Rahmens ist die Höhe gerichtlich zu bemessen. • Eine Verdoppelung des Höchstsatzes kommt nur bei außergewöhnlichen Besonderheiten in Betracht; die bloße Beteiligung des Wahlverteidigers bereits in erster Instanz spricht gegen die Feststellung der absoluten Höchstgrenze. Der Wahlverteidiger H. beantragte für das Revisionsverfahren 2 StR 190/12 einschließlich der Revisionshauptverhandlung die Feststellung einer Pauschvergütung von insgesamt 3.500 Euro, da die gesetzlichen Gebühren wegen besonderer Schwierigkeit und Umfang seiner Tätigkeit nicht zumutbar seien. Die Bundeskasse hielt die gesetzlichen Höchstgebühren für unzureichend und schlug eine Pauschvergütung von 2.625 Euro vor. Gesetzliche Gebühren nach VV 4131 und 4133 lägen deutlich darunter. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Pauschvergütung an die Stelle der gesetzlichen Gebühren zu treten habe. Relevanter Umstand war, dass der Wahlverteidiger bereits im Verfahren vor dem Landgericht an den entscheidungserheblichen Fragen mitgewirkt hatte. • Rechtsgrundlage ist § 42 Abs. 1 RVG; diese Norm erlaubt bei Unzumutbarkeit der gesetzlichen Vergütung die Feststellung einer Pauschvergütung anstelle der gesetzlichen Gebühren. • Nach § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG darf die Pauschvergütung das Doppelte der für die Gebühren geltenden Höchstsätze nicht überschreiten; innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Höhe im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. • Der Senat prüfte Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Wahlverteidigers in der Revision einschließlich der Hauptverhandlung und stimmte in der Beurteilung mit dem Vertreter der Bundeskasse überein, dass eine Pauschvergütung über den gesetzlichen Höchstsätzen gerechtfertigt ist. • Unter Abwägung aller Umstände hielt das Gericht eine Pauschvergütung von 2.625 Euro für angemessen; eine weitere Erhöhung auf das doppelte Höchstmaß war nicht geboten. • Eine Verdoppelung der Höchstgebühr wurde abgelehnt, weil kein außergewöhnlicher Sonderfall vorlag und der Verteidiger bereits in der Vorinstanz mit den entscheidungserheblichen Fragen befasst war. Der Senat stellte eine Pauschvergütung in Höhe von 2.625 Euro für den Wahlverteidiger fest; der weitergehende Antrag auf 3.500 Euro wurde zurückgewiesen. Maßgeblich war § 42 Abs. 1 RVG in Verbindung mit Satz 4, wonach die Pauschvergütung das Doppelte der gesetzlichen Höchstsätze nicht überschreiten darf und ihre Höhe im Ermessensspielraum des Gerichts liegt. Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit in der Revision war eine Pauschvergütung oberhalb der gesetzlichen Gebühren gerechtfertigt, eine vollständige Verdoppelung jedoch nicht, insbesondere weil der Verteidiger bereits in der ersten Instanz an den entscheidungserheblichen Fragen beteiligt war. Damit erhielt der Wahlverteidiger eine angemessene, aber nicht maximale Pauschvergütung.