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V ZB 119/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 119/12 vom 15. November 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Dem Betroffenen wird für die Durchführung des Rechtsbeschwer- deverfahrens Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechts- anwälte Dipl.-Phys. Engel und Rinkler bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Achim vom 23. Mai 2012 und der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 19. Juni 2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Verden auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste in Begleitung von Familienangehörigen Ende Oktober 2010 in die Bundesrepublik Deutsch- 1 - 3 - land ein. Sein Asylantrag wurde abgelehnt; er wurde unter Androhung der Ab- schiebung zur Ausreise aufgefordert. Der angekündigten Abschiebung entzog er sich. Am 22. Mai 2012 wurde er festgenommen. Auf den Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht die Haft zur Si- cherung der Abschiebung bis einschließlich 4. Juli 2012 angeordnet. Die Be- schwerde ist erfolglos gewesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Betroffe- ne nach Ablauf der Haftzeit die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung fest- stellen lassen. II. Das Beschwerdegericht sieht den Haftantrag als zulässig an. Insbeson- dere enthalte er ausreichende Angaben zu der erforderlichen Haftdauer. Die Ausländerbehörde habe eine deutlich unter der Höchstfrist liegende Haftzeit von sechs Wochen mit tragfähiger Begründung beantragt. Der Haftgrund erge- be sich aus § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 AufenthG. Die Erteilung des Einver- nehmens der Staatsanwaltschaft sei nicht erforderlich, weil die Polizei aus- schließlich zum Zwecke der Durchführung der Abschiebung tätig geworden sei. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG un- verzichtbaren Grundlage für die Freiheitsentziehung fehlte. 2 3 4 5 - 4 - a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anfor- derungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es da- ran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 – V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 ff. Rn. 10; vom 27. Oktober 2011 – V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 12 f. mwN; vom 15. September 2011 – V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8 mwN). b) Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zuge- schnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach bestim- men sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkre- tem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dar- gelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Ab- schiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 – V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 ff. Rn. 9 f.; vom 27. Oktober 2011 – V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13 f. jeweils mwN). c) Der Haftantrag der Beteiligten zu 2 genügte diesen Anforderungen nicht. Ausgeführt wird lediglich, dass die Beantragung eines Passersatzpapiers erfahrungsgemäß drei bis vier Wochen in Anspruch nehme; nach Vorlage des 6 7 8 - 5 - Passersatzpapiers werde das Abschiebungsverfahren eingeleitet. Weder ist ersichtlich, auf welcher Tatsachengrundlage diese Angaben beruhen, noch ist erkennbar, welche Zeit die Abschiebung nach Serbien auch nach Erteilung des Passersatzpapiers üblicherweise erfordert, welche Formalitäten dabei zu be- achten sind und welche Zeit diese üblicherweise beanspruchen. Damit fehlen in dem Haftantrag hinreichende Tatsachen, anhand derer der Haftrichter die Prognose nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG treffen konnte; die Angaben wer- den nicht dadurch entbehrlich, dass die Behörde eine unter der gesetzlichen Höchstfrist liegende Haftdauer beantragt. d) Der Mangel ist auch nicht – was mit Wirkung für die Zukunft möglich wäre – geheilt worden. Im Rahmen der Anhörung vor dem Beschwerdegericht hat der Vertreter der Beteiligten zu 2 lediglich mitgeteilt, das Passersatzpapier liege jetzt vor. 2. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlich ist, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und noch nicht abgeschlossen ist. Dazu bedarf es der Einleitung behördlicher Maßnahmen, die auf ein strafrechtliches Vorgehen abzielen (Renner/Dienelt, Ausländerrecht, 9. Aufl., § 72 Rn. 12; Hof- mann in HK-AuslR, § 72 Rn. 31). Insoweit reicht es – anders als das Be- schwerdegericht meint - aus, wenn die Polizei den Betroffenen selbst als Be- schuldigten führt und, wie hier, einen Ermittlungsvorgang anlegt; ob der Be- schuldigte auch als solcher vernommen wird, ist unerheblich. Von einer weiter- gehenden Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. 9 10 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog; die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128 c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Achim, Entscheidung vom 23.05.2012 - 4 XIV 17/12 B - LG Verden, Entscheidung vom 19.06.2012 - 3 T 49/12 - 11