OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 28/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
3mal zitiert
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 28/12 vom 22. November 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. hier: Entscheidung über die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2012 be- schlossen: Es wird festgestellt, dass der Antrag auf Ablehnung des Vor- sitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann gegen- standslos ist. Der Antrag auf Ablehnung der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Berger und Dr. Ott wird als unbegründet zurückge- wiesen. Gründe: I. Der Beschwerdeführer hat die Besetzung des Senats mit dem Vorsit- zenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann im Hinblick auf den Se- natsbeschluss vom 11. Januar 2012 - 2 StR 346/11 - beanstandet und nach Mitteilung der Besetzung des Senats diesen Vorsitzenden sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Berger, Dr. Eschelbach und Dr. Ott wegen Be- sorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil der Senat in der Sache 2 StR 346/11 zur Sache entschieden hat, nachdem seine Annahme einer fehlerhaften Beset- zung nicht zu einer Änderung der Geschäftsverteilung durch das Präsidium des Bundesgerichtshofs geführt hat und einzelne Richter des Senats vom Präsidi- um dazu angehört worden waren. Er hat die Besorgnis geäußert, dass die ab- 1 - 3 - gelehnten Richter dadurch in ihrer Auffassung zur Besetzungsfrage beeinflusst worden seien. Nach Mitteilung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Rich- ter hat der Beschwerdeführer die Ablehnung des Richters am Bundesgerichts- hof Dr. Eschelbach zurückgenommen. Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat am 31. Mai, 26. Juni 2012 und 16. Oktober 2012 gemäß § 30 StPO jeweils Umstände angezeigt, die nach seiner Ansicht eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit recht- fertigen könnten. Dabei geht es im Kern um die Erledigung von anderen Revi- sionsverfahren, in denen er Erklärungen nach § 30 StPO abgegeben hatte, in seiner durch Krankheit bedingten Abwesenheit, ferner um darauf bezogene Äußerungen des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Appl, sowie um die Unter- richtung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom Inhalt der dienstlichen Erklärungen. Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat auf die Möglich- keit hingewiesen, es könne der Eindruck entstehen, dass seitens des Präsiden- ten des Bundesgerichtshofs oder durch das Präsidium auf Zwischenentschei- dungen in Revisionsverfahren Einfluss genommen werde. Der Beschwerdeführer hat diese Erklärungen zum Anlass genommen, seine Ablehnung des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Appl auch auf die ihm zugeschriebenen Äußerungen und dessen Aktenvorlage an den Präsidenten des Bundesgerichtshofs wegen von ihm als unzutreffend bezeichneter anwaltli- cher Behauptungen über fehlerhafte Äußerungen und Diensthandlungen zur Prüfung im Wege der Selbstanzeige zu erstrecken. 2 3 - 4 - II. Die Erklärungen des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl nach § 30 StPO sind gegenstandlos, weil er wegen Urlaubsabwesenheit an dieser Entscheidung nicht mitwirkt. Der Spruchgruppe, die zur Sachentscheidung über die Revision des Beschwerdeführers berufen ist, gehört er nicht an. III. 1. Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann ist gegenstandslos, weil er nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst nicht mehr am Verfahren mitwirkt. 2. Die Ablehnung der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Berger und Dr. Ott ist unbegründet. Es liegt aus der Sicht eines vernünftigen Revisi- onsführers kein Grund zur Besorgnis ihrer Befangenheit vor. Welche Ansicht sie zur Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Se- nats zurzeit des Ablehnungsgesuchs vertreten haben, ist ohne Belang. Selbst aus der Fehlerhaftigkeit einer Rechtsmeinung zu dieser Frage ergäbe sich nicht die Besorgnis der Befangenheit. Eine unsachliche Beeinflussung der genannten Richter bei ihrer Ent- scheidung über die Besetzungsfrage durch das Präsidium liegt nicht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610, 625/12, NJW 2334, 2337; BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 - 2 StR 620/11 und 2 StR 25/12, vom 20. Juni 2012 - 2 StR 61/12 sowie 2 StR 166/12). 4 5 6 7 8 - 5 - Die Bitte des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Appl an den Präsiden- ten des Bundesgerichtshofs im Wege einer Selbstanzeige, die aus seiner Sicht gegen ihn gerichteten Vorwürfe zu überprüfen, rechtfertigt kein Misstrauen ge- gen seine Unparteilichkeit bei der Entscheidung über das Rechtsmittel des Be- schwerdeführers. IV. Für die Mitteilung weiterer, von ihm erbetener Informationen an den Ver- teidiger zu den Hintergründen der gerichtsinternen Vorgänge ist kein Raum. Becker Franke Schmitt Mutzbauer Eschelbach 9 10