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Entscheidung

IX ZB 38/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 38/12 vom 22. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 22. November 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Februar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 31.196,43 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagte legte gegen ein der Klage stattgebendes landgerichtliches Urteil Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung in die Berufungseinle- gungsfrist. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Be- schluss vom 14. Februar 2012 zurückgewiesen. 1 - 3 - Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte Aufhebung dieses Be- schlusses und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist, hilfsweise Zurückverweisung. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückver- weisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil er nicht hinreichend mit Gründen versehen ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts nach sich zieht (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 22. Ja- nuar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 4; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, nv Rn. 4 f; vom 19. Mai 2011 - V ZB 31/11, nv Rn. 2 f; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 28/11, nv Rn. 3 f). Das Berufungsgericht hat seinen Rechtsauführungen keinen Sachverhalt vorangestellt. Auch aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses selbst ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht vollständig zu entnehmen. Ins- besondere fehlen ausreichende tatsächliche Angaben zu den vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründen und zu den Mitteln der Glaubhaftmachung. 2 3 4 5 - 4 - 2. Der Beschluss des Berufungsgerichts kann damit keinen Bestand ha- ben. Er ist aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zu- rückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht wird sich nunmehr insbesondere mit der behaupteten Einzelweisung an die Büroange- stellte auseinanderzusetzen haben. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 23.12.2011 - 8 O 2425/11 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.02.2012 - 4 U 14/12 - 6 7