Entscheidung
5 StR 548/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 548/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. November 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 29. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat folgendes: Zwar beschwert die Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB einen Angeklagten nach bisheriger Rechtsprechung nicht; dies führt indes lediglich zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels, mit dem dieser allein die Nichtanord- nung der Maßregel beanstandet. Hingegen ist das Revisionsgericht gehalten, auf eine zulässig erhobene – die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht aus- drücklich vom Angriff ausnehmende (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 f.) – Revision des Angeklagten das Urteil aufzuheben, wenn es nach den Feststellungen nahe liegt, dass die Voraus- setzungen für eine Unterbringungsanordnung gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5; Beschlüsse vom 7. Janu- ar 2009 – 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64 Ablehnung 11; vom 19. Dezem- ber 2007 – 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107; vom 9. November 2011 – 2 StR 427/11, StV 2012, 282, und vom 7. Oktober 2008 – 4 StR 257/08). Aus dem Beschluss des 1. Strafsenats vom 14. Januar 2010 (1 StR 587/09, in NStZ-RR 2011, 25 insoweit nicht abgedruckt), in dem im Ergebnis ein Rechtsfehler in der Sache verneint worden ist, ergibt sich nichts Gegenteili- ges. - 3 - Im vorliegenden Fall hat das sachverständig beratene Landgericht die Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt allerdings mangels Erfolgsaussicht mit noch tragfähiger Begründung abgelehnt. Basdorf Schaal Schneider Dölp Bellay