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Entscheidung

III ZA 32/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 32/12 vom 29. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurück- gewiesen. Gründe: I. Der Kläger hat gegen das beklagte Land Klage auf Feststellung erhoben, dass es in das ausschließliche Nutzungsrecht des Klägers an dem Programm Datazoll eingegriffen habe, sowie Zahlung von 30.000 € begehrt. Die Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen worden. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 1. Oktober 2012 zugestellt wor- den. Er hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2012, beim Bundesgerichtshof ein- gegangen am 31. Oktober 2012, Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Re- vision beantragt. In der Anlage hat er einen Bescheid der Stadt Essen vom 13. Juni 2012 beigefügt, mit dem ihm Leistungen zur Sicherung des Lebens 1 - 3 - unterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - gewährt wurden. Am 2. November 2012 ist dem Kläger ein Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse mit der Bitte übersandt worden, die angefochtene Entscheidung schnellstmöglich vorzulegen. Auf das Schreiben des Bundesgerichtshofs vom 2. November 2012 hat der Kläger mit Schreiben vom 7. November 2012 die angefochtene Entscheidung vorgelegt; zugleich hat er beantragt, ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt beizuordnen sowie den Streit- wert so niedrig wie möglich festzusetzen. Der (ausgefüllte) Vordruck ist dem Schreiben nicht beigefügt gewesen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. 1. Dem Antrag fehlt die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- se. Gemäß § 117 Abs. 3, Abs. 4 ZPO ist ein Antragsteller für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verpflichtet, sich der vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung eingeführten Formulare zu bedienen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht das amtliche Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Die Vorlage war auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass er den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch 2 3 4 - 4 - zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgelegt hat. Zwar ist gemäß § 2 Abs. 2 PKHVV eine Partei, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozial- hilfe - laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, zunächst nicht ver- pflichtet, die Abschnitte E bis J des Vordrucks auszufüllen, wenn sie der Erklä- rung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den letzten Bewil- ligungsbescheid des Sozialamts beifügt. Unbeschadet dessen, dass § 2 Abs. 2 PKHVV unmittelbar nur Leistungen an Sozialhilfeempfänger betrifft, entbindet diese Bestimmung einen Antragsteller nur von der Pflicht zur Ausfüllung der Abschnitte E bis J des Vordrucks. Die in den Abschnitten A bis D verlangten Angaben sind jedoch auch bei Vorlage eines Bescheids über die Gewährung von Sozialleistungen notwendig. Dies betrifft insbesondere Abschnitt B, in dem nach einer bestehenden Rechtsschutzversicherung gefragt wird. 2. Der Kläger kann auch nicht durch Vorlage der Erklärung über die persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jetzt noch die notwendigen Vorausset- zungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schaffen. Die Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Einlegung der Rechtsbeschwerde ist zu verneinen. Sie wäre unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingereicht wur- de und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dies voraus, dass die arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ihr Prozesskostenhilfe- gesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte und zwar nebst der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- 5 - 5 - nisse (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10). Daran fehlt es hier. Schlick Wöstmann Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.05.2012 - 12 O 231/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.09.2012 - I-18 U 90/12 -