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V ZB 105/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 105/12 vom 29. November 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg, Zweigstelle Schwab- münchen, vom 2. April 2012 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 2. Mai 2012 sie in ihren Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen werden in allen Instanzen dem Landkreis Augs- burg auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Die Betroffene, eine kenianische Staatsangehörige, wurde mit bestands- kräftigem Bescheid vom 18. Mai 2011 aus der Bundesrepublik ausgewiesen. 1 - 3 - Durch Beschluss vom 2. April 2012 hat das Amtsgericht auf Antrag der beteilig- ten Behörde Sicherungshaft bis einschließlich 1. Juli 2012 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit Be- schluss vom 19. Juni 2012 hat der Senat die einstweilige Aussetzung der Voll- ziehung angeordnet. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Betroffene nunmehr die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung feststellen lassen. II. Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen der Abschiebungs- haft lägen vor. Aufgrund der sichergestellten Papiere, insbesondere des Perso- nalausweises der Betroffenen, sei zu erwarten, dass ein Passersatzpapier rechtzeitig beschafft und die Abschiebung vor Ablauf der dreimonatigen Frist durchgeführt werden könne. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts haben die Betroffene bereits des- halb in ihren Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag und da- mit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG unverzichtbaren Grundlage für die Frei- heitsentziehung fehlte. 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforde- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der 2 3 4 - 4 - Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es da- ran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., sie- he nur Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 ff. Rn. 10; vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 12 f. mwN; vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8 mwN). 2. Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zuge- schnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach bestim- men sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkre- tem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dar- gelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Ab- schiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 ff. Rn. 9 f.; vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13 f. jeweils mwN). 3. Der Haftantrag der Beteiligten zu 2 genügte diesen Anforderungen nicht. Ausgeführt wird lediglich, dass ein Passersatzpapier erforderlich sei und hierfür nach Auskunft der zuständigen Regierung von Oberbayern, Zentrale Rückführungsstelle Südbayern, mit einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit seitens der kenianischen Behörden von bis zu drei Monaten zu rechnen sei. Das lässt nicht erkennen, welche Zeit die Abschiebung nach Kenia im An- schluss an die Erteilung des Passersatzpapiers üblicherweise erfordert, welche Formalitäten dabei zu beachten sind und welche Zeit diese üblicherweise bean- 5 6 - 5 - spruchen. Damit fehlen in dem Haftantrag hinreichende Tatsachen, anhand de- rer der Haftrichter die Prognose nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG treffen konn- te. 4. Der Mangel ist auch nicht - was mit Wirkung für die Zukunft möglich wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 8) - geheilt worden. Die konkreten Ausführungen der beteiligten Behörde zum weiteren Ablauf des Abschiebungsverfahrens in ihrer Stellungnahme zu dem Aussetzungsantrag sind im Rechtsbeschwerdeverfah- ren als neuer Tatsachenvortrag nicht zu berücksichtigen (vgl. § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 ZPO). 7 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog; die Festsetzung des Ge- genstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Augsburg Zweigstelle Schwabmünchen, Entscheidung vom 02.04.2012 - XIV 2/12 (B) - LG Augsburg, Entscheidung vom 02.05.2012 - 52 T 1541/12 - 8