Leitsatz
I ZB 48/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 48/12 vom 5. Dezember 2012 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Die Heiligtümer des Todes UrhG § 101 Abs. 9 Satz 1; FamFG § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 a) Die Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen die Gestattung der Aus- kunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG ist gemäß § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 2 FamFG auch dann statthaft, wenn sie erst nach Erteilung der Auskunft eingelegt worden ist. b) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamFG gelten nicht für Beschwer- den von Anschlussinhabern gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 2012 aufgehoben. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Be- schluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Febru- ar 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der weitere Beteiligte zu 2. Gegenstandswert: 806 €. Gründe: I. Die Antragstellerin ist ein Hörbuchverlag. Sie ist Inhaberin der aus- schließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Hörbuch „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes“. Das Hörbuch ist im Jahr 2008 in Deutschland veröffentlicht worden. Die Antragstellerin hat die i. GmbH beauftragt, Online-Tauschbör- sen im Blick auf das Hörbuch zu überwachen. Die i. GmbH verfügt über eine Software, mit der festgestellt werden kann, über welchen Internetanschluss eine bestimmte Datei zum Download angeboten wird. Die von der Antragstelle- rin vorgelegte Anlage ASt 1 enthält von der i. GmbH ermittelte IP-Adres- 1 2 - 3 - sen, die Nutzern zugewiesen waren, die das Hörbuch „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes“ in der Zeit zwischen dem 20. Januar und dem 23. Januar 2011 über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunter- laden angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen waren den Nutzern von der weiteren Beteiligten zu 1, der Deutschen Telekom AG, als In- ternet-Provider zugewiesen worden. Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der weiteren Beteiligten zu 1 zu ge- statten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beteiligte zu 1 hat der Antragstellerin die Auskunft erteilt, die fragli- che IP-Adresse sei am 20. Januar 2011 um 19:47:07 Uhr und um 20:01:18 Uhr dem weiteren Beteiligten zu 2 zugewiesen gewesen. Die Antragstellerin hat den weiteren Beteiligten zu 2 daraufhin abgemahnt. Der weitere Beteiligte zu 2 hat gegen den Beschluss des Landgerichts Beschwerde eingelegt, mit der er die Feststellung beantragt hat, dass der Be- schluss ihn in seinen Rechten verletzt hat. Das Beschwerdegericht hat der Beschwerde stattgegeben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragstelle- rin die Zurückweisung der Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2. 3 4 5 6 7 - 4 - II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Beschluss des Landge- richts habe den weiteren Beteiligten zu 2 in seinen Rechten verletzt. Das Land- gericht habe der weiteren Beteiligten zu 1 die Auskunftserteilung nicht gestatten dürfen, weil keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgelegen habe. Dazu hat es ausgeführt: Werde ein einziges urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet zum Herunterladen angeboten, könne eine Rechtsverletzung in gewerblichem Aus- maß grundsätzlich nur angenommen werden, wenn eine hinreichend umfang- reiche Datei innerhalb der relevanten Verwertungsphase von regelmäßig sechs Monaten nach der Veröffentlichung öffentlich zugänglich gemacht werde. Ob die relevante Verwertungsphase auch für Hörbücher sechs Monate betrage, könne offenbleiben, weil sich aus den Verkaufszahlen des Werks „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes“ ergebe, dass die relevante Verwertungsphase zum Zeitpunkt des öffentlichen Zugänglichmachens des Hörbuchs bereits ab- geschlossen gewesen sei. Das gewerbliche Ausmaß ergebe sich auch nicht da- raus, dass die angebotene Datei besonders wertvoll oder umfangreich sei. III. Die gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 ge- gen den Beschluss des Landgerichts zwar mit Recht als zulässig erachtet; ins- besondere ist der Beteiligte zu 2 beschwerdeberechtigt (dazu 1), die Beschwer- de auch nach Auskunftserteilung statthaft (dazu 2) und das Rechtsmittel fristge- recht eingelegt (dazu 3). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begrün- dung kann dem Feststellungsantrag des weiteren Beteiligten zu 2 jedoch nicht stattgegeben werden (dazu 4). 1. Der weitere Beteiligte zu 2 ist beschwerdeberechtigt. Die Beschwerde steht nach § 59 Abs. 1 FamFG demjenigen zu, der durch den Beschluss in sei- 8 9 10 11 - 5 - nen Rechten beeinträchtigt ist. Die vom Landgericht gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 UrhG beschlossene Gestattung der Auskunftserteilung über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer der Tauschbörse, denen die fraglichen IP- Adressen zu den besagten Zeitpunkten zugewiesen waren, greift in das Grund- recht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) der be- troffenen Anschlussinhaber ein (vgl. § 101 Abs. 10 UrhG). 2. Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entschei- dung des Landgerichts ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Hauptsache durch Erteilung der Auskunft erledigt hat. Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 FamFG auf Antrag aus, dass die Ent- scheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in sei- nen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interes- se an der Feststellung hat. a) Im vorliegenden Fall hat sich allerdings keine „angefochtene“ Ent- scheidung in der Hauptsache erledigt. Die hier in Rede stehende Entscheidung - die Gestattung der Auskunftserteilung durch das Landgericht - hat sich bereits vor ihrer Anfechtung durch den weiteren Beteiligten zu 2 mit Erteilung der Aus- kunft durch die Beteiligte zu 1 in der Hauptsache erledigt. Die Bestimmung des § 62 Abs. 1 FamFG ist zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes jedoch auch anwendbar, wenn sich die angegriffene Maßnahme bereits vor Einlegung der Beschwerde erledigt hat (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 88, 89 = WRP 2010, 1545 mwN). b) Der weitere Beteiligte zu 2 hat ein berechtigtes Interesse an der Fest- stellung. Ein berechtigtes Interesse liegt gemäß § 62 Abs. 2 FamFG in der Re- gel vor, wenn schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) oder eine Wiederholung konkret zu erwarten ist (§ 62 Abs. 2 12 13 14 - 6 - Nr. 2 FamFG). Die Gestattung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG ist als ein im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG schwerwiegen- der Grundrechtseingriff anzusehen (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 88, 89; OLG München, ZUM 2011, 760 f.; GRUR-RR 2012, 333; aA noch OLG Köln, GRUR- RR 2009, 321, 322). Sie greift in das Grundrecht auf Wahrung des Fernmelde- geheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) ein und hat erhebliches Gewicht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 Rn. 43 bis 46 = WRP 2012, 1250 - Alles kann besser werden; BVerfGE 125, 260 Rn. 258 f.). 3. Der weitere Beteiligte zu 2 hat die Beschwerde fristgerecht eingelegt. a) Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über den Antrag auf Gestattung der Auskunftserteilung unter Verwendung von Verkehrs- daten ist gemäß § 101 Abs. 9 Satz 7 UrhG binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Be- schlusses. b) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamFG sind für den weiteren Beteiligten zu 2 nicht in Lauf gesetzt worden. Sie gelten jedenfalls nicht für Be- schwerden von Anschlussinhabern gegen die Gestattung der Auskunftsertei- lung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG. aa) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamFG gelten für die Betei- ligten des erstinstanzlichen Verfahrens. Der weitere Beteiligte zu 2 war nicht Beteiligter im erstinstanzlichen Verfahren über den Antrag auf Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG. Wer Beteiligter ist, ergibt sich aus 15 16 17 18 - 7 - § 7 FamFG. Danach sind in Antragsverfahren neben dem Antragsteller (§ 7 Abs. 1 FamFG) diejenigen Beteiligte in einem Verfahren, die das Gericht als Beteiligte zu dem Verfahren hinzugezogen hat (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 FamFG). Der weitere Beteiligte zu 2 gehört an sich zum Kreis derjenigen, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hätten hinzugezogen werden müssen, weil sein Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird; schließlich greift die beantragte Gestattung der Auskunftserteilung unmittelbar in sein Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) ein. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass das Landgericht ihn nicht hinzuziehen konnte, weil das Verfah- ren nach § 101 Abs. 9 UrhG dazu dient, ihn als Anschlussinhaber erst zu ermit- teln, er also dem Landgericht noch nicht bekannt sein konnte. bb) Teilweise wird die Ansicht vertreten, wer am erstinstanzlichen Ver- fahren nicht beteiligt gewesen sei, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt werde und daher beschwerdebefugt sei, könne gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG nur fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Frist für den letzten Beteiligten abgelaufen sei (vgl. OLG Köln, ZUM-RD 2011, 558; Bumiller/ Harders, FamFG, 10. Aufl., § 63 Rn. 6; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 63 Rn. 45). Diese Ansicht kann sich auf die Beschlussempfehlung des Rechtsaus- schusses zum Regierungsentwurf eines FGG-Reformgesetzes stützen. Dort empfiehlt der Rechtsausschuss, den Regierungsentwurf zu § 63 Abs. 3 FamFG, wonach die Frist mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätes- tens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses beginnt, dahin abzuändern, dass die Frist „jeweils“ mit der schriftlichen Bekanntgabe des Be- schlusses „an die Beteiligten“ beginnt und für den Fall, dass „die schriftliche Be- kanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden [kann]“, spätestens mit Ab- lauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses beginnt (vgl. BT-Drucks. 16/9733, S. 43). Der Rechtsausschuss begründet diese Empfehlung wie folgt (vgl. BT-Drucks. 16/9733, S. 289): 19 - 8 - Die Einfügung dient der Klarstellung des Gewollten. Einige Äußerungen aus dem Kreis der Sachverständigen geben Grund zur Annahme, dass im Entwurf bisher nicht hinreichend klar bestimmt ist, wann die Beschwerdefrist endet und Rechtskraft eintritt, wenn erstinstanzlich nicht alle materiell Betroffenen als Be- teiligte zu dem Verfahren hinzugezogen wurden. Für diesen Fall stellt die Einfü- gung klar, dass die schriftliche Bekanntgabe an die nach § 7 am Verfahren be- teiligten Personen jeweils den Lauf der für diese geltenden Beschwerdefrist auslöst. Wer am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt wird und daher beschwerdebefugt ist (§ 59 Abs. 1), kann daher nur fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Frist für den letzten Beteiligten abgelaufen ist. Der Umstand, dass eine schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an den im erstinstanzlichen Verfahren nicht hin- zugezogenen, aber materiell Beeinträchtigten unterblieben ist, löst somit nicht die Beschwerdeauffangfrist von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses aus. Die Auffangfrist kommt vielmehr nur dann zur Anwendung, wenn eine Be- kanntgabe der Entscheidung an einen erstinstanzlich Beteiligten innerhalb die- ses Zeitraums nicht gelingt. Diese Lösung dient der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit für die Beteiligten. Die Hinzuziehungspflicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und die Benachrichtigungspflicht des Gerichts gemäß § 7 Abs. 4 stellen sicher, dass die dem Gericht bekannten Beteiligten zu dem Verfahren hinzuge- zogen werden oder in die Lage versetzt werden, einen Antrag auf Hinzuziehung zu stellen. cc) Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden (OLG München, ZUM 2011, 760, 761; GRUR-RR 2012, 333; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 63 Rn. 7; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rn. 7). (1) Der Wortlaut des § 63 Abs. 3 FamFG bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die dort geregelte Beschwerdefrist auch für diejenigen gelten soll, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren, aber von dem Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden und daher beschwerde- befugt sind. Die Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschus- ses zu § 63 Abs. 3 FamFG kann für die Auslegung dieser Vorschrift daher nicht maßgeblich sein. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Ge- setzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 30 - Alles kann besser werden, mwN). 20 21 - 9 - (2) Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG kann zudem deshalb jedenfalls nicht für die in ihren Rechten betroffenen Anschlussinhaber in Verfahren auf Gestattung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gelten, weil sonst deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Gewährleistung von Rechts- schutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt würde. Einen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren hat nicht nur derjenige, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei oder in ähnlicher Stellung beteiligt ist, sondern auch derjenige, der unmittelbar rechtlich von ei- nem solchen Verfahren betroffen ist (vgl. BVerfGE 101, 397, 404). Die Rechts- schutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG erfordert zwar keine zeitlich unbe- grenzte Zugänglichkeit des Rechtsweges; der Anspruch des Einzelnen auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle darf aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 101, 397, 408). Könnten die von dem Verfahren auf Gestattung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG unmittelbar in ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG betroffenen Anschlussinhaber nur fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die zweiwöchige Frist für den letzten Beteiligten abgelaufen ist, wäre ihr Anspruch auf rechtliches Gehör, ein faires Verfahren und eine tatsächlich wirksame ge- richtliche Kontrolle nicht gewährleistet. Das erstinstanzliche Gericht kann die ihm unbekannten Anschlussinhaber in solchen Verfahren entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht als Beteiligte hinzuzuziehen (vgl. oben Rn. 18). Die An- schlussinhaber erfahren daher in aller Regel erst aufgrund ihrer Abmahnung durch den Antragsteller von der Gestattung der Auskunftserteilung. Zu diesem Zeitpunkt wäre die zweiwöchige Beschwerdefrist meist abgelaufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller es in der Hand hätte, die Anschlussin- haber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist abzumahnen. Die Anschlussinha- 22 23 24 - 10 - ber wären damit an das Ergebnis eines Verfahrens gebunden, auf das sie kei- nen Einfluss nehmen konnten und das sie gerichtlich nicht überprüfen lassen können. Die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 17 bis 19 FamFG) reicht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht aus, weil eine Wiedereinsetzung nur in engen Grenzen möglich ist (vgl. OLG Mün- chen, GRUR-RR 2012, 333; vgl. auch Prütting/Helms/Abramenko aaO § 63 Rn. 7). dd) Die Auffangfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG gilt sowohl nach ih- rem Wortlaut als auch nach der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu dieser Vorschrift (vgl. oben Rn. 19) nur unter der Vo- raussetzung, dass die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht be- wirkt werden konnte. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da der Be- schluss über die Gestattung der Auskunftserteilung sowohl der Antragstellerin als auch der weiteren Beteiligten zu 1 und damit sämtlichen Beteiligten des erstinstanzlichen Verfahrens schriftlich bekanntgegeben werden konnte. Die Auffangfrist gilt ferner auch deshalb nicht für diejenigen, die - wie die Anschlussinhaber im Verfahren auf Gestattung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG - am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen sind, aber von dem Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden, weil sonst deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Gewährleistung von Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt würde (vgl. oben Rn. 22 bis 24; Bumiller/Harders aaO § 63 Rn. 6; Keidel/Sternal aaO § 63 Rn. 45; § 63 FamFG Rn. 7; Prütting/ Helms/Abramenko aaO § 63 Rn. 7 mwN). Sie haben - anders als die Beteiligten dieses Verfahrens - keine Kenntnis von dem Verfahren und daher auch keinen Anlass, sich nach dessen Stand zu erkundigen. 25 26 - 11 - ee) Es kann offenbleiben, ob für denjenigen, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beein- trächtigt ist, danach keine Beschwerdefrist gilt oder ob die Beschwerdefrist für ihn in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit einer schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn beginnt (vgl. Prütting/Helms/ Abramenko aaO § 63 Rn. 7 f. mwN). Dem weiteren Beteiligten zu 2 ist der Be- schluss nicht schriftlich bekanntgegeben worden. 4. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann dem Feststellungsantrag des weiteren Beteiligten zu 2 jedoch nicht stattgegeben werden. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Beschluss des Landge- richts habe den weiteren Beteiligten zu 2 in seinen Rechten verletzt. Das Land- gericht hätte der weiteren Beteiligten zu 1 die Auskunftserteilung nicht gestatten dürfen, weil keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgelegen habe. Der Bundesgerichtshof hat - nachdem das Beschwerdegericht den an- gegriffenen Beschluss erlassen hat - entschieden, dass der in Fällen offensicht- licher Rechtsverletzung bestehende Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechts- verletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nicht voraussetzt, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben (BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 10 bis 30 - Alles kann besser wer- den). Er hat ferner entschieden, dass auch die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, jedenfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 27 28 29 30 - 12 - Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätig- keiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraussetzt (BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden). IV. Danach ist der Beschluss des Beschwerdegerichts auf die Rechtsbe- schwerde der Antragstellerin aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Be- schluss des Beschwerdegerichts abzuändern und die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 zurückzuweisen. Der Feststellungsantrag des weiteren Beteilig- ten zu 2 ist unbegründet, weil der Beschluss des Landgerichts ihn nicht in sei- nen Rechten verletzt. Das Landgericht hat der weiteren Beteiligten zu 1 mit Recht gestattet, der Antragstellerin gemäß § 101 Abs. 9 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG Auskunft zu erteilen. 1. Die Antragstellerin hat gegen die Beteiligte zu 2 einen Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. a) Die Antragstellerin ist berechtigt, den Auskunftsanspruch geltend zu machen. Anspruchsberechtigt ist nicht nur der Urheber oder der Inhaber eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts, sondern auch der Inhaber eines ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechts. Die Antrag- stellerin ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem urheberrechtlich geschützten Hörbuch „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes“. Ihr steht daher auch das ausschließliche Recht zu, das Hörbuch öf- fentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG). 31 32 33 - 13 - b) Dieses ausschließliche Recht ist dadurch verletzt worden, dass ein Nutzer das Hörbuch „Harry Potter und die Heiligtümer des Todes“ am 20. Januar 2011 über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunter- laden angeboten hat. Die Rechtsverletzung ist auch offensichtlich; sie ist so eindeutig, dass eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten ausgeschlos- sen erscheint (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 39). c) Die Beteiligte hat als Internet-Provider den Nutzern die Internetan- schlüsse zur Verfügung gestellt und die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen zugewiesen und damit in gewerblichem Ausmaß für die rechtsverletzenden Tä- tigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht. d) Die Inanspruchnahme der Beteiligten auf Auskunftserteilung ist auch nicht unverhältnismäßig (§ 101 Abs. 4 UrhG). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin als Auskunftsberechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse daran haben kann, die Rechtsverletzter genannt zu bekommen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 36 - Alles kann besser werden). 2. Die begehrte Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die fraglichen IP-Adressen zu den besagten Zeiten zugewiesen waren, kann nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG erteilt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 37 bis 39 - Alles kann besser werden). 3. Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten be- stimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person 34 35 36 37 38 - 14 - besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutz- te Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbeson- dere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Ein solcher An- trag ist vielmehr unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 81 Abs. 1 Satz 1, § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO. Bornkamm Schaffert Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 08.02.2011 - 227 O 37/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.04.2012 - 6 W 5/12 - 39