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Leitsatz

XII ZB 665/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 665/11 vom 5. Dezember 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 Da die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung mangels gesetzlicher Grundlage gegenwärtig nicht genehmigungsfähig ist, kann die durch das Betreu- ungsgericht genehmigte Unterbringung im Beschwerdeverfahren nicht auf die zwangsweise Heilbehandlung des Betroffenen erweitert werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2012 – XII ZB 99/12 - FamRZ 2012, 1366 und XII ZB 130/12 – juris). BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 665/11 - LG Cottbus AG Bad Liebenwerda - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden- Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 6. September 2011 die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat, soweit darin die mit Einwilligung des Betreuers vorgenommene zwangsweise Behandlung der Betroffenen mit Neuroleptika ge- nehmigt worden ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zu- rückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen in den Rechtsmittelinstan- zen werden der Staatskasse auferlegt. Beschwerdewert: 3.000 € - 3 - Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die inzwischen aufgehobene Geneh- migung ihrer Unterbringung und gegen die betreuungsrechtlich genehmigte Zwangsbehandlung mit Neuroleptika. Mit Beschluss vom 27. Juli 2011 hat das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis längstens 19. Juli 2013 genehmigt. Die ge- gen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landge- richt zurückgewiesen und gleichzeitig die erteilte betreuungsgerichtliche Ge- nehmigung dahingehend erweitert, dass mit Einwilligung des Betreuers eine zwangsweise Behandlung der Betroffenen mit Neuroleptika durchgeführt wer- den darf. Nachdem die Betroffene hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt hat- te, hat das Amtsgericht den Beschluss vom 27. Juli 2011 aufgehoben. Im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt die Betroffene nunmehr die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses, soweit darin die betreuungsgerichtliche Ge- nehmigung auf die zwangsweise Behandlung mit Neuroleptika erweitert worden ist, und die Feststellung, dass sie durch die Entscheidungen des Amts- und Landgerichts in ihren Rechten verletzt worden ist. II. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Die Betroffene wird durch den angegriffenen Beschluss in ihren Rechten verletzt, soweit das Beschwer- degericht die erteilte betreuungsgerichtliche Genehmigung auf die zwangsweise Behandlung der Betroffenen mit Neuroleptika erweitert hat. 1 2 3 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. a) Die Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung statthaft, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG. b) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, kann das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 FamFG aussprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Diese Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfah- ren entsprechend anzuwenden (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 9 mwN). Voraussetzung ist - neben einem auf die Feststellung gerichteten Antrag (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 245/10 - FamRZ 2011, 1390 Rn. 8) -, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung vorliegt. Das Fest- stellungsinteresse ist nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in der Regel anzunehmen, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt. Die gerichtliche Anord- nung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen solchen Eingriff (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 9 f. mwN). Gleiches gilt für die Genehmigung einer zwangsweisen Behandlung mit Neuroleptika. 2. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für die Genehmi- gung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB bejaht, weil die Betroffene nach dem schriftlichen fachpsychiatrischen Gutachten an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leide. Daher be- stehe gegenwärtig die jederzeit realisierbare Gefahr, dass sich die Betroffene selbst töte oder sich anderweitig erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Das Krankheitsbild der krankheits- und behandlungsuneinsichtigen Betroffenen sei zwar chronifiziert. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten könne 4 5 6 7 8 - 5 - jedoch eine langfristige medikamentöse Behandlung im Rahmen einer ge- schlossenen Unterbringung die Krankheit so weit zurückdrängen, dass die Be- troffene die Chance erhielte, für längere Zeit ein autonomes und sozial integrier- tes Leben zu führen. Daher sei auch die zwangsweise Heilbehandlung der Betroffenen im Rahmen der Unterbringung durch Verabreichung von Neuroleptika entspre- chend dem Antrag des Betreuers gerichtlich zu genehmigen. Die Genehmigung einer medizinischen Behandlung gegen den Willen eines untergebrachten Be- troffenen sei rechtlich zulässig, weil mit §1906 Abs. 1 BGB eine ausreichende Rechtsgrundlage für den mit einer solchen Zwangsbehandlung verbundenen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen zur Verfügung stehe. Auch sei die Genehmigung der Zwangsmedikation mit der Bezeichnung der Gruppe der er- laubten Medikamente ausreichend konkret ausgestaltet. Eine weitergehende Konkretisierung durch die Angabe von Einzelsubstanzen und Dosierungen in der gerichtlichen Genehmigung sei nicht erforderlich, weil es sich dabei um Ein- zelheiten des Vollzuges der genehmigten Maßnahmen durch den Betreuer im Zusammenwirken mit den Ärzten handele. 3. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand. a) Die Betroffene wird durch den angegriffenen Beschluss jedenfalls in ihren Rechten verletzt, weil für die Genehmigung der Zwangsbehandlung der Betroffenen derzeit keine ausreichende Rechtsgrundlage besteht. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Zwangsbehandlung im Rahmen einer betreuungsgerichtlich genehmigten Unterbringung biete. 9 10 11 12 - 6 - Dies entsprach zwar der früheren Rechtsprechung des Senats (vgl. Se- natsbeschluss BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615 mwN). Der Senat hat je- doch diese Rechtsprechung nach Erlass der angefochtenen Entscheidung auf- gegeben (Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12 - FamRZ 2012, 1366 und XII ZB 130/12 - juris ). Nach der geänderten Senatsrechtsprechung fehlt es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genü- genden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehand- lung. Da die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung mangels gesetzlicher Grundlage mithin nicht genehmigungsfähig ist, kommt die Geneh- migung einer entsprechenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht in Betracht, wenn die Heilbehandlung wegen der Weigerung des Betroffe- nen, sich behandeln zu lassen, nicht durchgeführt werden kann (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12 - FamRZ 2012, 1366 Rn. 13 und vom 8. August 2012 - XII ZB 671/11 - FamRZ 2012, 1634 Rn. 13). b) Der Feststellungsantrag ist hingegen unbegründet, soweit sich die Be- troffene gegen die Genehmigung der Unterbringung als solche richtet. Das Be- schwerdegericht hat zu Recht auch die Voraussetzungen für eine Unterbrin- gung der Betroffenen wegen Selbstgefährdung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bejaht (zur Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB vgl. Senatsbeschluss vom 8. August 2012 - XII ZB 671/11 - FamRZ 2012, 1634 Rn. 13). aa) Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten. Notwendig, aber auch ausreichend, ist eine ernstliche und kon- krete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 14 mwN). Die Ge- nehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB muss zudem erforderlich sein (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - 13 14 15 - 7 - FamRZ 2008, 866, 867). Die Prognose einer nicht anders abwendbaren Suizid- gefahr oder einer Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden ist im Wesentli- chen Sache des Tatrichters (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 14). bb) Danach hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen einer Un- terbringungsgenehmigung wegen Selbstgefährdung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ohne Rechtsfehler festgestellt. Das Beschwerdegericht ist insoweit den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen gefolgt. Danach bestand bei der Betroffenen zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung das Risiko einer Selbstgefährdung noch ungemindert fort. Außerdem hat das Beschwer- degericht aus der persönlichen Anhörung der Betroffenen den Eindruck gewon- nen, dass sich die akuten Symptome der Erkrankung trotz der medikamentösen Behandlung kaum merkbar zurückgebildet hatten. Auf dieser Grundlage ist ge- gen die Annahme, dass bei der Betroffenen immer noch die Gefahr bestand, dass sie sich selbst töte oder sich anderweitig erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. cc) Aufgrund des Vorbringens der Rechtsbeschwerde, das Beschwerde- gericht habe sich nicht mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinan- dergesetzt, der in der nichtöffentlichen Sitzung vom 9. September 2011 ange- geben habe, dass durch die Behandlung der Betroffenen mit Neuroleptika be- reits eine entscheidende Abschwächung der Wahndynamik erreicht worden sei und sich die Betroffene derzeit in einem für ihre Verhältnisse ausgezeichneten Zustand befinde, ergibt sich nichts anderes. Zwar ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die weitere Entwicklung des Krankheitsverlaufs und ein darauf beruhender Erkenntnisfortschritt eines Sachverständigen zu berücksichtigen 16 17 18 - 8 - (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 47/11 - FamRZ 2011, 1141 Rn. 14). Wenn danach die Gefahr einer Selbstschädigung durch andere Mittel als die freiheitsentziehende Unterbringung abgewendet werden kann, kommt eine Unterbringung als unverhältnismäßig nicht mehr in Betracht (Senatsbe- schluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 14 mwN). Der Sachverständige hat zwar im Termin vom 9. September 2012 im Rahmen des von ihm mündlich erstatteten Gutachtens ausgeführt, dass die Betroffene aufgrund der stabilen Medikation derzeit in einem für ihre Verhältnis- se ausgezeichneten Zustand sei. Er hat aber auch angegeben, dass die Be- troffene von einer Krankheitseinsicht noch weit entfernt sei und außerhalb der Klinik auch keine Medikamente einnehmen werde. Auf Wahnthemen angespro- chen, sei die Betroffene auch jetzt noch erheblich verbal aggressiv. Bei einer Konfrontation mit Menschen, gegen die sie wahnbedingt ein hohes Aggressi- onspotential aufgebaut habe, seien auch in ihrem jetzigen Zustand, der immer noch durch eine wahnhafte Realitätsverkennung gekennzeichnet sei, durchaus Tätlichkeiten zu befürchten. Eine gegenwärtige Suizidgefahr bestehe zwar nicht. Diese könne aber aufgrund des Krankheitsbildes der Betroffenen bei ei- ner entsprechenden situativen Zuspitzung auch nicht ausgeschlossen werden. Zudem hat der Sachverständige das Bestehen von Alternativen zu einer Unter- bringung aufgrund der absolut fehlenden Krankheitseinsicht bei der Betroffenen eindeutig verneint. Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen konn- te das Beschwerdegericht davon ausgehen, dass bei der Betroffenen auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Voraussetzungen für die Genehmi- gung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorlagen. 4. Einer ausdrücklichen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung über die zwangsweise Behandlung der Betroffenen mit Neuroleptika bedarf es 19 20 - 9 - nicht. Aus dem Entscheidungsausspruch des angegriffenen Beschlusses ergibt sich eindeutig, dass die Zwangsbehandlung der Betroffenen nur im Rahmen der bereits betreuungsgerichtlich genehmigten Unterbringung erfasst sein sollte. Mit der Aufhebung des amtsgerichtlichen Unterbringungsbeschlusses ist daher in- soweit auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts gegenstandslos gewor- den. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Bad Liebenwerda, Entscheidung vom 27.07.2011 - 53 XVII 110/06 - LG Cottbus, Entscheidung vom 06.09.2011 - 7 T 200/11 -