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Leitsatz

I ZR 23/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 23/12 Verkündet am: 13. Dezember 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Bolerojäckchen GGV Art. 11, 14 Abs. 1 und 3, Art. 85 Abs. 2 Satz 1 Die Partei, die Rechte aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsge- schmacksmuster ableitet, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie Inhaberin des Rechts nach Art. 14 Abs. 1 und 3 GGV ist. Zu ihren Gunsten streitet keine Vermutung für die Inhaberschaft, wenn sie das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstmalig der Öffentlichkeit innerhalb der Union im Sinne des Art. 11 GGV zugänglich gemacht hat. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 23/12 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 12. Januar 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Textilhandelsunternehmen, die in ihren Filialen Beklei- dung vertreiben. Zum Produktprogramm der Klägerin gehört das nachstehend abgebildete Bolerojäckchen "Amisu" (Klagemuster): 1 - 3 - Die Beklagte bot in ihren Filialen im März 2009 das nachfolgend wieder- gegebene Bolerojäckchen "LIVRE" an: Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne für das Klagemuster den Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beanspruchen. Dieses werde durch den Vertrieb des Bolerojäckchens "LIVRE" durch die Be- klagte verletzt. Die Klägerin hat behauptet, das Klagemuster sei von ihren Mit- arbeiterinnen M., E. und W. im Juli 2006 entworfen und in folgender Schnitt- zeichnung (Anlage TW 2) niedergelegt worden: 2 3 - 4 - Am 13. Oktober 2006 sei das nach dem Klagemuster produzierte Bo- lerojäckchen "Amisu" von ihrem Zentrallager an ihre Filialen ausgeliefert und von diesen seitdem vertrieben worden. Das Jäckchen "LIVRE" sei eine identi- sche Nachahmung des Klagemusters. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Scha- den zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte selbst oder durch Dritte im geschäftlichen Verkehr in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bis zum 13. Oktober 2009 Bolerojäckchen angeboten und vertrieben hat, die folgende Merkmale auf- weisen: - weit offene, sehr kurze Jacke mit angesetztem 1/1-Arm, - breites über Nacken, Schultern und Rücken entlang der Öffnung verlau- fendes Bündchen mit mittiger Teilungsnaht, wie nachfolgend abgebildet (beispielhaft in dunkelgrauer Farbe): (Es folgen die vorstehenden Abbildungen des Bolerojäckchens "LIVRE"). Die Klägerin hat die Beklagte weiter auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen (Klageanträge zu 2 und 3). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge- rin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei- sen. 4 5 6 7 8 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin Schadensersatz- und Auskunftsansprüche nach Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV in Verbindung mit § 42 Abs. 2, § 46 GeschmMG nicht zustehen. Zur Begrün- dung hat es ausgeführt: Das Klagemuster sei zwar neu und verfüge über Eigenart (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a GGV). Die Klägerin treffe aber die Darle- gungs- und Beweislast, dass sie Inhaberin des Klagemusters sei. Sie habe nicht nachgewiesen, dass die bei ihr angestellten Mitarbeiterinnen das Jäck- chen "Amisu" entworfen hätten (Art. 14 Abs. 3 GGV). Das Landgericht habe die Aussagen der Zeuginnen M. und E. für den Nachweis, dass die Klägerin Inha- berin des Klagemusters geworden sei, zu Recht nicht ausreichen lassen. Die Schnittzeichnung, die das Ergebnis des Entwurfs der Mitarbeiterinnen der Klä- gerin gewesen sei, stimme mit dem Muster des Jäckchens "Amisu" nicht über- ein. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Ansprü- che auf Schadensersatz und Auskunftserteilung (Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV, § 42 Abs. 2, § 46 GeschmMG) nicht zustehen, weil die Beklagte mit dem Ver- trieb des Jäckchens "LIVRE" kein Geschmacksmuster der Klägerin verletzt hat. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie Inhaberin des Klagemusters ist. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin beweisen muss, Inhaberin des Klagemusters zu sein. 9 10 11 12 - 6 - a) Nach Art. 14 Abs. 1 GGV steht das Recht auf das Geschmacksmuster dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Wird das Geschmacksmuster jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach Wei- sungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht auf das Ge- schmacksmuster nach Art. 14 Abs. 3 GGV grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Abweichendes gilt, wenn vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist oder die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften anderes vorsehen. b) Im Streitfall kann der Klägerin das Recht auf das durch Offenbarung entstandene Klagemuster nur nach Art. 14 Abs. 3 GGV zustehen, weder hat sie selbst das Muster entworfen noch ist sie Rechtsnachfolgerin des Entwerfers. Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GGV sind nach den allgemeinen Re- geln von demjenigen zu beweisen, der sich auf ihr Vorliegen beruft (vgl. allge- mein EuGH, Urteil vom 20. November 2001 - C-414 bis 416/99, Slg. 2001, I-8691 = GRUR 2002, 156 Rn. 54 - Zino Davidoff und Levi Strauss; vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - C-32/08, Slg. 2009, I-5611 = GRUR 2009, 867 Rn. 80 - FEIA/Cul de Sac; Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 11 Rn. 10; Maier/Schlötelburg, Leitfaden Gemeinschaftsgeschmacksmus- ter, 2002, S. 23). Das ist vorliegend die Klägerin. c) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Frage, wer Inha- ber des nicht eingetragenen Geschmacksmusters ist, nicht darauf an, wer es erstmalig der Öffentlichkeit innerhalb der Union im Sinne des Art. 11 GGV zu- gänglich gemacht hat. Der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung ist nichts dafür zu entnehmen, dass das Recht an dem nicht eingetragenen Ge- meinschaftsgeschmacksmuster nicht dem Entwerfer, sondern demjenigen zu- steht, der es der Öffentlichkeit innerhalb der Union erstmalig zugänglich ge- macht hat (vgl. KG, ZUM 2005, 230 f.; Ruhl aaO Art. 11 Rn. 10; Auler in Bü- scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 13 14 15 - 7 - 2. Aufl., Art. 11 GGV Rn. 10; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein, Ge- schmacksmustergesetz, 4. Aufl., 2010, Allgemeines, Gemeinschaftsge- schmacksmuster Rn. 10; Rother, Festschrift Eisenführ, 2003, 85, 91; Oldekop, WRP 2006, 801, 807; Zentek, WRP 2007, 507, 518; aA noch Eichmann in Eichmann/Kur, Designrecht, 2009, § 2 Rn. 206 f.; so auch Klawitter, CR 2005, 673, 674). d) Zugunsten desjenigen, der das nicht eingetragene Gemeinschaftsge- schmacksmuster erstmals im Sinne des Art. 11 GGV zugänglich gemacht hat, streitet auch keine Vermutung, rechtmäßiger Inhaber zu sein. aa) Eine solche Vermutung ergibt sich nicht aus Art. 17 GGV. Die Be- stimmung sieht eine Vermutung nur zugunsten desjenigen vor, der als Inhaber eingetragen oder - vor der Eintragung - in dessen Namen die Anmeldung einge- reicht worden ist. Die Vorschrift ist auf das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacks- muster auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. Ruhl aaO Art. 11 Rn. 10; Auler in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO Art. 17 GGV Rn. 1; Rother aaO S. 85, 91). Sie knüpft an den für Registerrechte typischen Anmelde- und Eintragungs- vorgang an, den es bei dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacks- muster nicht gibt. Der Anmeldung und Eintragung des Gemeinschaftsge- schmacksmusters kann die Offenbarung im Sinne des Art. 11 GGV in ihrer Be- deutung auch nicht gleichgesetzt werden. Die Offenbarungshandlung erlaubt keinen Rückschluss auf die Inhaberschaft an dem nicht eingetragenen Gemein- schaftsgeschmacksmuster, weil sie von jedem beliebigen Dritten - auch von einem Händler, der die dem Klagemuster entsprechenden Waren in sein Sorti- ment aufnimmt - vorgenommen werden kann. Die Offenbarungshandlung nach Art. 11 GGV setzt nicht die Angabe desjenigen voraus, der die Rechte an dem 16 17 18 - 8 - nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Anspruch nimmt. In- soweit unterscheidet sich Art. 11 GGV von den Vermutungstatbeständen des § 10 UrhG und des Art. 15 RBÜ, die eine Urheberbezeichnung erfordern. bb) Eine Vermutungswirkung ergibt sich - anders als die Revision meint - auch nicht aus Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GGV. Danach haben die Gemeinschafts- geschmacksmustergerichte in einem Verfahren wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters von seiner Rechtsgültigkeit auszugehen, wenn der Rechtsinhaber Beweis für das Vorliegen der Vorausset- zungen des Art. 11 GGV erbringt und angibt, inwiefern sein Geschmacksmuster Eigenart aufweist. Die Bestimmung begründet nach ihrem klaren Wortlaut nur eine Vermutung für die Rechtsgültigkeit des nicht eingetragenen Gemein- schaftsgeschmacksmusters und nicht für dessen Inhaberschaft (vgl. Hartwig/ Traub in Hartwig, Designschutz in Europa, Bd. 1, 2007, S. 197 f.; Ruhl aaO Art. 85 Art. 12; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO Allgemeines, Ge- meinschaftsgeschmacksmuster Rn. 10; aA Rechtbank 's-Gravenhage, Urteil vom 7. Januar 2005 - KG 04/1369 unter 3.11; abgedruckt in Hartwig aaO S. 188, dort Rn. 29; die Entscheidung ist auch in der Entscheidungsdatenbank des Harmonisierungsamtes enthalten unter http://oami.europa.eu/pdf/design/ cdcourts/starform-Timeout%20_stickers/E.pdf und in englischer Übersetzung unter http://oami.europa.eu/pdf/design/cdcourts/starform_eu.pdf). cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine Beweislastumkehr zu- gunsten der Klägerin lasse sich auch aus Art. 15 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 Satz 2 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. c GGV ableiten. Gemäß Art. 15 Abs. 1 GGV kann der nach Art. 14 GGV Berechtigte von einer Person, die ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster offenbart oder geltend macht, verlangen, dass er als rechtmäßiger Inhaber des 19 20 21 - 9 - Gemeinschaftsgeschmacksmusters anerkannt wird. Die Vorschrift dient der Durchsetzung der Rechte des Inhabers im Verhältnis zu einem nicht berechtig- ten Dritten, der in der in Art. 15 Abs. 1 GGV näher beschriebenen Weise mit dem nicht eingetragenen Geschmacksmuster verfährt. Eine Vermutungswir- kung zugunsten desjenigen, der das nicht eingetragene Gemeinschaftsge- schmacksmuster offenbart, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt für Art. 19 Abs. 2 Satz 2 GGV. Der Umstand, dass dort von dem vom Inhaber offenbarten Muster die Rede ist, rechtfertigt nicht die Annahme, der Offenba- rende sei stets Inhaber des Musters oder zu seinen Gunsten streite eine Inha- bervermutung. Die von der Revision reklamierte Vermutung folgt auch nicht aus Art. 25 Abs. 1 Buchst. c GGV. Für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacks- muster hat die Vorschrift keine Bedeutung (Ruhl aaO Art. 25 Rn. 7). 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass ihre Arbeitnehmerinnen M., E. und W. das Klage- muster entworfen hätten. Die Mitarbeiterinnen M. und E. hätten bei ihrer Zeu- genvernehmung bekundet, das Ergebnis der Überlegungen zum Entwurf eines neuen Bolerojäckchens sei in der Skizze der Anlage TW 2 Blatt 1 niedergelegt worden. Dieser Schnittzeichnung sei das Klagemuster nicht zu entnehmen. Das breite, über Nacken, Schulter und Rücken entlang der Öffnung verlaufende Bündchen mit mittiger Teilungsnaht sei in der Schnittzeichnung nicht dargestellt und lasse sich auch den weiteren Angaben nicht entnehmen. Die Abbildungen der Anlage TW 18 belegten nicht, dass das Jäckchen "Amisu" so drapiert wer- den könne, dass eine der Schnittzeichnung TW 2 entsprechende Formgestal- tung entstehe. 22 23 - 10 - a) Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe die Anlagen TW 2 und TW 18 fehlerhaft ausgewertet und die Aussagen des Zeu- gen B. nicht berücksichtigt, der angegeben habe, die Optimierung der Skizze der Anlage TW 2 sei im Hause der Klägerin erfolgt. Danach sei davon auszu- gehen, dass das in der Schnittzeichnung TW 2 dargestellte Jäckchen im Unter- nehmen der Klägerin weiterentwickelt worden sei. Das Berufungsgericht habe auch nicht über die Sachkunde verfügt, den Offenbarungsgehalt der Schnitt- zeichnung richtig zu beurteilen. Es hätte deshalb von Amts wegen ein gerichtli- ches Sachverständigengutachten einholen müssen. Dem kann nicht zuge- stimmt werden. b) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebun- den ist. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, NJW 2010, 3230 Rn. 14). Die Be- weiswürdigung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprü- fung stand. c) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Beweiswürdi- gung des Landgerichts zu Recht angenommen, dass die fragliche Schnittzeich- nung nicht das breite, über Nacken, Schulter und Rücken entlang der Öffnung verlaufende Bündchen mit mittiger Teilungsnaht zeigt. Dies gilt selbst dann, wenn die Schnittzeichnung als Darstellung mit teilweise umgeschlagenen Bündchen aufgefasst wird. Es fehlt in der Zeichnung ein umlaufendes Bünd- chen, das nach den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ge- 24 25 26 - 11 - troffenen Feststellungen zu den prägenden Merkmalen des Klagemusters ge- hört. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Form des umgeschlagenen Bündchens beim Klagemuster von der Schnittzeichnung TW 2 abweicht. Während das Bündchen der Schnittzeichnung innen konvex verläuft, ist der Verlauf bei dem umgeschlagenen Bündchen des Klagemusters innen konkav (Anlage TW 18 S. 3). Anders als die Revision meint, hat der Zeuge B. keine Angaben zu einer der Schnittzeichnungen nachfolgenden Weiterentwicklung des Klagemusters bei der Klägerin gemacht. Das Berufungsgericht hat diese Angaben zu Recht der Aussage der Zeugin E. zugeordnet. Dass es aus diesen Angaben keine für die Klägerin günstige Schlussfolgerung gezogen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision dringt auch nicht mit ihrem Angriff durch, das Berufungsge- richt hätte von Amts wegen ein Sachverständigengutachten dazu einholen müssen, dass das Klagemuster mit der Schnittzeichnung TW 2 übereinstimme. Die Beweiserhebung nach § 144 ZPO steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1976 - VIII ZR 167/74, BGHZ 66, 62, 68). Die Aufklärung des Sachverhalts kann allerdings bestimmte Kenntnisse erfordern, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig ma- chen, wenn der Richter nicht über eigene Sachkunde verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1966 - Ib ZR 110/64, GRUR 1967, 375, 377 - Kronleuchter; Urteil vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 66/80, NJW 1982, 1049, 1050; Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 56/08, BGHZ 184, 49 Rn. 48 f. - Kettenradanord- nung II). Dass die mit geschmacksmusterrechtlichen Fragen befassten Richter des Berufungsgerichts die fehlende Übereinstimmung der Schnittzeichnung mit 27 28 29 - 12 - dem Klagemuster nicht aufgrund eigener Sachkunde beurteilen konnten, legt die Revision aber nicht dar. Dafür ist auch nichts ersichtlich. 3. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäi- schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, weil sich im Streitfall keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Auslegung des Unionsrechts stellen, die eine Vorlage erfordern. Zur Verteilung der Beweislast für die Inha- berschaft an einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Rechtsfrage bleibt (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Diesem Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung der Rechtbank 's-Gravenhage (Urteil vom 7. Januar 2005 - KG 04/1369, oben Rn. 19) entgegen. Es handelt sich um eine Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts in einem Verfügungsverfahren, in der Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GGV eine Vermutungswirkung im Hinblick auf die Rechtsinhaber- schaft nur beiläufig und ohne weitere Begründung entnommen wird. 30 - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.11.2010 - 21 O 12551/09 - OLG München, Entscheidung vom 12.01.2012 - 6 U 5278/10 - 31