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Entscheidung

III ZR 70/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL III ZR 70/12 Verkündet am: 13. Dezember 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 5. Zivilse- nats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 31. Januar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen fehler- hafter Anlageberatung. Auf dessen Empfehlung zeichnete sie im April 2004 eine von einer Treuhandkommanditistin gehaltene Beteiligung an der M. AG & Co. KG (künftig: M. ). Die Klägerin verpflichtete sich, 10.000 € nebst Agio sowie zusätzlich über 15 Jahre hinweg monatliche Raten von 262,50 € zu zahlen. Über das Vermögen der M. wurde im Jahr 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. 1 - 3 - Die Klägerin macht geltend, über die Risiken und Nachteile der Anlage nicht aufgeklärt worden zu sein. Zudem sei der Emissionsprospekt, den sie al- lerdings erst nach der Zeichnung der Anlage erhalten habe, fehlerhaft. Das Landgericht hat die auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 14.437,50 € und zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie auf Feststel- lung der Verpflichtung des Beklagten zur Freistellung von künftigen wirtschaftli- chen Nachteilen aus der Beteiligung gerichtete Klage abgewiesen. Das Ober- landesgericht hat die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss ge- mäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelasse- nen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent- scheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621 Rn. 6; BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff). Der Rechtsstreit ist nicht gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. Aus der vom Senat beigezogenen Insolvenzakte des Amtsgerichts E. ergibt sich, dass zwar über das Vermögen des Beklagten ein Insolvenzverfahren eröffnet war. Das Verfahren wurde jedoch, nachdem die Schlussverteilung vollzogen war, am 15. November 2010 gemäß § 200 Abs. 1 InsO aufgehoben. Die Aufhe- 2 3 4 5 6 - 4 - bung des Insolvenzverfahrens lässt die Voraussetzung des § 240 Satz 1 ZPO entfallen (z.B. MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 240 Rn. 23; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 240 Rn. 15), da der Insolvenzverwalter die Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis verliert (z.B. BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198, 1199) und der Schuldner sie wiedererlangt. Die mit Beschluss vom 5. Juli 2012 angeordnete, möglicherweise noch nicht abgeschlossene Nachtragsverteilung (§ 203 InsO) von 1.642,74 € hat ebenfalls nicht zur Verfahrensunterbrechung gemäß § 240 ZPO geführt. Im Fall der Nachtragsverteilung gehen die Verfügungs- und damit die Prozessführungsbe- fugnis lediglich hinsichtlich des betreffenden Vermögensgegenstands auf den Insolvenzverwalter über (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 158/80, BGHZ 83, 102, 103; MünchKommInsO/Hintzen, 2. Aufl., § 200 Rn. 40; Uhlenbruck in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 200 Rn. 15 mwN; siehe auch RG, Urteil vom 17. September 1891 - Rep. IV. 136/91, RGZ 28, 68, 70 f), so dass die Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO nur in Verfahren ein- tritt, die den von der Nachtragsverteilung erfassten Vermögensbestandteil zum Gegenstand haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. I. Das Berufungsgericht hat in dem vor Erlass des angefochtenen Be- schlusses gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegebenen Hinweis auf das erstin- stanzliche Urteil und dessen Begründung vollinhaltlich Bezug genommen. Das Landgericht hat ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsver- trag zustande gekommen. Der Klägerin sei aber nicht der Beweis für ihre Be- hauptung gelungen, dass sie unrichtig beraten worden sei. Aus den Bekundun- gen eines der vernommenen Zeugen habe sich ergeben, dass eine Risikoauf- klärung anhand des Prospekts stattgefunden habe. Soweit die Klägerin darauf 7 - 5 - abstelle, der Emissionsprospekt sei fehlerhaft, sei nicht ersichtlich, dass dies kausal für ihre Beitrittserklärung geworden sei. Nach ihrem eigenen Vortrag ha- be sie die Unterlage erst deutlich nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung erhalten. Auch der Ehemann der Klägerin habe als Zeuge ausgesagt, weder er noch die Klägerin hätten den Prospekt vor oder kurz nach der Beitrittserklärung gelesen. Vielmehr sei dies erst ein oder zwei Jahre später erfolgt. II. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands und der hierzu getroffe- nen Feststellungen ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag nicht auszuschließen. 1. Die Würdigung der Vorinstanzen, der Beklagte sei der Klägerin gegen- über zu einer ordnungsgemäßen Beratung über die von ihm empfohlene Anlage verpflichtet gewesen, nimmt die Revision als ihr günstig hin und ist auch recht- lich nicht zu beanstanden. 2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die vom Berufungsgericht gebilligte Annahme des Landgerichts, etwaige Fehler des Emissionsprospekts könnten nicht ur- sächlich für die Anlageentscheidung der Klägerin geworden sein. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ent- spricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageent- scheidung ursächlich geworden ist (z.B. Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2009 - III ZR 168/08, juris Rn. 5 und vom 31. Januar 2008 - III ZR 119/07, juris Rn. 2; BGH, Urteile vom 8. Februar 2010 - II ZR 42/08, BeckRS 2010, 05639 8 9 10 11 - 6 - Rn. 23 m. umfangr. w. N. und vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 Rn. 22 mwN). Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Davon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Prospekt bei dem konkre- ten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat (BGH, Urteile vom 8. Feb- ruar 2010 und vom 3. Dezember 2007 jew. aaO). Widerlegt ist die Vermutung indessen nicht schon, wenn der Anleger den Prospekt nicht ausgehändigt erhal- ten und gelesen hat. Verwendung findet der Prospekt nämlich schon dann, wenn er den Anlagevermittlern oder -beratern als Arbeitsgrundlage für ihre Be- ratungsgespräche dient (Senatsurteile vom 17. Dezember 2009 - III ZR 14/08, juris Rn. 14 und vom 6. November 2008 - III ZR 290/07, juris Rn. 18; BGH, Ur- teile vom 6. März 2012 - VI ZR 70/10, WM 2012, 646 Rn. 28; vom 8. Februar 2010 aaO und vom 3. Dezember 2007 aaO Rn. 17). Dies gilt, wie sich aus der Senatsentscheidung vom 9. Februar 2006 (aaO) sowie aus dem oben erwähn- ten Urteil des VI. Zivilsenats (aaO) ergibt, nicht nur für die eigentliche Prospekt- haftung, sondern auch bei der Verletzung von Aufklärungspflichten eines Anla- geberaters oder -vermittlers. Erfolgt die Beratung des Anlegers auf der Basis einer solchen Unterlage, fließen etwaige Fehler des Prospekts in den Inhalt des Gesprächs mit dem Anleger ein und können so für dessen Entscheidung für die empfohlene Investition ursächlich werden. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht, das die Feststellungen des Landgerichts übernommen hat, seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Danach hat es aufgrund der Aussage des Zeugen M. unterstellt, dass der Beklagte die Klägerin anhand des Emissionsprospekts über die Anlage beraten hat. Dementsprechend können sich Fehler des Prospekts auf die Entscheidung der Klägerin zugunsten der Beteiligung an der M. ausgewirkt haben. - 7 - b) Hiernach hätten die Vorinstanzen die Klage nicht ohne Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Klä- gerin gegen den Beklagten (siehe zur Haftung von Anlageberatern und -vermittlern im Zusammenhang mit Prospektfehlern insbesondere Senatsurteile vom 16. Juni 2011 - III ZR 200/09, juris Rn. 14 und vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 12 f) abweisen dürfen. 3. Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie unter Auf- hebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu- verweisen (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO). Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 24.06.2011 - 9 O 1088/10 - OLG Jena, Entscheidung vom 31.01.2012 - 5 U 531/11 - 12 13