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IV ZR 213/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 213/11 Verkündet am: 19. Dezember 2012 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Rechtsschutzversicherung (hier § 5 Abs. 3b ARB 94) Ein für das Eingreifen von § 5 Abs. 3b ARB 94 erforderliches Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers liegt nicht vor, wenn im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung Kostenaufhebung vereinbart wird und ein materiell-rechtlicher Kostenerstat- tungsanspruch gegen den Gegner nicht bestand (Fortführung von Senatsurteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 59/09). BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - IV ZR 213/11 - LG Wuppertal AG Solingen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 30. November 2012 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 30. September 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Rückzahlung eines Teils einer von ihr e r- brachten Versicherungsleistung. Die Beklagte unterhält bei der Klägerin eine Rechtsschutzversich e- rung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversiche- rung (ARB 94) zugrunde liegen. Darin heißt es in § 5 Abs. 3b: "Der Versicherer trägt nicht Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungs- nehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist." 1 2 - 3 - Die Klägerin erteilte der Beklagten eine Deckungszusage "für das Verfahren in I. Instanz" zur Durchsetzung eines Anspruchs gegen eine Bausparkasse auf Auszahlung eines Bauspardarlehens von 28.000 €. Der von der Beklagten mit der Geltendmachung dieses Anspruchs beauftragte Rechtsanwalt erreichte als einvernehmliche Lösung noch vor einer Klageerhebung die Auszahlung eines so genannten Zwischenda r- lehens von 18.000 €. Für seine Tätigkeit berechnete er der Beklagten Gebühren in Höhe von 3.451,48 €; zuvor hatte die Klägerin ihm als Vor- schuss bereits einen Betrag von 2.698 € gezahlt. Sie vertritt nunmehr unter Berufung auf § 5 Abs. 3b ARB die Auf- fassung, dass sie lediglich 37,5% der angefallenen Rechtsanwaltsgebüh- ren, mithin 1.294,30 € zu tragen habe, weil die Beklagte durch den au- ßergerichtlichen Vergleich (ausgehend von einem Erfolg in Höhe von 17.500 €) nur mit diesem Prozentsatz unterlegen sei, und begehrt unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung des Differenzbetrages von 1.403,70 €. Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil des geltend ge- machten Zinsanspruchs stattgegeben; das Landgericht hat die Klage a b- gewiesen. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin, die die Wie- derherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass sich der geltend ge- machte Anspruch nur aus § 5 Abs. 3b ARB 94 ergeben könne, diese B e- stimmung aber wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei, weil die Klausel dem durch- schnittlichen Versicherungsnehmer den mit ihr bezweckten weitgehe n- den Ausschluss eines Versicherungsschutzes angesichts ihres undeutl i- chen Wortlauts verschleiere. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Die Klägerin hat den zurückgeforderten Betrag schon deshalb nicht ohne Rechtsgrund geleistet, weil die Voraussetzungen der Ausschlus s- klausel des § 5 Abs. 3b ARB 94 von ihr nicht dargetan sind. 1. Allerdings erfasst die Klausel auch außergerichtliche Vergleiche. Dies ergibt sich aus ihrem Zweck, der darin besteht zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über die Einigung "u n- nötige" Zugeständnisse im Kostenpunkt zu Lasten des Rechtsschutzve r- sicherers macht, um vom Gegner weitere Zugeständnisse in der Haupt- sache zu erhalten (Senatsurteile vom 25. Mai 2011 - IV ZR 59/09, VersR 2011, 1005 Rn. 12; vom 25. Januar 2006 - IV ZR 207/04, VersR 2006, 404 Rn. 20 f.; vom 16. Juni 1977 - IV ZR 97/76, VersR 1977, 809 unter I 1). 2. Sie greift aber mangels eines zweckwidrigen Kostenzugeständ- nisses nicht ein. 8 9 10 11 12 - 5 - a) Risikoausschlussklauseln sind eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche Versiche- rungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Vers i- cherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend ver deut- licht. Danach ist für ein Eingreifen des hier in Rede stehenden Aus- schlusstatbestands aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsneh- mers jedenfalls erforderlich, dass er zu Lasten des Versicherers - aus- drücklich oder konkludent - Kostenzugeständnisse gemacht hat. Davon ist auszugehen, wenn die Kostenlast zu seinem Nachteil von der ang e- sichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung ab- weicht. Anderenfalls würde das in § 1 ARB 94 gegebene Leistungsve r- sprechen des Versicherers, dafür zu sorgen, dass der Versicherungs- nehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten zu tragen, ausgehöhlt (Senatsurteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 59/09, VersR 2011, 1005 Rn 17 f.). b) Ein solches Kostenzugeständnis ist nicht ersichtlich. aa) Dabei ist von einer zumindest konkludent vereinbarten Koste n- aufhebung in dem Vergleich mit der Bausparkasse auszugehen. Die Be- klagte selbst hat dazu vorgetragen, es sei Bestandteil der Einigung ge- wesen, dass die Bausparkasse keine Kosten übernimmt. bb) Hierin ist aber schon deshalb kein Kostenzugeständnis zu se- hen, weil der Beklagten kein materieller Kostenerstattungsanspruch ge- gen die Bausparkasse zustand, den sie ohne die getroffene Kostenrege- lung hätte durchsetzen können. 13 14 15 16 - 6 - (1) Besteht unbeschadet der Einigung keine Möglichkeit, hinsicht- lich des außergerichtlich durchgesetzten Hauptanspruchs auch eine an- teilige Kostenerstattung zu verlangen, so liegt in einer Einigung ohne die Vereinbarung entsprechender Kostenerstattung kein Zugeständnis. Da- ran ändert es nichts, wenn man fingiert, dass die materielle Rechtslage der in der Hauptsache erzielten Einigung entspricht, woran die Regelung des § 5 Abs. 3b ARB 94 möglicherweise anknüpft, indem sie für die Kos- tentragungspflicht auf das Verhältnis des Obsiegens zum ursprünglichen Begehren abstellt. Dies ist ersichtlich an die Regelung des § 92 ZPO an- gelehnt. Außerhalb eines Gerichtsverfahrens mit der prozessualen Koste n- tragungspflicht nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO besteht indessen ke i- neswegs in allen Fällen zugleich ein materieller Kostenerstattungsan- spruch. Dieser setzt vielmehr einen besonderen Rechtsgrund voraus. Neben den Fällen, in denen die entstandenen Kosten sich als Teil eines zuvor begründeten Schadensersatzanspruchs darstellen, kommt hierfür insbesondere Verzug in Betracht. Von einem Kostenzugeständni s zu Lasten des Versicherers kann aber nur ausgegangen werden, wenn ein solcher materieller Anspruch ganz oder teilweise aufgegeben wird. Das Leistungsversprechen aus § 1 ARB 94 wäre entwertet, wenn die voll- ständige oder überwiegende Durchsetzung eines Anspruchs, für den De- ckungsschutz besteht, gerade in den Fällen, in denen eine Kostenersta t- tung vom Gegner nicht verlangt werden kann, auch den Anspruch gegen den Rechtsschutzversicherer entfallen ließe. (2) Im Streitfall war ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen die Bausparkasse nicht gegeben. Dies ergibt sich daraus, dass 17 18 19 - 7 - die Bausparkasse sich unstreitig nicht in Verzug mit der Bereitstellung eines Darlehens befunden hatte. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass der von ihr verfolgte Anspruch mangels einer wirksamen und recht- lich nachweisbaren Darlehenszusage nicht bestanden habe, eine en t- sprechende Klage keinen Erfolg gehabt hätte und die Bausparkasse das schließlich vereinbarte Zwischendarlehen nur aus Kulanz gewährt habe. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten; sie hat dies lediglich rechts- irrtümlich für irrelevant gehalten. cc) Schließlich liegt in der Kostenaufhebung im Streitfall auch de s- halb kein Zugeständnis der Beklagten, weil sie mit dem Ergebnis der er- zielten Einigung nicht überwiegend obsiegt hat. Die Bausparkasse hat der Beklagten nach dem Vergleichsinhalt zwar einen Zwischenkredit über 18.000 € gewährt, nachdem diese zuvor einen Anspruch auf Au s- zahlung eines Bauspardarlehens von 28.000 € geltend gemacht hatte. Insoweit kann aber nicht allein auf das Verhältnis dieser beiden Zahlen zueinander abgestellt werden; vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Bauspardarlehen eben noch nicht zugeteilt und das Zwischendarlehen nur zu einem weitaus höheren Zinssatz gewährt wurde. Letztlich hat die Beklagte damit das begehrte Bauspardarlehen nicht erhalten, sondern stattdessen eine andere Leistung, die nicht nur der Darlehenshöhe nach ungünstiger ausgefallen ist. 20 - 8 - III. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 1.403, 70 €. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Solingen, Entscheidung vom 25.02.2011 - 10 C 388/10 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 30.09.2011 - 6 S 16/11 - 21