Entscheidung
VII ZR 186/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 186/11 vom 19. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Kosziol beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. August 2011 in der Fassung des Berichtigungs- beschlusses vom 21. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Zuständigkeit des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs unter dem Gesichtspunkt des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbo- tes ist offensichtlich nicht eröffnet (§ 87 Satz 1, § 94 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a GWB). Von einer Abgabe an den Kartellsenat ist ab- zusehen, wenn die kartellrechtliche Vorfrage vom Zivilsenat ohne weiteres selbst beantwortet werden kann, weil sich die Antwort unzweifelhaft aus der Anwendung des Gesetzes ergibt (Langen/ Bunte/Bornkamm, KartellR, Band 1, § 94 Rn. 7 m.w.N.). Ein sol- cher Fall liegt hier vor. Insoweit kann auf die Begründung des Be- rufungsgerichts (unter II. 2. e) Bezug genommen werden. Ergän- zend ist darauf hinzuweisen, dass die Post-Wettannahmestelle "H." keine Spielaufträge von gewerblichen Spielvermittlern ange- nommen hat. Die Zuständigkeit des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs ist auch nicht aus § 87 Satz 2 GWB herzuleiten. Von der Anwendbar- keit des Kartellverbotes (Art. 101 AEUV; früher Art. 81 EG) hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ersichtlich nicht ab. - 3 - Eine Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV ist nicht erforderlich. Eine vorlagebedürftige Frage stellt sich nicht. Durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 29. Juni 2006 - U (K) 3416/05 - ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagten nicht mehr berechtigt sind, über ihre Post- Wettannahmestellen Spielaufträge von gewerblichen Spielvermitt- lern entgegenzunehmen, die keine schriftliche Vereinbarung mit der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern geschlossen haben. Dies ist auch im Rahmen der Gemeinschaftsrechtsordnung zu be- rücksichtigen. Nach dem Grundsatz der Rechtskraft sollen unan- fechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege nicht mehr in Frage gestellt werden können (so EuGH, EuZW 2012, 545 Rn. 96; NJW 2006, 1577 Rn. 20 ff.; NJW 2003, 3539 Rn. 38 ff.). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, un- ter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Gerichtskosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die außergerichtlichen - 4 - Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1 zu 95 % und die Be- klagte zu 2 zu 5 %. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Be- klagten selbst. Gegenstandswert: 4.215.143 € Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Kosziol Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13.08.2009 - 3 HKO 3808/06 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.08.2011 - 12 U 1846/09 -