Entscheidung
IX ZA 36/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 36/12 vom 8. Januar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 8. Januar 2013 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 15. November 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: Das mit "Antrag zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Gegen- vorstellung" überschriebene Schreiben des Klägers vom 12. Dezember 2012 ist als Gegenvorstellung auszulegen. Denn die von dem Kläger erstrebte Wieder- einsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist setzt voraus, dass der Kläger das beabsichtigte Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durchführt, wobei die von der Gegenvorstellung angegriffene Ent- scheidung den dahingehenden Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt hat. Die Gegenvorstellung gibt jedoch keinen Anlass zu einer Änderung dieser Entscheidung. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet weiterhin aus, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 ZPO) ist am 14. September 2012 verstrichen, ohne dass für ein auf der Grund- 1 2 - 3 - lage von Prozesskostenhilfe zu führendes Beschwerdeverfahren die Wiederein- setzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Ein rechtzeitig gestellter Pro- zesskostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist nur, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Hierzu muss sie die persön- lichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozess- kostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist in ausreichender Weise dargetan ha- ben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601 mwN). Dazu gehört auch, dass sie entsprechend § 117 Abs. 2, 4 ZPO die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf vorge- schriebenem Vordruck innerhalb der laufenden Frist einreicht (BVerfG, NJW 2000, 3344). Hieran fehlt es, weil der Kläger den amtlichen Vordruck zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erst am 12. Dezember 2012 ausgefüllt und zur Akte gereicht hat. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist kann auch nicht deshalb gewährt werden, weil das Gericht nicht innerhalb der Rechtsmit- telfrist auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 4 ZPO) hingewiesen hat (BVerfG, HFR 1992, 426, 427). Zu einem solchen Hinweis ist das Gericht nicht verpflichtet. Bei zumutba- rer Sorgfalt hätte der Kläger sein Versäumnis vermeiden können (vgl. BVerfG, aaO). 3 - 4 - Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weite- re Eingaben zu erhalten. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 12.07.2010 - 23 C 1098/10 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 01.08.2012 - 5 S 1126/11 - 4