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Beschluss

I ZB 70/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Blinden- oder sehbehinderten Personen steht nach §191a GVG und ZMV ein Anspruch auf Zugänglichmachung gerichtlicher Dokumente nur, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist. • Die Verpflichtung zur Mitwirkung nach §5 ZMV schließt einen Anspruch aus, wenn die berechtigte Person technische Hilfsmittel selbst zumutbar und nutzbar einsetzen kann. • Bei anwaltlicher Vertretung besteht kein Anspruch auf Übermittlung in barrierefreier Form, sofern der Anwalt den Inhalt so vermitteln kann, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht beeinträchtigt ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Blindenkurzschrift bei zumutbarer Eigenerschließung und anwaltlicher Vermittlung • Blinden- oder sehbehinderten Personen steht nach §191a GVG und ZMV ein Anspruch auf Zugänglichmachung gerichtlicher Dokumente nur, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist. • Die Verpflichtung zur Mitwirkung nach §5 ZMV schließt einen Anspruch aus, wenn die berechtigte Person technische Hilfsmittel selbst zumutbar und nutzbar einsetzen kann. • Bei anwaltlicher Vertretung besteht kein Anspruch auf Übermittlung in barrierefreier Form, sofern der Anwalt den Inhalt so vermitteln kann, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht beeinträchtigt ist. Die Klägerin verlangte Zahlung von der GbR (Beklagte zu 1); die Beklagten zu 2 und 3 sind Gesellschafter. Der Beklagte zu 2 ist blind und für kaufmännische Angelegenheiten zuständig. Das Amtsgericht gab der Klage statt; das Landgericht wies die beantragte Übermittlung der Prozessunterlagen in Blindenkurzschrift zurück. Der Bundesgerichtshof wies die vom Beklagten zu 2 eingelegte Rechtsbeschwerde zurück und stellte dem Beklagten Kosten in Rechnung. Der Beklagte zu 2 beantragte daraufhin beim Urkundsbeamten, ihm den Senatsbeschluss und die Kostenrechnung in Blindenkurzschrift zu übersenden; dies lehnte der Urkundsbeamte ab. Der Beklagte zu 2 ist anwaltlich vertreten und verfügt nach den Feststellungen über technische Hilfsmittel wie Vorlesesysteme, Computer und Screenreader. • Rechtsgrundlagen: §191a GVG und die Zugänglichmachungsverordnung (ZMV) regeln Anspruch und Mitwirkungspflichten blinder oder sehbehinderter Personen. • Voraussetzung des Anspruchs ist, dass die barrierefreie Zugänglichmachung zur Wahrnehmung der Rechte im Verfahren erforderlich ist (§4 Abs.1 ZMV). • Nach §5 ZMV muss die berechtigte Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und technischen Möglichkeiten mitwirken; diese Mitwirkungspflicht kann den Anspruch ausschließen, wenn die Person sich die Dokumente selbst in wahrnehmbarer Form verschaffen kann. • Hier hat der Beklagte zu 2 nach Auffassung des Senats Zugang zu zumutbaren technischen Hilfsmitteln und kann diese selbst bedienen; daher besteht kein Anspruch auf zusätzliche Übermittlung in Blindenkurzschrift. • Weiterer Ausschlusspunkt ist die anwaltliche Vertretung: Wenn der Rechtsanwalt den Inhalt der Dokumente so vermitteln kann, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht beeinträchtigt wird, ist eine zusätzliche gerichtliche Übermittlung nicht erforderlich. • Der Beklagte zu 2 hat nicht dargelegt, weshalb sein Anwalt nicht willens oder in der Lage sein sollte, den Inhalt zu vermitteln, und es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass mündliche Vermittlung für ihn unverständlich wäre. • Folge: Die Ablehnung des Antrags durch den Urkundsbeamten war rechtmäßig; die Erinnerung ist unbegründet. Die Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten wird zurückgewiesen. Begründend führt der Bundesgerichtshof aus, dass ein Anspruch auf Übermittlung gerichtlicher Dokumente in Blindenkurzschrift nur besteht, soweit diese Maßnahme zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich ist. Da der Beklagte über zumutbare technische Hilfsmittel verfügt und diese selbst nutzen kann, sowie durch seinen Rechtsanwalt vertreten ist, der den Inhalt der Entscheidung vermitteln kann, ist eine zusätzliche Übermittlung nicht erforderlich. Deshalb war die Zurückweisung durch den Urkundsbeamten rechtmäßig und der Beklagte hat keinen Anspruch auf Übersendung des Senatsbeschlusses und der Kostenrechnung in Blindenkurzschrift.