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Entscheidung

IX ZR 173/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 173/11 vom 10. Januar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 10. Januar 2013 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 14. Oktober 2011 verkündeten Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Gründe: I. Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin des am 26. November 2003 ver- storbenen B. Gesellschafterin der B. GmbH (nachfolgend Schuldnerin), die sich wegen ihrer angespannten finanziel- len Situation ab Dezember 2003 durch den Beklagten zu 2, einen Unterneh- mensberater, und den beklagten Rechtsanwalt zu 3, der Mitglied der beklagten Partnerschaftsgesellschaft zu 1 ist, beraten ließ. Der Beklagte zu 4 ist Partner der Beklagten zu 1. Um der Schuldnerin die Aufnahme eines neuen Kontokor- rentkredits über 500.000 € zu ermöglichen, übernahm die Klägerin im Oktober 2004 zur Absicherung dieses Kredits eine Bürgschaft in gleicher Höhe. Diese ließ sie auch im März 2006 weiter stehen, als sich die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin zunehmend verschlechtert hatten. Im Verlauf der in den Jahren 1 - 3 - 2006/2007 durchgeführten Liquidation der Schuldnerin wurde der durch die Bürgschaft der Klägerin gesicherte Kredit vollständig zurückgeführt. Nachdem auf Antrag der Liquidatoren der Schuldnerin vom 22. März 2007 das Insolvenz- verfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden war, nahm der Insolvenzverwalter die Klägerin erfolgreich wegen der Eigenkapital ersetzenden Bürgschaft auf Zahlung von 500.000 € gerichtlich in Anspruch. Die Klägerin begehrt im Wege der Schadensersatzklage wegen Falsch- beratung von den Beklagten zu 1 bis 4 Zahlung der von dem Insolvenzverwalter gegen sie erstrittenen 500.000 €, hilfsweise Zahlung dieses Betrages an den Verwalter. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der von der Klägerin angestrebten Revision will diese ihr Klagebegehren wei- terverfolgen. II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsver- folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision liegt nicht vor. 1. Anhaltpunkte für einen Anwaltsvertrag zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1 und 3 bestehen nicht. Sie werden in der Begründung des Pro- zesskostenhilfegesuchs auch nicht mehr geltend gemacht. 2. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der Vermutung beratungs- gerechten Verhaltens zutreffend nicht angewandt. Die Klägerin hatte die volle 2 3 4 5 - 4 - Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie die Bürgschaft gegebenenfalls nicht übernommen hätte. 3. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 4 sind Gründe, welche die Zulas- sung der Revision erforderlich erscheinen lassen könnten, nicht zu erkennen. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.01.2010 - 3 O 238/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.2011 - I-16 U 31/10 - 6