Entscheidung
4 StR 385/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 385/12 vom 15. Januar 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Januar 2013 ein- stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Bielefeld vom 13. Januar 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revi- sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den Verwerfungsanträgen des Generalbundesanwalts ist anzumerken: Die Verfahrensrügen, mit denen die Angeklagten die Verwertung erho- bener Telekommunikationsverkehrsdaten beanstanden, sind jeweils nicht zu- lässig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision des Angeklagten C. teilt schon nicht mit, ob die auf- grund des Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 4. September 2008 übermittelten Verkehrsdaten von den Mobilfunkbetreibern allein nach § 113a TKG oder für eigene Zwecke gemäß §§ 96 ff. TKG gespeichert waren. Es bleibt daher offen, ob für die rechtliche Zulässigkeit der Datenübermittlung die ein- schränkenden Voraussetzungen maßgeblich waren, die das Bundesverfas- sungsgericht in der am 11. März 2008 ergangenen und am 1. September 2008 verlängerten einstweiligen Anordnung im Verfahren 1 BvR 256/08 (BVerfGE - 3 - 121, 1 ff., 391 f.) für die vorläufige weitere Anwendung der Vorschriften zur Vor- ratsdatenspeicherung festgelegt hatte. Dem Revisionsvorbringen ist ferner ein verfahrensmäßiger Zusammenhang zwischen der Erhebung des Widerspruchs gegen die Verwertung der Verkehrsdaten und den zur Einführung dieser Daten in die Hauptverhandlung durchgeführten Beweiserhebungen nicht zu entneh- men, sodass nicht beurteilt werden kann, ob der Widerruf rechtzeitig (§ 257 StPO) erfolgte. Darüber hinaus versäumt es die Revision, den Inhalt des Spu- rensicherungsberichts der Polizei vom 21. August 2008 und des weiteren poli- zeilichen Vermerks vom 4. September 2008 mitzuteilen, auf den die Strafkam- mer zur Darstellung der Verdachtslage in ihrem den Widerspruch gegen die Verwertung der Verkehrsdaten zurückweisenden Beschluss Bezug genommen hat. Die Revision des Angeklagten V. lässt schließlich jeglichen Sach- vortrag zur Erhebung der zum Nachteil dieses Angeklagten verwerteten Tele- kommunikationsverkehrsdaten vermissen. Roggenbuck Cierniak Franke Bender Quentin