Entscheidung
VI ZR 243/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 243/12 Verkündet am: 15. Januar 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Bamberg vom 2. Mai 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen des am 27. Februar 2000 erfolgten Abschlusses zweier Beteiligungsverträgen an einer Tochtergesell- schaft der Beklagten. Nach Eingang der Klage vom 6. April 2009 hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Zivilkammer des Landgerichts in Zusammenhang mit der Zustellung nach § 183 ZPO am 25. Mai 2009 angeordnet, dass der Beklagten im Hinblick auf das angeordnete schriftliche Vorverfahren eine Notfrist von drei Wochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und von weiteren zwei Wo- chen zur Klageerwiderung gesetzt werde und dass sie innerhalb eines Monats gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen im Inland ansässigen Zustellungsbe- vollmächtigten zu benennen habe. Auf die anderenfalls eintretenden rechtlichen 1 2 - 3 - Folgen der Zustellung von Schriftstücken durch Aufgabe zur Post unter der An- schrift der Beklagten hat der Vorsitzende hingewiesen. Diese Verfügung und die Klageschrift sind der Beklagten am 10. September 2009 nach Maßgabe des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtli- cher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; im Folgenden HZÜ) zugestellt worden. Nach dem Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft hat das Landgericht am 22. Oktober 2009 die Beklagte im schriftlichen Verfahren durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ist mit der Belehrung über die Möglichkeit eines Einspruchs innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung nach dem Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 28. Oktober 2009 unter der Anschrift der Beklagten zur Post aufgegeben worden. Auf Antrag der Kläger ist das Versäumnisurteil der Beklagten am 23. März 2011 erneut, nunmehr förmlich nach Maßgabe des HZÜ, zugestellt worden. Dagegen hat die Beklagte mit am 5. April 2011 bei Ge- richt eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 8. April 2011 begründet. Mit Urteil vom 15. November 2011 hat das Landgericht den Einspruch als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, das Berufungsurteil und das Urteil des Landge- richts vom 15. November 2011 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Land- gericht zurückzuverweisen. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe den Ein- spruch gegen das Versäumnisurteil zu Recht gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil er nicht rechtzeitig eingelegt worden sei. Das vom Landgericht gewählte Verfahren verstoße weder gegen das HZÜ noch gegen Art. 9 ff. des Deutsch-Türkischen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II S. 6). Das HZÜ regle die Modalitäten einer Auslandszustellung. Ob überhaupt eine förmliche Zustellung im Ausland vorzunehmen sei, sei hingegen autonom durch das nationale deutsche Recht zu beantworten. Da es sich bei der Zustellung nach § 184 ZPO um keinen Fall der Auslandszustellung, sondern um eine fin- gierte Form der Zustellung im Inland handle, seien die allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht tangiert (Art. 25 GG). Der in Art. 6 Abs. 1 EMRK aufgestellte Grundsatz des fair-trial stehe einer Anwendung des § 184 Abs. 1 ZPO im Hin- blick auf die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen. Die Beklagte habe nie in Abrede gestellt, das durch einfachen Brief übersandte Versäumnisurteil erhalten zu haben. Die Wahl des Verfahrens sei im vorliegenden Fall nicht missbräuchlich. Sie beruhe weder auf dem Antrag noch einer Anregung der Kläger. Für einen Ermessens- fehler bei der Anordnung des Verfahrens nach § 184 Abs. 1 ZPO lägen keine Anhaltspunkte vor. Diese müsse auch nicht zwingend durch den gesamten Spruchkörper der zuständigen Zivilkammer erfolgen. Sie sei durch den Vorsit- zenden jedenfalls wirksam. Zwar scheine der Wortlaut der Vorschrift ("Das Ge- richt …") zunächst für eine funktionelle Zuständigkeit des gesamten Spruchkör- pers zu sprechen. Doch fielen verfahrensleitende Maßnahmen - um eine solche 4 5 - 5 - handle es sich hier - grundsätzlich in die Zuständigkeit des Vorsitzenden. Das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), durch das § 184 ZPO an die Stelle des § 174 Abs. 1 ZPO a.F. getreten ist, habe lediglich die in § 20 Nr. 7 RPflG a.F. vorgesehene Zuständigkeitsübertragung auf den Rechts- pfleger aufgehoben. Auch wenn bei der Anordnung Ermessen auszuüben sei, bestehe deswegen kein Anlass, die funktionelle Zuständigkeit des ganzen Spruchkörpers anzunehmen. Aus dem Vermerk der Urkundsbeamtin der Ge- schäftsstelle vom 28. Oktober 2009 ergebe sich, dass das Versäumnisurteil am selben Tag zur Post aufgegeben worden sei. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1. Über die Revision der Beklagten ist, obwohl die Kläger trotz ordnungs- gemäßer Ladung im Termin nicht vertreten waren, durch Endurteil zu entschei- den, das auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht. 2. Das Landgericht hatte auf den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil gemäß § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und in der ordnungsgemäßen Form und Frist eingelegt worden ist. Da die Beklagte die Einspruchsfrist nicht gewahrt hat, musste der Einspruch gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des Versäumnis- urteils verworfen werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363 Rn. 9 ff.; Saenger/Pukall, ZPO, 4. Aufl., § 341 Rn. 1). Der beschränkte Prüfungsumfang schmälert nicht den Anspruch der Be- klagten auf rechtliches Gehör und auf wirkungsvollen Rechtsschutz in rechts- 6 7 8 9 - 6 - widriger Weise (vgl. zur Einspruchsfrist in Verfahren vor dem Arbeitsgericht BVerfGE 36, 298, 301 ff.). Er beruht auf dem die rechtliche Ausgestaltung des Versäumnisverfahrens prägenden Gedanken, im Interesse der Prozessbe- schleunigung eine - auch durch ein fehlerhaftes - Versäumnisurteil gewarnte Partei zu besonders sorgfältiger Prozessführung anzuhalten. Die mit dem Ein- spruchsverfahren verbundenen allgemeinen Erschwernisse für die Inanspruch- nahme des rechtlichen Gehörs, die sich aus der Einhaltung der Einspruchsfrist ergeben, treffen die im Ausland ansässige Partei - wie die Beklagte - grundsätz- lich nicht schärfer als die im Inland ansässige Partei. Auch die inländische Par- tei ist an die Einspruchsfrist gebunden. Ist - wie hier - die Klageschrift als ver- fahrenseinleitendes Schriftstück der beklagten Partei ordnungsgemäß zugestellt und die in § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehene Belehrung erteilt worden, er- fordert die Situation der im Ausland ansässigen Beklagten keinen weitergehen- den Rechtsschutz. Das mit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schrift- stücks entstehende Prozessrechtsverhältnis begründet eine Prozessförde- rungspflicht auch des Prozessgegners, die es im Interesse der klagenden Partei an einem effektiven Rechtsschutz rechtfertigt, der im Ausland ansässigen Partei aufzuerlegen, eine inländische Zustellungsmöglichkeit zu schaffen. Die Wirk- samkeit der Verpflichtung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, hängt allerdings von der wirksamen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ab (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 511; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. September 2011 - 5 U 166/10, juris Rn. 31 abgedruckt in Justiz 2012, 58, 59; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 183 Rn. 81). Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes wird durch eine Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post der Verfahrensverzöge- rung infolge den Verfahrensgang hemmender Zustellungen im Ausland entge- gengesteuert. Aufgrund des Hinweises auf die Folgen der Nichtbenennung ei- nes Zustellungsbevollmächtigten ist der Adressat, dem Schriftstücke gemäß - 7 - § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt werden, hinrei- chend über die rechtlichen Folgen unterrichtet. 3. Rechtlich ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Zu- stellung des Versäumnisurteils im Inland durch Aufgabe zur Post für wirksam erachtet hat. a) Die Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die eine Zustellung durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift des außerhalb des Bundesgebiets und außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zu- stellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Han- delssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. 2007 L 324, S. 79; im Folgenden: EuZVO) ansässigen Zustellungsadressaten erlaubt, ist im Streitfall weder durch völkerrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen noch verletzt sie Verfahrensgrundrechte der Beklagten oder verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Zur Frage, auf deren Klärungsbedürftigkeit die Zulassung der Revision gestützt worden ist, ob - wie im Streitfall - der Vorsitzende der zuständigen Kammer oder der Spruchkörper die Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO zu treffen habe, hat sich der erkennende Senat zwischenzeitlich in mehreren Urteilen gegen die Beklagte umfassend geäußert (vgl. Urteile vom 25. September 2012 - VI ZR 230/11 und - VI ZR 287/11, juris; vom 18. September 2012 - VI ZR 225/11, juris (insoweit nicht in MDR); vom 26. Juni 2012 - VI ZR 241/11, WM 2012, 1499; vom 3. Juli 2012 - VI ZR 227/11 und - VI ZR 239/11 sowie vom 17. Juli 2012 - VI ZR 222/11, - VI ZR 226/11 und - VI ZR 288/11, juris). Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Urteilsgründen (so - VI ZR 226/11, juris Rn. 14 bis 22 und - VI ZR 288/11, juris Rn. 18 bis 27, vom 18. September 2012 10 11 - 8 - - VI ZR 223/11) zur Vermeidung gleichlautender Wiederholungen Bezug ge- nommen. b) Entgegen der Auffassung der Revision vermochte die Anregung der Kläger, die Klageschrift sowie ein gegebenenfalls noch zu erlassendes Ver- säumnisurteil gegen die Beklagte im Wege der Rechtshilfe förmlich zuzustellen (Nr. 6 der Klageanträge), nicht einen Ermessensfehler des nicht an eine solche Anregung der Partei gebundenen Richters bei der Anordnung gemäß § 184 Abs. 1 ZPO zu begründen. Auch in Fällen mit Auslandsbezug steht den Pro- zessparteien ein prozessualer Anspruch auf eine bestimmte Form der Urteils- zustellung nicht zu. Es ist allein nach den Regelungen des autonomen deut- schen Prozessrechts zu bestimmen, in welchen Fällen die Zustellung im Aus- land bewirkt werden muss. Da die förmliche Zustellung zu erheblichen Verzöge- rungen im Prozessablauf führen kann, wodurch der Justizgewährungsanspruch der betroffenen Partei maßgeblich beeinträchtigt würde, ist der Richter gehal- ten, vermeidbaren Verzögerungen mit den ihm gegebenen prozessrechtlichen Möglichkeiten entgegen zu wirken. c) Die Wirksamkeit der Zustellung des Versäumnisurteils vom 22. Oktober 2009 ist auch nicht deshalb zweifelhaft, weil die Klageschrift und die Anordnung einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen der Beklagten nicht förmlich zugestellt worden wären. Die förmliche Zustellung der Klageschrift und der Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO am 10. September 2009 ist bewiesen durch die von einem Richter unterschriebene Urkunde vom 29. September 2009 (Art. 6 HZÜ), die mit dem Schreiben des Generaldirektorats für Internationales Recht und Außenbezie- hungen des Justizministeriums der Türkischen Republik vom 30. September 2009 an das Landgericht Bamberg nach Erledigung des Rechtshilfeersuchens 12 13 14 - 9 - übersandt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2001 - VI ZB 9/01, NJW 2002, 521 f.). Erfolglos macht die Revision dagegen geltend, eine derartige Zustellung an die Beklagte sei nicht erfolgt. Zwar ist grundsätzlich der Beweis der Unrichtigkeit gegen die inhaltliche Richtigkeit einer Zustellungsur- kunde zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Doch ist ein solcher Beweis aufgrund des Vorbringens der Revision nicht erbracht. Begründete Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Vollmacht für Rechts- anwalt A. bestehen nicht. Zwar sind die Schriftstücke an Rechtsanwalt A. erst über zwei Jahre nach der ohne Bezug auf ein konkretes Verfahren allgemeinen notariellen Bestellung zum Prozessbevollmächtigten vom 26. Januar 2007 übergeben worden, doch fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Voll- macht zwischenzeitlich widerrufen worden wäre. Solche werden von der Revi- sion nicht aufgezeigt. Nach dem Inhalt des Schreibens der Oberstaatsanwaltschaft Konya vom 10. September 2009 muss auch nicht angenommen werden, dass die Klage- schrift und die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu be- nennen, an Rechtsanwalt A. nicht ausgehändigt worden seien. Da das Rechts- hilfeersuchen am 11. August 2009 an das Justizministerium der Türkischen Re- publik übermittelt worden ist, ist davon auszugehen, dass die Schriftstücke mit Schreiben vom 28. August 2009 an die dafür zuständige Oberstaatsanwalt- schaft Konya zur Ausführung der Zustellung weitergeleitet worden sind. Schließlich ergibt sich auch aus der Urkunde über die förmliche Zustellung des Versäumnisurteils vom 22. Oktober 2009 am 23. März 2011 durch Übergabe an Rechtsanwalt P. nicht, dass Rechtsanwalt A. zur Entgegennahme der Klage- schrift und der Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO am 10. September 2009 nicht bevollmächtigt gewesen und die Zustellung deshalb unwirksam sei. 15 16 - 10 - d) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Ver- säumnisurteil gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als am 11. November 2009 zu- gestellt gilt. Die für den Eintritt der Zustellungsfiktion erforderliche Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Partei am 28. Oktober 2009 ist durch den Zustel- lungsvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bewiesen. Der Zustel- lungsvermerk nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO, in dem die Zeit und die Anschrift, unter der das Schriftstück zur Post gegeben wurde, zu vermerken sind, ersetzt die Zustellungsurkunde gemäß § 182 ZPO (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2001 - V ZB 20/01, VersR 2003, 345). 4. Die nachträgliche förmliche Zustellung des Versäumnisurteils am 23. März 2011 vermag die bereits eingetretene Rechtskraft nicht zu durchbre- chen. Die Anordnung der erneuten Zustellung lässt die Wirkung der zuvor er- folgten Zustellung gemäß § 184 Abs. 2 ZPO unberührt; sie setzt eine bereits abgelaufene Frist nicht nochmals in Lauf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW-RR 2006, 563, 564; vom 20. November 2006 - NotZ 35/06, juris Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 1631, 1632; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I-8 U 3/11, juris Rn. 40 und - 8 U 31/11, NJW-RR 2012, 62, 64). Im Streitfall ist entgegen der Annahme der Revision mit der förmlichen Zustellung des Versäumnisurteils eine Rechtmittelbelehrung nicht noch einmal erteilt worden. Ein ausreichender Schutz der Rechtsposition der Beklagten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das am 11. November 2009 als zugestellt geltende Urteil nicht mit einer Übersetzung der Entschei- dung und der - entgegen der Annahme der Revision - erteilten Rechtsmittelbe- lehrung verbunden war. Die Beklagte war über den Inhalt des Rechtsstreits hin- reichend durch die förmliche Zustellung der Klageschrift mit der Übersetzung in die türkische Sprache informiert. Trotz Kenntnis der gegen sie rechtshängigen Klage und der ebenfalls ins Türkische übersetzten Hinweise des Gerichts auf 17 18 - 11 - die Folgen bei Nichtbenennung eines Zustellungsbevollmächtigten ist die Be- klagte nach dem nicht zweifelhaften Zugang des Versäumnisurteils untätig ge- blieben. Galke Zoll Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 15.11.2011 - 1 O 159/09 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.05.2012 - 3 U 227/11 -