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IV ZR 94/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 94/11 Verkündet am: 16. Januar 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bk, Ci; VVG n.F. § 207 Abs. 2 Satz 2; VVG a.F. § 178 Abs. 2 Satz 2; MB/KK 2009 § 13 Abs. 10 Satz 3 1. Unter Geltung des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG hat der Versicherungsnehmer ebenso wie nach der früheren Regelung des § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG den Nachweis zu erbringen, dass die versicherte Person von der Kündigung Kenntnis erlangt hat. Damit übereinstimmende Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen benachteiligen den Versicherungsnehmer nicht unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. 2. Der Versicherer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass eine von diesem erklärte Kündigung mangels Nachwei- ses der Kenntnis der versicherten Person unwirksam ist. BGH, Urteil vom 16. Januar 2013 - IV ZR 94/11 - LG Aachen AG Aachen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2013 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 4. April 2011 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 7. Oktober 2010 hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von 2.395,55 € nebst Säumniszuschlägen auf Teilbeträ- ge ab dem 2. März 2009 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Prämienzahlung für eine Krankheitskostenversicherung in Anspruch. 1 - 3 - Diese hatte die Beklagte im Jahr 2005 zugunsten ihrer im November 1989 und im August 1991 geborenen Töchter abgeschlossen. Dem Vertrag liegen die von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus- tagegeldversicherung (im folgenden AVB/KK) zugrunde, deren § 13 Abs. 10 Satz 3 (insoweit wortgleich mit § 13 Abs. 10 Satz 3 MB/KK 2009) lautet: "Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Pe r- sonen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt ha- ben." Mit Schreiben vom 11. März 2009 übersandte die Beklagte der Klä- gerin eine Bestätigung einer gesetzlichen Krankenkasse, wonach ihre Töchter dort mit Wirkung vom 1. März 2009 gesetzlich versichert waren, und bat um "sofortige Auflösung der privaten Krankenversicherung". Die Klägerin hält die Kündigung des Krankenversicherungsvertrages für unwirksam, weil die Beklagte nicht gemäß § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK nachgewiesen habe, dass ihre Töchter von der Kündigungse r- klärung Kenntnis erlangt hätten. Sie verlangt mit der Klage rückständige Prämien in Höhe von insgesamt 2.576,22 € für den Zeitraum Februar bis Dezember 2009 nebst Säumniszuschlägen sowie vorgerichtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte meint, sie habe den Versicherungsvertrag mit dem Schreiben vom 11. März 2009 wirksam gekündigt. § 13 Abs. 10 Satz 3 2 3 4 5 6 - 4 - AVB/KK sei unwirksam. Jedenfalls seien ihre beiden Töchter im Zei t- punkt des Ausspruchs der Kündigung darüber informiert gewesen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Diese verfolgt mit der Rev i- sion ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit sie zur Zahlung von mehr als 180,67 € nebst Säumniszuschlag ab dem 2. Februar 2009 ver- urteilt worden ist. Entscheidungsgründe: Die Revision führt im Umfang des Revisionsbegehrens zur Aufhe- bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach dessen Auffassung ist § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Klausel benachteilige den Versicherungsnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glau- ben unangemessen. Sie sei insbesondere nicht gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzl i- chen Regelung des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG. Durch dessen Neufassung, wonach die versicherten Personen Kenntnis von der Kündigung erlangt haben müssten, sei die von § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. geforderte Erbringung des entsprechenden Nachweises durch den Versicherungs- nehmer nur scheinbar entfallen. 7 8 9 - 5 - § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die Klausel sei klar, verständlich und begründe nicht die Gefahr der Benac h- teiligung des Versicherungsnehmers. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, die Beklagte darauf hi n- zuweisen, dass ihre Kündigungserklärung mangels Nachweises der Kenntnis ihrer Kinder nicht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK erfülle. Daher könne dahinstehen, ob ein entsprechender Hin- weis der Klägerin der Beklagten zugegangen sei. Zwar könne selbst eine unberechtigte Kündigung des Versicherungsnehmers zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses führen, wenn der Versicherer die Künd i- gung dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht unverzüglich zurück- weise. Dies gelte hier aber nicht, weil das Erfordernis des Nachweises nicht den die Kündigung erklärenden Versicherungsnehmer, sondern die versicherte Person schützen solle und dieser Schutz Vorrang vor dem I n- teresse des Versicherungsnehmers habe. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte nach § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK 2009 gegenüber der Klägerin spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist nachweisen müssen, dass ihre beiden versicherten Töchter von der Kündigungserkl ä- rung Kenntnis erlangt hatten. 10 11 12 13 - 6 - a) Diese Klausel ist entgegen der Auffassung der Revision nicht überraschend i.S. von § 305c Abs. 1 BGB. aa) Überraschend ist eine Klausel nur, wenn sie eine Regelung en t- hält, die von den Erwartungen des typischerweise damit konf rontierten Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (S e- natsurteile vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10, VersR 2011, 1257 Rn. 16; vom 30. September 2009 - IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622 Rn. 13 m.w.N.). Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre U n- terbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer u n- gewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (BGH, Urteile vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, NJW-RR 2012, 1261 Rn. 10; vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 27; jeweils m.w.N.). Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle des Kla u- selwerks die entsprechende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich bedeutsam sind und nicht durch die Platzierung e i- ner Vorschrift im Klauselwerk auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. Aus der Stellung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann ergeben, wenn diese in einem systematischen Zu sam- menhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (BGH, Urteile vom 21. Juli 2010 aaO; vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08, BGHZ 183, 299 Rn. 16 f.). Das kann der Fall sein, wenn sie im Vertragstext falsch eingeordnet und dadurch geradezu "versteckt" ist (Senatsurteil vom 21. Juli 2011 aaO). bb) Die streitgegenständliche Klausel ist nicht an einer Stelle unte r- gebracht, an der ein betroffener Versicherungsnehmer sie nicht erwartet. Die Beklagte rügt ohne Erfolg, die eigentlichen Kündigungsvorausset- 14 15 16 - 7 - zungen seien in § 13 Abs. 1 bis 5 AVB/KK geregelt, während die fragli- che Nachweisverpflichtung inmitten reiner Abwicklungsvorschriften nach wirksamer Kündigung versteckt sei. § 13 Abs. 10 AVB/KK erfasst anders als die vorhergehenden Absätze nicht sämtliche Versicherungsverhält- nisse, sondern betrifft den Sonderfall, dass der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis nicht für sich, sondern für andere versiche r- te Personen kündigt. Angesichts dieser Besonderheit erscheint es eher sachgerecht, die betreffenden Regelungen an den Schluss des § 13 AVB/KK zu setzen. Zudem kann von einem durchschnittlichen V ersiche- rungsnehmer erwartet werden, dass er die gesamten das Versicherungs- ende durch Kündigung des Versicherungsnehmers betreffenden Bestim- mungen zur Kenntnis nimmt und auf besondere Voraussetzungen achtet, die zu erfüllen sind, wenn ein Versicherungsvertrag für andere versiche r- te Personen gekündigt wird. b) Die Regelung in § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK ist nicht unklar i.S. von § 305c Abs. 2 BGB. aa) Die Unklarheitenregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zwe i- fel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind (BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 442/10, ju- ris Rn. 30; vom 4. Juli 1990 - VIII ZR 288/89, BGHZ 112, 65, 68 f.; je- weils m.w.N.) bb) Die in Rede stehende Klausel kann aus der maßgeblichen S icht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht - wie aber die Re- vision meint - auch so verstanden werden, dass es sich bei dem verlan g- ten Nachweis um eine auf den Kündigungszeitpunkt rückwirkende Bedi n- 17 18 19 - 8 - gung handelt, die auch nachträglich noch erfüllt werden kann. Ob der notwendige Nachweis der Kenntnis der versicherten Person b is zum Wirksamwerden der Kündigung oder bei fristgebundenen Kündigungen nur bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist erbracht werden kann, war schon zu § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. streitig und wird auch zu § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG unterschiedlich gesehen (vgl. einerseits Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 178n Rn. 11; Voit in Prölss/Mar- tin, VVG 28. Aufl. § 207 Rn. 15; andererseits MünchKomm-VVG/Hütt, § 207 Rn. 17). Selbst wenn es nach dem einem durchschnittlichen V ersi- cherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck der Klausel ausreichend sein mag, dass er - etwa auf Anfrage des Versicherers - den Nachweis der Kenntnis nach der Kündigungserklärung erbringt, wird er dies bei verständiger Würdigung laienhaft nicht so verstehen, dass der Nachweis Bedingungscharakter hat und noch lange Zeit nach Ausspruch der Kü n- digungserklärung und dem Ablauf der Kündigungsfrist erbracht werden kann. Vielmehr wird er annehmen, dass er den Nachweis spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dem Versicherer vorlegen muss. c) § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK hält einer Inhaltskontrolle stand. Die Bestimmung benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemes- sen i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. aa) Die Regelung ist nicht gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unverein- bar mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG. (1) Zwar verlangt diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur, dass die versicherte Person Kenntnis von der Kündigung erlangt haben muss. Die fragliche Klausel stellt eine über diesen Wortlaut hinausgehende Voraus- 20 21 22 - 9 - setzung auf, indem sie dem Versicherungsnehmer den Nachweis dieser Kenntnis abverlangt. Einen solchen Nachweis muss der Versicherungs- nehmer jedoch auch ohne ausdrückliche Regelung erbringen, wenn er sich auf die Wirksamkeit einer von ihm ausgesprochenen Kündigung b e- rufen will. Die Kenntnis der versicherten Person ist nach dem klaren Wortlaut des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG tatbestandlich konstitutiv für die Wirksamkeit der Kündigung. Da dieser Umstand in der Sphäre de s Ver- sicherungsnehmers liegt, muss er im Streitfall die Kenntnis der versiche r- ten Person nachweisen, um seiner Kündigung zum Erfolg zu verhelfen (HK-VVG/Rogler, 2. Aufl. § 207 VVG Rn. 39; MünchKomm-VVG/Hütt § 207 Rn. 17). Dabei muss der Nachweis nicht den zivilprozessualen Beweisanforderungen genügen. Vielmehr reicht die Beibringung eines nachvollziehbaren Belegs, etwa die Mitunterzeichnung der Kündigung durch die versicherte Person (Reinhardt in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 205 Rn. 21, § 207 Rn. 9), notfalls ein Einschreibbeleg, aus dem sich die Übermittlung einer Abschrift der Kündigung an den Versicherten ergibt. (2) Außerdem sind durch die Neufassung in § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG die gesetzlichen Voraussetzungen, die der Versicherungsnehmer i n Bezug auf die Kenntnis der versicherten Person erfüllen muss, im Ve r- gleich zu der früheren Regelung des § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG nicht ge- ändert worden. Diese forderte ausdrücklich den Nachweis des Versiche- rungsnehmers, dass die versicherte Person Kenntnis von der Kündigung erlangt habe. Ein solcher Nachweis ist auch nach neuem Recht vom Versicherungsnehmer zu erbringen (so auch MünchKomm-VVG/Hütt, § 207 VVG Rn. 16; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 205 VVG Rn. 21, § 207 VVG Rn. 9; a.A. HK-VVG/Rogler, 2. Aufl. § 13 MB/KK 2009 Rn. 4). Gegen eine inhaltliche Änderung sprechen bereits 23 - 10 - die Gesetzesmaterialien. Die Reformkommission sah keinen Änderung s- bedarf und schlug vor, die Regelung des § 178n VVG a.F. unverändert in § 200 VVG-E zu übernehmen (Abschlussbericht der VVG-Kommission vom 19. April 2004 Abschnitt 2.1 S. 275, Abschnitt 3.1 S. 415). Ebenso ging die Bundesregierung in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 207 VVG davon aus, dass die Sätze 1 und 2 des § 207 Abs. 2 "inhalt- lich mit § 178n Abs. 2" übereinstimmten (Begründung des Gesetzent- wurfs zum Versicherungsvertragsreformgesetz BT-Drucks. 16/3945 S. 114). Da der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage nicht ändern wol l- te, kann die etwas abweichende Formulierung in § 207 VVG n.F. nicht zu einer inhaltlichen Änderung führen, zumal - wie dargelegt - der Versiche- rungsnehmer die Kenntnis der versicherten Person ohnehin belegen muss. Die mit § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. übereinstimmenden Rege- lungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen - wie hier § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK - sind mithin durch die Neufassung in § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht gesetzeswidrig geworden. bb) Die streitgegenständliche Klausel verstößt schließlich nicht g e- gen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. (1) Dieses verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedin- gungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, VersR 2012, 1237 Rn. 40; vom 20. Juni 2012 - IV ZR 39/11, VersR 2012, 1113 Rn. 21; BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, ZIP 2012, 2064 Rn. 41; jeweils m.w.N.) 24 25 - 11 - (2) § 13 Abs. 10 Satz 3 AVB/KK ist klar gefasst und für den durch- schnittlichen Versicherungsnehmer verständlich formuliert. Er kann aus dem Wortlaut entnehmen, dass er nachweisen muss, dass die betroffe ne versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt ha t. Nähere Erklärungen dazu, wie dieser Nachweis erbracht werden kann und zu welchem Zeitpunkt die Kenntnis der versicherten Person vorgel e- gen haben muss, erwartet der Versicherungsnehmer nicht. Die Formulie- rung, dass die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat, kann er so verstehen, dass diese Kenntnis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung gegenüber dem Versicherer bestanden haben muss. Als letzten möglichen Zeitpunkt für den Nachweis wird der Versi- cherungsnehmer auch ohne Erläuterung spätestens den Ablauf der Kün- digungsfrist zugrunde legen. 2. Das Berufungsgericht hat weiter richtig gesehen, dass der Nac h- weis der Kenntnis der versicherten Person Wirksamkeitsvoraussetzung ist und bei einer fristgebundenen Kündigung jedenfalls zum Ablauf der Kündigungsfrist erbracht sein muss (vgl. MünchKomm-VVG/Hütt, § 207 Rn. 17; Prölss/Martin/Voit, VVG 28. Aufl. § 207 Rn. 15). Das Fehlen des Nachweises durfte das Berufungsgericht aber nicht beanstanden, ohne zu klären, ob die Klägerin die Beklagte auf die Unwirksamkeit der Künd i- gung hingewiesen hatte. a) Zwar ist der Versicherer nicht zur Zurückweisung der Kündigung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis der Kenntni s des Dritten nicht mit der Kündigung vorlegt (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2002, 1497). Die von § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG geforderte Kenntnis der versicherten Person dient deren Schutz (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 178n VVG Rn. 12; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, 26 27 28 - 12 - VVG 2. Aufl. § 205 VVG Rn. 21; § 207 VVG Rn. 9). Dieser Schutzgedan- ke hat Vorrang vor dem Interesse des Versicherungsnehmers an der Be- endigung des Versicherungsverhältnisses und darf nicht über eine Zu- rückweisungspflicht unterlaufen werden. b) Allerdings ist der Versicherer nach Treu und Glauben verpflichtet, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass eine von ihm erklä r- te Kündigung mangels Nachweises der Kenntnis der versicherten Person unwirksam ist (Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 205 VVG Rn. 21, § 207 Rn. 9). Damit erhält der Versicherungsnehmer die Gelegenheit, die Kenntnis der versicherten Person spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nachzuweisen. Dabei wird das Schutzbedürf- nis der versicherten Person nicht über Treu und Glauben unterlaufen, sondern gewahrt. Ein derartiger Hinweis ist dem Versicherer, der die be- sonderen Voraussetzungen der Kündigung einer für Dritte genommenen Krankheitskostenversicherung regelmäßig besser kennt als der Versich e- rungsnehmer, ohne größeren Aufwand und ohne besondere Förmlichkei- ten möglich und beeinträchtigt seine Interessen nicht. Unterlässt er einen gebotenen Hinweis, kann er unter dem Gesichtspunkt der Verletzung e i- ner vertraglichen Nebenpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer schadensersatzpflichtig sein (Reinhard in Looschelders/Pohlmann aaO). c) Die Zumutbarkeit eines Hinweises stellt die Klägerin nicht in Ab- rede. Dies belegt ihr Vorbringen, sie habe die Beklagte mit Schreiben vom 17. April 2009 darauf hingewiesen, dass die Kündigung nur dann wirksam sei, wenn die Beklagte nachweise, dass ihre Töchter über die Kündigung informiert gewesen seien. Ob der Beklagten - was sie bestrei- 29 30 - 13 - tet und die Klägerin nachzuweisen hat - ein solcher Hinweis zugegangen ist, hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen. Dazu wird es Festste l- lungen nachzuholen haben. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 07.10.2010 - 120 C 310/10 - LG Aachen, Entscheidung vom 04.04.2011 - 5 S 202/10 -