Entscheidung
2 StR 595/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 595/12 vom 17. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General- bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Januar 2013 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. August 2012 wirksam zurückgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die gerichtlich bestellte Verteidigerin Rechtsanwältin H. hat unter dem 10. September 2012 "namens und im Auftrag" des Angeklagten die Revision auf "ausdrücklichen Wunsch des Mandanten" zurückgenommen. Diese Rück- nahme ist wirksam und kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder aus sonstigen Beweggründen zurückgenommen werden. Sie erstreckt sich auf die von dem weiteren Verteidiger Rechtsanwalt S. eingereichte Rechtsmit- telerklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1995 - 3 StR 205/95, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 15). Sein Hinweis auf eine An- frage der Strafkammervorsitzenden, "ob sich diese Revisionsrücknahme auch 1 - 3 - auf die von Rechtsanwalt S. am 24. August 2012 eingelegte Revi- sion bezieht", ist unerheblich. Becker Fischer Berger Krehl Eschelbach