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Entscheidung

2 StR 601/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 601/12 vom 17. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2013 ge- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2012 wird als unzulässig verwor- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat bestimmt, dass von der verhängten Gesamt- freiheitsstrafe vier Monate als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es die Un- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge und die Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Im Hinblick auf das be- schränkte Anfechtungsrecht des Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO muss die Begründung der Revision des Nebenklägers erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebe- nen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Be- 1 2 - 3 - rechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet (BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - 2 StR 208/12; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5). Wird eine derartige Präzisierung nicht bis zum Ab- lauf der Revisionsbegründungsfrist vorgenommen, so ist das Rechtsmittel un- zulässig (BGH NStZ 2007, 700). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat sein Rechtsmittel zunächst nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet, der nicht zu entnehmen ist, dass das Ziel seiner Revision die Änderung des Schuldspruchs von gefährlicher Körperver- letzung auf versuchten Totschlag ist. Dies kann ebenfalls nicht aus dem formal weiterreichenden Antrag abgeleitet werden (BGH NStZ 1997, 97). Auch der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässigen Verfahrensrüge ist ein solches Ziel des Rechtsmittels nicht eindeutig zu entnehmen. Soweit der Vertreter des Nebenklägers in seinem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereich- ten Schriftsatz vom 10. Januar 2013 das Ziel der Revision klargestellt hat, war dies nicht mehr geeignet, diesem Rechtsmittel nachträglich zur Zulässigkeit zu verhelfen. Becker Fischer Appl Schmitt Krehl 3