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Entscheidung

III ZR 36/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 36/12 vom 17. Januar 2013 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert beschlossen: Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 2012 - 24 U 104/10 - wird aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 15. November 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen. Soweit die Beklagte zu 2 mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2012 ausgeführt hat, von entscheidender Bedeutung sei ebenfalls, ob die vom Berufungsgericht auch in der Sache zurückgewiesenen Schadensersatzansprüche der Beklagten zu 2 bestünden, für ein Vorgehen nach § 552a Satz 1 ZPO bestehe daher kein Raum, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1 ZPO) bestehen nicht (mehr) und werden auch nicht aufgezeigt. Aus den im Hinweisbeschluss des Senats aufgeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs ergibt sich ohne weiteres, dass die Frage, ob die von der Beklagten zu 2 geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestehen, für den Erfolg der Revision nicht erheblich ist. Streitwert: 11.099,25 € Schlick Wöstmann Hucke Seiters Remmert Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 08.07.2010 - 1 O 23/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.01.2012 - 24 U 104/10 -