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Entscheidung

5 StR 641/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 641/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Neuruppin vom 24. September 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ihre auf die Sachrüge gestützte Revision hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Angesichts der zugunsten der Angeklagten sprechenden Umstände, die für das Landgericht Anlass waren, bei der Strafzumessung „Milde walten“ zu lassen, hätte das Urteil das Vorliegen eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung erörtern müssen und nicht gänzlich ver- schweigen dürfen. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund einer im Blick auf ei- nen Hang im Sinne des § 64 StGB und das Fehlen einschlägiger Vorbelas- tungen nicht unbedenklichen Versagung einer Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB. Hinzu kommt, dass der einzige ausdrücklich benannte Straf- 1 2 - 3 - schärfungsgrund unter dem Aspekt des § 46 Abs. 3 StGB nicht unbedenklich ist. Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei rechtsfehlerfreier Straf- zumessung auf eine noch geringere Freiheitsstrafe erkannt worden wäre. Er hebt auch die – für sich genommen rechtlich nicht zu beanstandende – Maß- regelanordnung auf, um dem neuen Tatgericht einen in sich stimmigen Rechtsfolgenausspruch zu ermöglichen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an ei- ne allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 5 StR 44/11 Rn. 5 mwN). Denn der Schuldspruch we- gen gefährlicher Körperverletzung ist in Rechtskraft erwachsen, womit der die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründende Tatvorwurf des versuch- ten Totschlags weggefallen ist. Basdorf Raum Schneider Dölp König 3 4