Entscheidung
V ZR 101/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 101/12 vom 22. Januar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 durch die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht Vorbringen übergangen. Jedoch beruht die angegriffene Entscheidung nicht hierauf, da den Be- klagten auch unter Zugrundelegung ihres Vortrags, es sei zumin- dest auch auf die Grundschuld gezahlt worden, das geltend ge- machte Zurückbehaltungsrecht nicht zusteht. In diesem Falle wäre eine weitere Bruchteilsgemeinschaft entstanden, die Inhaberin ei- ner Eigentümergesamtgrundschuld geworden wäre. Der von den Beklagten geltend gemachte Löschungsanspruch kann seine Grundlage lediglich in diesem Gemeinschaftsverhältnis finden. Ein solcher Anspruch berechtigt die Beklagten gegenüber dem Kla- geanspruch, der in einem anderen Gemeinschaftsverhältnis seine Grundlage findet, nicht zur Leistungsverweigerung. Es ist ständige Rechtsprechung, dass dem Anspruch eines Teilhabers der Ge- meinschaft auf Einwilligung in die Auszahlung seines Erlösanteils - 3 - nicht entgegengehalten werden kann, dieser schulde aus einem anderen Rechtsverhältnis ebenfalls eine Leistung (BGH, Urteil vom 20. Februar 1984 - II ZR 112/83, BGHZ 90, 194, 197; Urteil vom 15. November 1989 - IV b ZR 60/88, NJW-RR 1990, 133, 134; Urteil vom 2. Mai 1990 - XII ZR 20/89, NJW-RR 1990, 1202, 1203; Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 284/97, NJW-RR 1999, 504) Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 93.169,15 €. Lemke Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 18.04.2011 - 2 O 251/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.03.2012 - I-21 U 98/11 -