Entscheidung
1 StR 459/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 459/12 vom 23. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Augsburg vom 22. März 2012 mit den jeweils zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben: a) in den Fällen II 1 bis II 3 der Urteilsgründe insgesamt; b) im Fall II 4 der Urteilsgründe im Strafausspruch; c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: I. Der Angeklagte wurde wegen „Pflichtverletzung bei Verlust, Zahlungsun- fähigkeit oder Überschuldung in Tatmehrheit mit Verletzung der Buchführungs- pflicht in zwei Fällen sowie Bankrott in Tatmehrheit mit zwei sachlich zusam- mentreffenden Fällen des Betrugs“ schuldig gesprochen. Unter Einbeziehung von 17 Einzelstrafen (die beiden höchsten betrugen je ein Jahr) eines Urteils des Amtsgerichts München vom 1. Februar 2012 wegen Insolvenzverschlep- 1 - 3 - pung, Bankrott, Beitragsvorenthaltung, Steuerhinterziehung, Urkundenfäl- schung u.a. und Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wurde eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten festgesetzt. Folgendes ist festgestellt: 1. Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer der Fa. A. (künftig: A. ). Diese konnte spätestens im November 2007 ihre Verbindlichkeiten nicht mehr befriedigen: Die im November 2007 er- stellte Bilanz zum 31. Dezember 2006 wies einen durch Eigenkapital nicht ge- deckten Fehlbetrag von nahezu 20.000 € auf, dem keine nennenswerten stillen Reserven gegenüberstanden. Die Kreditlinie bei der Au. Bank war gekündigt, der Schuldensaldo von über 84.000 € zur Rückzahlung gestellt. Umsatzsteuerschulden blieben offen, die Geschäfts- räume waren wegen Mietrückstands fristlos gekündigt, Lastschriften selbst in geringer Höhe, z.B. 374,25 € wurden bei der H. bank nicht mehr eingelöst. Gleichwohl wurde ein Insolvenzantrag erst im März 2008 - vom Finanzamt - gestellt (II 1 der Urteilsgründe, Vergehen gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 1 GmbHG aF, Strafe neun Monate). 2. Die Vermögensbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2005 wurde erst am 21. Mai 2007 erstellt, die zum 31. Dezember 2006 erst am 15. Novem- ber 2007 (beide Taten ohne weitere Aufgliederung II 2 der Urteilsgründe, zwei Vergehen gegen § 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB, Strafe je vier Monate). 3. Ab 1. Januar 2007 unterblieb die gebotene Buchführung, auch noch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Dies erschwerte die Übersicht über die 2 3 4 5 - 4 - Geschäftsvorfälle und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Insolvenzeröff- nung (II 3 der Urteilsgründe, Vergehen gegen § 283 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6 StGB, Strafe acht Monate). 4. Im Herbst 2005 beantragte der Angeklagte bei der S. einen Kontokorrentkredit für die A. . Er bot an, hierfür persön- lich zu bürgen und gab in einer der S. vorgelegten Selbstauskunft be- wusst wahrheitswidrig an, bei der V. -Bank in G. über ein frei verfügba- res Guthaben in Höhe von 325.000 € zu verfügen. Tatsächlich war dieses Gut- haben anderweitig verpfändet. Auf Grund dieser unwahren Angabe wurde der Kredit gewährt; der letztlich der S. dadurch entstandene Schaden beläuft sich auf - mindestens - 200.000 € (II 4 der Urteilsgründe, Betrug, Strafe zwei Jahre und drei Monate). 5. Ähnlich erwirkte er im Sommer 2006 einen Betriebsmittelkredit für die A. bei der H. bank über 300.000 €. Auch hier be- hauptete er bewusst wahrheitswidrig, als Sicherheit für seine Bürgschaftsver- bindlichkeit bei der Bank in G. über ein frei verfügbares Guthaben von ca. 300.000 € zu verfügen, obwohl es verpfändet war. In diesem Zusammen- hang legte er Bankauszüge vor, die das Vorhandensein der Gelder belegten. Wie jedoch seine gleichzeitige Behauptung, die Gelder seien frei verfügbar, zeigt, ergab sich die Verpfändung aus diesen Auszügen nicht. Als Folge des auf dieser Grundlage gewährten Kredits entstand der H. bank letztlich ein Schaden von ca. 274.000 € (II 5 der Urteilsgründe, Strafe zwei Jahre und neun Monate). 6 7 - 5 - Die Strafkammer stützt diese Feststellungen auf das vom Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigte, in objektiver und subjektiver Hinsicht vollumfängli- che, glaubhafte Geständnis des Angeklagten. Wegen der Betrugstaten wurde nur der Angeklagte verurteilt, wegen der übrigen Taten auch der (frühere, nicht revidierende) Mitangeklagte B. . II. Die Revision des Angeklagten stützt sich auf Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge. Mit einer Verfahrensrüge wird die Unverwertbarkeit des Geständnisses geltend gemacht. Die übrigen Verfahrensrügen sind Aufklärungsrügen, die allein den Be- trug zum Nachteil der H. bank betreffen. Die Revision hat teilweise Erfolg. Die Verwertung des Geständnisses ist rechtsfehlerfrei (III); in welchem Umfang das Urteil andernfalls aufzuheben wäre, braucht der Senat daher nicht zu prüfen. Soweit der Angeklagte wegen Verletzung der Pflichten eines (faktischen) Geschäftsführers verurteilt wurde (oben I 1 bis 3), hat die Revision Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO; IV). Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der S. (I 4) hat im Schuldspruch Bestand (§ 349 Abs. 2 StPO), zum Straf- ausspruch hat die Revision aber insoweit Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO; V). 8 9 10 11 12 13 14 15 16 - 6 - Soweit der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil der H. bank verurteilt wurde (I 5), bleibt die Revision erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO; VI). Die Aufhebung des Urteils im aufgezeigten Umfang führt, ohne dass dies weiterer Darlegung bedürfte, auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO). III. Der Angeklagte hat das Geständnis im Rahmen einer Verständigung (§ 257c StPO) abgelegt, nachdem zuvor der Haftbefehl wieder in Vollzug ge- setzt worden war. Die Revision macht geltend, für diese Entscheidung hätten die gesetzlichen Grundlagen (vgl. § 116 Abs. 4 StPO) gefehlt. Erst der durch diese rechtswidrig unfaire Entscheidung ausgelöste Druck habe den Angeklag- ten veranlasst, das Geständnis abzulegen, das daher unverwertbar sei (§ 136a StPO, Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). 1. Im Einzelnen ging dem Geständnis folgender Verfahrensgang voraus: Bevor der Angeklagte Angaben zur Sache machte, erklärte ein Verteidi- ger, man könne „ein Vorgespräch nachholen“. Diesem Wunsch wurde entsprochen. Dabei wurde, so der damalige Verteidiger in einem mit der Revisionsbegründung vorgelegten Schreiben an den jetzigen Verteidiger, ihm auf Frage bestätigt, dass nach Aktenlage eine Verurteilung wahrscheinlich sei. Auf die Frage, welche Strafe bei einem Geständnis zu er- warten sei, wurden eine Strafober- und eine Strafuntergrenze genannt. Obwohl die Strafobergrenze noch reduziert wurde, kam keine Verständigung zustande. 17 18 19 20 21 - 7 - Der Verteidiger bestritt in der Hauptverhandlung für den Angeklagten näher konkretisiert die Anklagevorwürfe als unzutreffend. 2. Während der Beweisaufnahme wurde am 22. März 2012 der im Er- mittlungsverfahren außer Vollzug gesetzte Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt. Begründet wurde dies wie folgt: Wegen der zwischenzeitlichen Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts München und des bisherigen Verfahrensverlaufs sei mit einer Strafe in einer bei Außervollzugsetzung des Haftbefehls noch nicht absehbaren Höhe zu rechnen. Der Angeklagte habe umfangreiche Kontakte in zahlreiche Länder. Vorliegend liege ihm (u.a.) zur Last, Banken über mehr als 800.000 € geschädigt zu haben; der größte Teil dieses Geldes sei „spurlos ver- schwunden“. Nach alledem könne dem Fluchtanreiz anders als durch Vollzug von Haft nicht mehr entgegengewirkt werden (zum weiteren Verfahrensgang vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 und vom 27. Sep- tember 2012 - 2 BvR 1874/12). 3. In der nachfolgenden Mittagspause kam es erneut zu Verständi- gungsgesprächen. Dazu, ob die Initiative - wie schon einmal - vom Angeklagten bzw. seiner Verteidigung ausging, äußert sich die Revision nicht. Jedenfalls gab der Vorsitzende unmittelbar nach der Pause die Tatsache und den Inhalt des Gesprächs und die dabei getroffene Vereinbarung bekannt, der sämtliche Be- teiligte zustimmten. Der Verfahrensstoff wurde gemäß §§ 154, 154a StPO er- heblich beschränkt; die verbleibenden Vorwürfe räumte ein Verteidiger - pau- schal - in vollem Umfang ein, der Angeklagte bestätigte ausdrücklich die Rich- tigkeit dieser Erklärung und machte sie sich zu Eigen. Weitere Beweise wurden nach allseitigem Verzicht nicht mehr erhoben. Das nachfolgende Urteil liegt im Rahmen der Vereinbarung. 22 23 - 8 - 4. Es ist fraglich, ob die Rüge auf Grund des Revisionsvortrags in der gebotenen Weise überprüft werden kann: Ausweislich der Erklärung des Vorsitzenden war Teil der „Vereinbarung, dass das … bei der Staatsanwaltschaft Augsburg gegen den Angeklagten … anhängige Verfahren wegen Steuerhinterziehung ( ) nach § 154 StPO eingestellt … wird“. Auch dieser Teil einer Verständigung (vgl. hierzu Niemöller in N/Sch/W VerstG § 257c Rn. 38) kann die Entscheidung des Angeklagten für Verständi- gung und Geständnis in der anhängigen Sache beeinflussen. Dies liegt umso näher, je höher die bei weiterem Fortgang der anderen Sache zu erwartende Strafe wäre. Dies ist jedoch ohne Kenntnis des konkreten Vorwurfs in jener Sa- che nicht zu beurteilen. 5. Ohne dass es auf Weiteres ankäme, scheitert die Rüge aber jeden- falls daran, dass ein maßgeblicher Einfluss der erneuten Inhaftierung auf die Ablegung des Geständnisses nicht erkennbar und somit jedenfalls nicht erwie- sen ist. a) Gegen die Annahme, der Angeklagte habe lediglich wegen der Hoff- nung gestanden, dann wieder frei zu kommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. No- vember 2011 - 1 StR 287/11), spricht schon die Feststellung in der Erklärung des Vorsitzenden zu den „(Gesprächen) unter Verteidigung, Staatsanwaltschaft und … Kammer“, dass die „Frage einer erneuten Außervollzugsetzung des Haftbefehls … nicht zur Diskussion (stand).“ b) Erhärtet wird dies durch das genannte Schreiben, in dem der (frühere) Verteidiger zum Verlauf der Hauptverhandlung u.a. ausführt: 24 25 26 27 28 29 - 9 - Nachdem es … zu der … protokollierten Verständigung kam, haben der Kollege … und ich für den Angeklagten die Ankla- gevorwürfe … eingeräumt. … Der Angeklagte … hat sich die- se Erklärung … zu Eigen gemacht.“ c) Insgesamt spricht also schon der im Protokoll mitgeteilte Inhalt des maßgeblichen Gesprächs gegen einen Zusammenhang zwischen Verständi- gung und Geständnis einerseits und Inhaftierung andererseits. Der bei dem gesamten Geschehen anwesende Verteidiger verweist zum Zustandekommen des Geständnisses allein auf das Protokoll und erwähnt die Inhaftierung nicht, obwohl ein Zusammenhang zwischen der Wiederinvollzugsetzung des Haftbe- fehls und dem abgegebenen Geständnis - wenn er denn vorgelegen hätte - vom Instanzverteidiger naheliegend vorgetragen worden wäre. Daher fehlen tragfähige Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen Inhaftierung und Geständnis. IV. Die Urteilsfeststellungen belegen nicht hinlänglich, dass der Angeklagte faktischer Geschäftsführer der A. war. In diesem Zusammenhang ist lediglich festgestellt, dass der Angeklagte „die Geschicke der … Firma im wesentlichen allein bestimmt“ hat, und - damit nicht völlig übereinstimmend - der formell bestellte Geschäftsführer B. bei den Taten „nicht die treibende Kraft war“. Außerdem ergeben sie, dass der 30 31 32 - 10 - deshalb auch nicht abgeurteilte B. bei den genannten Kreditgeschäften keine nennenswerte Rolle spielte. 1. Geschäftsführer ist auch, wer ohne förmliche Bestellung die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt. Der Umstand, dass es daneben einen formell bestellten Geschäftsführer gibt, muss dem nicht entgegenstehen. Dann muss allerdings der faktische Geschäftsführer Geschäftsführer- funktionen in maßgeblichem Umfang übernommen haben, der etwa mit „ein Übergewicht“ (BGH, Urteil vom 19. April 1984 - 1 StR 736/83, StV 1984, 461 f.), „eine überragende Stellung“ ( BGH, Urteil vom 22. September 1982 - 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 120) oder „das deutliche Übergewicht“ (BGH, Be- schluss vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12 mwN) in - im Wesentlichen sprachlichen - Nuancen unterschiedlich umschrieben wird (vgl. zusammenfas- send schon BayObLG NJW 1997, 1936 mwN). 2. Die Revision verweist auf die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, ein faktischer Geschäftsführer müsse „von den acht klassischen Merkmalen im Kernbereich der Geschäftsführung mindestens sechs“ erfüllen (vgl. näher BayObLG aaO mwN; Bedenken gegen eine zu formalisierte Be- trachtungsweise bei Schmid in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstraf- recht, 5. Aufl., § 30 Rn. 58). Der Senat braucht dem nicht näher nachzugehen. Es ist nämlich jedenfalls erforderlich, dass die Urteilsfeststellungen ein „Bild“ von den Verhältnissen ergeben, das Rückschlüsse auf die der Annahme fakti- scher Geschäftsführung zugrunde liegende konkrete Tätigkeit und ihren Um- fang zulässt (Schmid aaO Rn. 57 unter Hinweis auf BGHSt aaO). Die Hinweise darauf, dass der Angeklagte „im wesentlichen“ die Geschicke der Firma be- stimmte, und darauf, dass bei der Verletzung der Pflichten eines Geschäftsfüh- rers auch der formelle Geschäftsführer beteiligt gewesen sei, wenn auch nicht als „treibende Kraft“, genügen hierfür nicht. Daran ändert sich auch nicht 33 34 35 - 11 - dadurch etwas, dass die hier ersichtliche alleinverantwortliche Verhandlung mit Kreditgebern als eines der acht klassischen Kernbereichsmerkmale gilt (vgl. BayObLG aaO). 3. Der Senat bemerkt: a) Die Annahme faktischer Geschäftsführung ist Ergebnis einer rechtli- chen Bewertung von Tatsachen durch das Gericht. Nur diese - hier nicht fest- gestellten - Tatsachen können einem Geständnis zugänglich sein, nicht das Ergebnis der richterlichen Wertung. b) Bei der Strafzumessung für die in Rede stehenden Taten kann die genannte Bewertung, der Täter habe die Geschicke der Firma im Wesentlichen allein bestimmt, jedenfalls ohne hier nicht erkennbare Besonderheiten nicht, wie geschehen, strafschärfend herangezogen werden (§ 46 Abs. 3 StGB). V. 1. Hinsichtlich des Betrugs zum Nachteil der S. hält es die Revision für nicht festgestellt, dass die als Zeugen gehörten Bankangehöri- gen, mit denen der Angeklagte verhandelt hatte, überhaupt für die Gewährung des Kredits zuständig gewesen seien. Die Möglichkeit, dass hierfür andere Bankangehörige verantwortlich gewesen seien und aus Gründen, die nicht mit den unwahren Angaben des Angeklagten zusammenhingen, den Kredit ge- währt hätten, sei nicht erörtert. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, 36 37 38 39 40 - 12 - - dass die von der Strafkammer gehörten Zeugen zu Unrecht die Ver- antwortung für ein ihrer Bank letztlich nachteiliges Geschäft übernom- men hätten, - dass stattdessen sonstige, nicht näher bezeichnete höherrangige Bankbedienstete, die mit dem Angeklagten keinen Kontakt hatten, aus unbekannten, jedenfalls von seinen Lügen unabhängigen Gründen den Kredit gewährt hätten, sind nicht ersichtlich. Fernliegende Möglichkeiten brauchen jedoch nicht erörtert zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 StR 407/12). 2. Die Revision meint, es liege kein Betrug vor, weil nicht ausgeschlos- sen sei, dass die S. den Kredit auch gewährt hätte, wenn sie von der Verpfändung der als frei verfügbar bezeichneten Gelder gewusst hätte. Dies geht fehl, ohne dass der Senat den Grundlagen dieser Erwägungen näher nachzugehen braucht. Die (naheliegende) Feststellung, dass die Kreditentscheidung der Bank auf die unwahre Behauptung über die Verfügbarkeit der Gelder zurückgeht, ist rechtsfehlerfrei getroffen. Dieser tatsächliche Grund der Entscheidung behielte seine rechtliche Bedeutung auch dann, wenn ein anderer, tatsächlich für die Entscheidung nicht maßgeblicher Grund denkbar sein sollte, der zu dem glei- chen Ergebnis geführt hätte. Die Verknüpfung von Täuschung und Vermögens- verfügung wird nicht durch Gedanken aufgehoben, die der Getäuschte nicht gehabt hat, selbst wenn er sie - was hier offen bleiben kann - hätte haben kön- nen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1957 - 5 StR 366/57, MDR 1958, 139 f, zustimmend Dallinger aaO 140; BGH, Urteil vom 24. Februar 1959 - 5 StR 41 42 43 - 13 - 618/58, BGHSt 13, 13, 15; vgl. auch Tiedemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 123 mwN). 3. Daran, dass der S. durch die Kreditgewährung Schaden ent- standen ist, kann kein Zweifel bestehen. Seine Bemessung (mindestens 200.000 €) ist jedoch nicht rechtsfehler- frei dargelegt. Der ursprüngliche Kredit belief sich auf 100.000 €. Zu dem - nicht fest- gestellten - Zeitpunkt der Kündigung des Kredits waren etwas über 200.000 € ausgereicht. Dies führte dazu, dass am 22. April 2008 von der S. Wertberichtigungen über 330.000 € vorgenommen wurden. Dabei wurde auch ein weiterer Kredit zu einer Projektfinanzierung - näheres hierzu ist nicht er- sichtlich - über etwas mehr als 230.000 € berücksichtigt. Erweitert wurde der ursprüngliche Kredit - nach einer Wertberichtigung und der schon 2008 einge- tretenen Insolvenz kaum vorstellbar - am 6./7. September 2009 auf 200.000 €. All dies ist in tatsächlicher Hinsicht unklar und ermöglicht nicht, die Berechnung des Betrugsschadens nachzuvollziehen. 4. Ist (ebenso wie die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Be- trugs) der Schadenseintritt rechtsfehlerfrei festgestellt, nicht aber der Scha- densumfang, so führt dies zur Bestätigung des Schuldspruchs, aber zur Aufhe- bung des Strafausspruchs (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08; zusammenfassend Kuckein in KK-StPO, 6. Aufl., § 353 Rn. 13 mwN). 44 45 46 47 - 14 - VI. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der H. bank trägt die Revision vor, dass die Strafkammer (nach dem allseitigen Verzicht) keine Zeugen hierzu gehört hätte. Die Verurteilung hätte hier schon im Ansatz nicht allein auf das im Rahmen der Verständigung abgelegte Ge- ständnis gestützt werden können. Außerdem hätte die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) die Vernehmung von zwei Angehörigen dieser Bank und eines Kriminalbeamten geboten. 1. Ein im Rahmen einer Verständigung abgelegtes Geständnis ist eben- so zu überprüfen, wie jedes andere Geständnis (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 1 StR 208/12). Hier hat der Angeklagte im Ergebnis eingeräumt, der Bank unter Vorlage der genannten Auszüge vorgespiegelt zu haben, dass die Gelder bei der Bank in G. frei verfügbar seien und dass danach ein Kredit bewilligt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte damit etwa nicht vorgefallenes Geschehen behauptet hätte (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2011 - 1 StR 287/11) oder etwa gestanden hätte, um den wahren Täter zu decken (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 1 StR 208/12) sind weder konkret behauptet noch ersichtlich. Die Schlussfolgerung, dass die Lüge über die Vermögensver- hältnisse des Bürgen ursächlich für die Kreditgewährung war, drängt sich unter den gegebenen Umständen auf. Überlegungen zu Gründen, die unbekannte Bankangehörige zu einer Kreditgewährung unabhängig vom Vorbringen des Angeklagten veranlasst haben könnten, brauchte die Strafkammer nicht anzu- stellen. Insoweit gilt nichts anderes als hinsichtlich der S. (vgl. oben V 1). 48 49 50 - 15 - 2. Die Aufklärungsrügen versagen: a) Zeuge M. (Bankbediensteter): Dessen von der Revision ohnehin nur bruchstückhaft vorgetragene poli- zeiliche Aussage brauchte die Strafkammer nicht zu seiner Vernehmung zu drängen. Er hatte dort abschließend erklärt, dass es „mit Sicherheit nicht zu einem Engagement mit … A. gekommen wäre, wenn uns (d.h. der Bank) bekannt gewesen wäre, dass das … Festgeld … bereits verpfändet gewesen“ ist. b) Zeuge Z. (Bankbediensteter): Er hatte polizeilich ausgesagt, dass man vom Angeklagten die genann- ten Kontoauszüge einforderte und bekam und „in einem solchen Fall“ - also nach Vorlage der Auszüge - den Bestand dieser Festgeldkonten üblicherweise nicht hinterfragte. Die Auffassung der Revision, daraus folge, seine Verneh- mung hätte ergeben, dass für die Bank die Verfügbarkeit des Festgeldes be- deutungslos war, liegt fern. c) Zeuge Ma. (Kriminalbeamter): Dessen von der Revision nur bruchstückweise mitgeteilter Aktenvermerk befasst sich mit der Auffassung des Zeugen M. dazu, warum er, M. , we- gen des Vertrags mit dem Angeklagten nicht bankintern sanktioniert wurde. Schon dieser, von der Revision verschwiegene Ansatz spricht dagegen, dass von einer Vernehmung Ma. s den Angeklagten entlastende Erkenntnisse zu 51 52 53 54 55 56 57 - 16 - erwarten gewesen wären. Dies gilt umso mehr, als sein Vermerk die Ausfüh- rungen M. s dahin zusammenfasst, es sei „bankintern festgestellt worden, dass (der Angeklagte) die Kreditsachbearbeiter offensichtlich betro- gen hatte, mit dem Resümee, dass eine Bank sich vor professionellen Betrü- gern eh schwerlich schützen kann“. Nicht ersichtlich ist auch, welche den Angeklagten hinsichtlich des abge- urteilten Vorwurfs entlastende Bedeutung die Vernehmung des Zeugen im Blick auf den - später eingestellten - Anklagevorwurf haben könnte, dass die H. bank „im Vertrauen auf die Selbstauskunft“ neben dem Betriebs- mittelkredit einige Zeit später auch noch einen (im Ergebnis sogar vollständig ausgefallenen) Kontokorrentkredit eingeräumt hat. 3. Auch sonst enthält dieser Schuldspruch keine Rechtsfehler. 4. Ebenso hat die in diesem Fall ausgesprochene Einzelstrafe Bestand. a) Der Schaden ist hier nicht unter Heranziehung sonstiger Gesichts- punkte berechnet oder geschätzt, sondern er entspricht der nicht zurückgezahl- ten Kreditsumme. Angesichts der Vermögensverhältnisse der A. , wie sie sich in der Bilanz zum 31. Dezember 2006 - also wenige Monate nach der Kre- ditgewährung - niederschlugen (vgl. oben I 1), gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er gleichwohl geringer anzusetzen wäre. 58 59 60 61 62 - 17 - b) Auch sonst sind Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht er- sichtlich. Es beschwert ihn nicht, dass die Strafe nicht dem Strafrahmen für be- sonders schwere Fälle entnommen ist (vgl. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB). Gleiches gilt für die nicht tragfähig begründete Annahme, „gewisse gesundheit- liche Beeinträchtigungen“ in der Untersuchungshaft wirkten strafmildernd (vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 1 StR 407/11 mwN). c) Schließlich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die hier verhängte Strafe von den (aufgehobenen) niedrigeren Strafen in den übrigen Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein könnte. Nack Wahl Graf Jäger Radtke 63