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Entscheidung

X ZR 66/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 66/12 vom 23. Januar 2013 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß beschlossen: Der Antrag der Beklagten, gemäß § 144 Abs. 1 PatG anzuordnen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Gerichts- kosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts in Höhe von 50.000 € bemisst, wird zurückgewie- sen. Gründe: Die Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 Abs. 1 PatG kann dann angeordnet werden, wenn die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vol- len Streitwert die wirtschaftliche Lage der Partei erheblich gefährden würde. Dies hat die Partei glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Vorlage der Bilanz der Be- klagten genügt hierzu nicht. Es ist nicht ersichtlich, ob die Beklagte, die Inhabe- rin mehrerer Patente ist, über Vermögenswerte verfügt, die sie zur Prozessfüh- rung einsetzen kann. Insbesondere hat die Beklagte auch nicht dargelegt, aus welchen anderen Quellen sie bisher die laufenden Verfahren finanziert hat und warum dies nun nicht mehr möglich ist. Die negativen wirtschaftlichen Progno- sen, die die Beklagte nach ihrem Vortrag veranlasst haben, den Geschäftsbe- 1 2 - 3 - trieb ruhen zu lassen, belegen ebenfalls nicht, dass die Gefährdung ihrer wirt- schaftlichen Lage eine Folge der Belastungen mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ist. Meier-Beck Mühlens Grabinski Hoffmann Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.02.2012 - 5 Ni 58/10 -