Entscheidung
3 StR 398/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 398/12 vom 24. Januar 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Urkundenfälschung u.a. hier: Revisionen der Angeklagten J. und L. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts am 24. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten J. und L. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 31. Januar 2012, auch soweit es den Mitangeklagten W. betrifft, mit den Fest- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten L. und den Mitangeklag- ten W. der Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tat- einheit mit versuchtem Betrug, schuldig gesprochen. Es hat gegen den Ange- klagten L. eine Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 200 € sowie gegen den Mitangeklagten W. eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten J. hat die Strafkammer wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, zu einer Ge- samtgeldstrafe von 580 Tagessätzen zu je 200 € verurteilt. Bezüglich aller drei Angeklagten hat das Landgericht zudem eine Kompensationsentscheidung we- 1 - 3 - gen rechtsstaatswidriger Verzögerung des Verfahrens getroffen. Die Revisio- nen der Angeklagten L. und J. haben mit der Sachrüge Erfolg; auf die Beanstandungen des Verfahrens kommt es deshalb nicht an. Die Auf- hebung des Urteils ist auf den Mitangeklagten W. zu erstrecken. 1. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand; denn die tatbe- standlichen Voraussetzungen einer Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB sind durch die Feststellungen nicht belegt. a) Nach diesen wurden in dem Zeitraum von Oktober 2003 bis Juni 2004 mehreren Banken im Rahmen von Finanzierungsanfragen gefälschte Bonitäts- unterlagen betreffend den Angeklagten W. sowie den Zeugen G. vor- gelegt, die zuvor von der Zeugin S. hergestellt worden waren. Dabei handelte es sich unter anderem um Steuerbescheide, Gehalts- und Ver- dienstabrechnungen, Kontoauszüge sowie Selbstauskünfte des Mitangeklagten W. und des Zeugen G. . b) Nähere Einzelheiten zu den für die abgeurteilten Taten relevanten, die Tatbestandsmerkmale des § 267 Abs. 1 StGB ausfüllenden Umständen, sind den Urteilsgründen allerdings - auch bei Beachtung ihres Gesamtzusammen- hangs einschließlich der Zusammenfassung vor den Feststellungen zu den ein- zelnen Taten und den Ausführungen in der Beweiswürdigung - nicht zu ent- nehmen. aa) Dies betrifft etwa die jeweiligen konkreten Tatbeiträge der einzelnen Angeklagten. Die für die Angeklagten allein in Betracht kommende Tathandlung des Gebrauchens einer unechten oder verfälschten Urkunde setzt voraus, dass diese durch Vorlegen, Übergeben, Hinterlegen o.ä. dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht wird, dass er sie wahrnehmen kann (Lackner/Kühl, StGB, 2 3 4 5 - 4 - 27. Aufl., § 267 Rn. 23 mwN). Aus den Feststellungen ergibt sich insoweit ledig- lich, dass die Schriftstücke "mit Schreiben der T. " (Fälle II. 1., 2. und 4. bis 6. der Urteilsgründe) bzw. "mit Antrag vom 14.06.2004, der den Firmenstempel der T. als Finanzvermittler trägt" (Fall II. 3. der Urteilsgründe) bei den betref- fenden Banken vorgelegt wurden, wobei es sich bei der T. um ein von dem Angeklagten L. betriebenes Einzelunternehmen handelt. Aus diesen rudimentären Angaben erschließt sich nicht, welcher der Angeklagten an die- sen Vorgängen in welcher Weise beteiligt war. bb) Nähere Feststellungen dazu, woran die Fälschung der vorgelegten Schriftstücke festzumachen ist, hat das Landgericht ebenfalls nicht getroffen. Den Urteilsgründen ist somit nicht zu entnehmen, ob es sich dabei jeweils um unechte oder verfälschte Urkunden im Sinne des § 267 StGB handelte. Zweifel hieran bestehen zum Beispiel deshalb, weil zumindest teilweise Ablichtungen verwendet wurden, wobei nach den vom Landgericht insoweit nicht in Zweifel gezogenen Bekundungen der Zeugin S. auch bereits gefälschte Unterla- gen noch einmal kopiert wurden. Ablichtungen sind allerdings dann keine Ur- kunden im Sinne des § 267 StGB, wenn sie nach außen als Reproduktion er- scheinen. Eine Fotokopie kann demgegenüber als Urkunde anzusehen sein, wenn sie als Original in den Verkehr gebracht wird, also der Anschein erweckt wird, es handele sich um eine Originalurkunde (LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 267 Rn. 111 ff. mwN). Es wären deshalb insoweit nähere Feststellungen dazu erforderlich gewesen, welche Schriftstücke in Form einer Fotokopie vorgelegt wurden und welcher Eindruck damit erweckt wurde; diese fehlen. Auf der Grundlage der Urteilsgründe bleibt daneben etwa im Dunkeln, ob bei den vorgelegten Selbstauskünften des Mitangeklagten W. sowie des Zeugen G. über den Aussteller der Urkunde getäuscht werden sollte oder 6 7 - 5 - ob das Verhalten der Angeklagten insoweit möglicherweise nur als eine nicht von § 267 StGB erfasste schriftliche Lüge (st. Rspr.; vgl. schon BGH, Urteil vom 13. Dezember 1955 - 5 StR 221/54, BGHSt 9, 44) zu werten ist. 2. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Ent- scheidung. Da die aufgezeigten materiellrechtlichen Fehler des Urteils den nicht revidierenden Mitangeklagten W. in gleicher Weise betreffen, ist die Aufhebung auf ihn zu erstrecken, § 357 StPO. 3. Der Senat sieht im Übrigen - im Einklang mit den diesbezüglichen Ausführungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts und über die dortigen Erwägungen hinaus - Anlass zu folgenden Hinweisen: Im Rahmen der Beweiswürdigung ist in erster Linie die Überzeugungs- bildung des Tatgerichts bezüglich derjenigen Umstände darzulegen, welche die Tatbestandsmerkmale der Delikte ausfüllen, derentwegen der Angeklagte ver- urteilt worden ist. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe bedarf eine starke Erhö- hung der Einsatzstrafe - wie hier deren nahezu Vervierfachung bei dem Ange- 8 9 10 - 6 - klagten J. - regelmäßig einer besonderen Begründung. Verhängt das Tatgericht eine Geldstrafe, muss auch die Bestimmung der Höhe des Tages- satzes auf der Grundlage der festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters nachvollziehbar sein, § 40 Abs. 2 StGB. Tolksdorf Hubert Schäfer Gericke Spaniol