Entscheidung
AnwZ (B) 6/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 6/12 vom 31. Januar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Anordnug der aufschiebenden Wirkung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 31. Januar 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats des An- waltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 26. September 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzu- lässig verworfen. Gründe: I. Die Antragstellerin war im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwalt- schaft zugelassen. Die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin mit Bescheid vom 20. Juni 2012 auf, ein Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzule- gen. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin wies sie mit Be- scheid vom 30. Juli 2012 zurück. Über die Anfechtungsklage der Antragstellerin hat der Anwaltsgerichtshof noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 26. September 2012 hat der Anwaltsgerichtshof An- träge der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Wi- 1 2 - 3 - derspruchs sowie ihrer Anfechtungsklage zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die beim Bundesgerichtshof eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. II. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO gelten für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Ent- scheidungen der Oberverwaltungsgerichte können - von hier nicht einschlägi- gen Ausnahmefällen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO). Im Hinblick da- rauf, dass der Anwaltsgerichtshof einem Oberverwaltungsgericht gleichsteht (§ 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO; s. auch BT-Drucks. 16/11385, S. 40 f.), ist gegen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Sinne von § 146 Abs. 4 VwGO (§§ 80, 80a und 123 VwGO) ergangene Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs dementsprechend kein Rechtsmittel zum Senat für Anwaltssachen des Bun- desgerichtshofs gegeben (vgl. Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 112a Rn. 33, § 112c Rn. 62 aE; Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112a Rn. 18, § 112c Rn. 1). Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine abweichenden Bestimmungen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - AnwZ (B) 3/12, juris Rn. 2 f.). Nach § 112a Abs. 2 BRAO entscheidet der Bundesgerichtshof vielmehr nur über die Rechtsmittel der Beru- fung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofs und der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG. 3 - 4 - Nach alledem ist auch kein Raum für die im Einzelnen von der Antrag- stellerin im Beschwerdeverfahren formulierten Anträge. Kayser König Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Bremen, Entscheidung vom 26.09.2012 - 2 AGH 3/12 - 4