Entscheidung
3 StR 481/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 481/12 vom 4. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2013 gemäß § 46 Abs. 1, § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand zur ergänzenden Begründung einer Verfahrensrüge wird verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bückeburg vom 24. Juli 2012 a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 13 der Urteilsgründe wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats- kasse zur Last; b) im Schuldspruch dahin teilweise geändert, dass der Ange- klagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in 12 Fällen schuldig ist; c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten - 3 - des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen Anstiftung zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revisi- on des Angeklagten. Dieser hat zudem beantragt, ihm zur ergänzenden Be- gründung einer bereits geltend gemachten Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Rechtsmittel hat den aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, wann das behauptete Hindernis, das der vollständigen Darlegung der den Mangel begründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) entgegenstand, weggefallen ist. 1 2 - 4 - 2. Soweit der Angeklagte im Fall 13 der Urteilsgründe wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, muss das Ver- fahren entsprechend § 206a Abs. 1 StPO wegen eines nicht mehr behebbaren Verfahrenshindernisses eingestellt werden. Es fehlt an einem wirksamen Eröff- nungsbeschluss, nachdem das Landgericht die zugrunde liegende Anklage mit Beschluss vom 4. Juli 2012 während laufender Hauptverhandlung lediglich in der Besetzung von zwei Berufsrichtern unter Einschluss des Vorsitzenden zu- gelassen, das Hauptverfahren eröffnet und die Sache zu dem führenden Ver- fahren verbunden hat. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens hätte die Straf- kammer indes in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung, also mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, entscheiden müssen (BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09). 3. Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zur Änderung des Schuldspruchs. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, wegen des Wegfalls der für den Fall 13 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren auch den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben, kann sich der Senat nicht ver- schließen. 3 4 - 5 - 4. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Schäfer Pfister Mayer Gericke Spaniol 5