Entscheidung
II ZR 59/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 59/12 vom 5. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Born und Sunder beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Ur- teil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Januar 2012 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Par- teien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er ei- ne Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durch- greifend erachtet. Offen bleiben kann, ob die Formulierung "Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dessen Beteiligung an der Grund- stücksgesellschaft G. GbR" der Sache nach anders zu verstehen ist als die vom Kläger in seinem Zahlungsantrag ge- wählte Formulierung "Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft G. GbR". Offen bleiben kann weiter, ob die vom Berufungsgericht ge- wählte Formulierung geeignet ist, den mit einer Vinkulierung der Gesellschaftsanteile verbundenen Schwierigkeiten hinsichtlich der Übertragung der Gesellschafterstellung auf die Beklagte angemessen zu begegnen. Denn jedenfalls ist die Beklagte - 3 - durch die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung nicht beschwert. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf seine Entschei- dung vom 18. Dezember 2012 hin (II ZR 259/11, WM 2013, 211). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 981.102,73 € Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.01.2007 - 4a O 316/05 - KG, Entscheidung vom 09.01.2012 - 26 U 56/07 -