Entscheidung
1 StR 408/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 408/12 alt: 1 StR 272/09 vom 7. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2013 beschlos- sen: 1. Die Erinnerungen der Nebenkläger D. und R. S. , B. , Z. und M. gegen den Kostensatz vom 23. Oktober 2012 werden als unbegründet verworfen. 2. Die Verfahren über die Erinnerungen sind gebührenfrei; Kos- ten werden nicht erstattet. Gründe: I. Das Landgericht Traunstein hat mit Urteil vom 18. November 2008 - ne- ben anderen - den Angeklagten Sp. vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung in 15 tateinheitlichen Fällen rechtlich zusammentreffend mit fahrlässiger Kör- perverletzung in 6 tateinheitlichen Fällen freigesprochen. Die insoweit aus- scheidbaren Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten hat es der Staatskasse auferlegt. Gegen das Urteil haben - neben einer weiteren Verfahrensbeteiligten - zu Ungunsten des Angeklagten Sp. die Staatsanwaltschaft und die Ne- benkläger D. und R. S. , B. , Z. und M. Revisio- nen eingelegt, die dem Senat unter dem Aktenzeichen 1 StR 272/09 zur Ent- scheidung vorgelegt wurden. Mit Urteil vom 12. Januar 2010 hat der Senat auf diese Revisionen den Freispruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Ver- 1 2 - 3 - handlung und Entscheidung - auch über die Kosten dieser Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 27. Oktober 2011 hat das Landgericht den Angeklagten erneut freigesprochen. Es hat in Ziffer 2. des Urteilstenors die „Kosten des Ver- fahrens einschließlich des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten in allen Rechtszügen“ der Staatskasse auferlegt und ange- ordnet, dass die Nebenkläger „die Kosten ihrer Revisionen“ zu tragen haben. Gegen dieses Urteil haben - neben der Staatsanwaltschaft und der wei- teren Nebenklägerin Ma. - auch die Nebenkläger D. und R. S. und B. Revision eingelegt, diese jedoch noch vor Ablauf der Revisionsbe- gründungsfrist zurückgenommen. Mit Beschluss vom 23. Februar 2012 hat das Landgericht Traunstein insoweit über die Kosten entschieden; nach der durch das Oberlandesgericht München abgeänderten Fassung dieses Beschlusses wurden den Nebenklägern „die Kosten dieser von ihnen eingelegten und zu- rückgenommenen Rechtsmittel, jedoch nicht die notwendigen Auslagen des Angeklagten“ auferlegt. Die Revisionen der Nebenklägerin Ma. und der Staatsanwaltschaft wurden unter dem Aktenzeichen 1 StR 408/12 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Revision der Nebenklägerin Ma. verwarf der Senat auf ihre Kosten mit Beschluss vom 25. September 2012. Die Staatsanwaltschaft nahm ihre Revision am 8. Oktober 2012 zurück. 3 4 5 - 4 - II. Unter dem 23. Oktober 2012 hat der Bundesgerichtshof gegenüber den Nebenklägern D. und R. S. , B. , Z. und M. im Verfahren 1 StR 408/12 Kosten in Höhe von jeweils 120 Euro angesetzt. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 hat der anwaltliche Vertreter der Nebenkläger D. und R. S. um Überprüfung des Kostenansatzes ge- beten. Mangels Beteiligung seiner Mandanten an diesem Revisionsverfahren seien diese nicht Kostenschuldner; hinsichtlich der von seinen Mandanten unter dem Aktenzeichen 1 StR 272/09 geführten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. November 2008 fehle es hingegen an einer tauglichen Kostengrundentscheidung des Bundesgerichtshofs. Mit Schriftsätzen vom 5. November 2012 hat auch die anwaltliche Vertre- terin der Nebenkläger B. , Z. und M. die Überprüfung des Kostenansatzes erbeten. Sie hat zur Begründung im Kern vorgetragen, dass die Nebenkläger Z. und M. gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. Oktober 2011 keine Revision eingelegt hatten, während die Nebenklägerin B. ihre Revision - mit der Folge eines Wegfalls der Gebühr - vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zurückgenommen habe. Mit Schriftsätzen vom 16. November 2012 haben die anwaltlichen Ver- treter der Nebenkläger ergänzend ausgeführt, die Nebenkläger seien durch die - entsprechend auszulegende - Kostenentscheidung des Landgerichts Traun- stein im Urteil vom 27. Oktober 2011 von den Kosten des gesamten Verfahrens freigestellt. Zudem erfasse der Gebührentatbestand nach Nr. 3520 GKG nicht den Fall einer Freisprechung, die nicht durch das Revisionsgericht, sondern 6 7 8 9 - 5 - erst nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache erfolge. Schließlich ent- falle die Kostenpflicht der Nebenkläger, weil auch die Staatsanwaltschaft gleichzeitig die Revision geführt habe. Mit weiteren Schriftsätzen vom 18. Januar 2013 und vom 21. Januar 2013 haben die Nebenklägervertreter Erinnerung gegen den Kostenansatz ein- gelegt. III. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässigen Erinnerungen, über die nach § 139 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Sep- tember 2012 - 2 StR 140/12 mwN), sind unbegründet. 1. Die Nebenkläger sind dem Grunde nach zur Kostentragung nach Maßgabe von Ziffer 3. des Urteilstenors des Landgerichts Traunstein vom 27. Oktober 2011 verpflichtet. Der angefochtene Kostenansatz umfasst nur die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. November 2008. Nachdem die Ne- benkläger nur gegen dieses Urteil Revision eingelegt hatten, sind sie, was sich aus dem Wortlaut von Ziffer 2. aE des Urteilstenors vom 27. Oktober 2011 („ih- rer Revisionen“) klar ergibt, auch nur insoweit Kostenschuldner. Von dem weiteren Verfahrensgang, insbesondere von der weiteren Kos- tenentscheidung im Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 23. Februar 2012 - in der durch das Oberlandesgericht München abgeänderten Fassung -, wird diese Kostenschuld nicht berührt, weil der genannte Beschluss eine (weite- 10 11 12 13 14 - 6 - re) Kostenentscheidung nur hinsichtlich „dieser von ihnen eingelegten und zu- rückgenommenen“ (weiteren) Rechtsmittel der Nebenkläger, nämlich deren Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. Oktober 2011, getroffen hat. Der Kostenansatz ist nicht deshalb unrichtig, weil er nicht unter dem für das erste Revisionsverfahren maßgeblichen Aktenzeichen 1 StR 272/09, son- dern unter dem - für die Revision gegen das Urteil vom 27. Oktober 2011 au- tomatisch zu vergebenden - neuen Aktenzeichen 1 StR 408/12 erfolgt ist. Ein Kostenansatz kann erst mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen Kostengrun- dentscheidung erfolgen. Die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Traun- stein vom 27. Oktober 2011 trat jedoch erst nach der Revisionsrücknahme der Staatsanwaltschaft im Oktober 2012 ein. 2. Die Kostenschuld der Nebenkläger entfällt auch nicht wegen der gleichzeitig in Ziffer 2. aE des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 27. Ok- tober 2011 getroffenen Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse. Diese Kostenentscheidung umfasst nach der klaren Systematik des Urteilstenors ge- rade nicht die in Ziffer 2. aE gesondert geregelten Kosten der Revisionen der Nebenkläger, sondern alle sonstigen Verfahrenskosten. 3. Auch sachlich führt der Umstand, dass das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. November 2008 sowohl durch die Nebenkläger als auch durch die Staatsanwaltschaft angefochten war, nicht zum Wegfall der Kosten- schuld der Nebenkläger. Mehrere nebeneinander eingelegte Rechtsmittel sind kostenrechtlich voneinander zu trennen (BGH, Urteil vom 28. Januar 1964 - 3 StR 55/63, BGHSt 19, 226, 228); die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bleiben deshalb 15 16 17 - 7 - mehrere Rechtsmittel ohne Erfolg, trägt jeder Rechtsmittelführer die Kosten seines Rechtsmittels (Niesler in Graf [Hrsg.], Beck-OK, StPO, Ed. 15, § 473 Rn. 17; vgl. auch Gieg in KK-StPO, 6. Aufl., § 473 Rn. 13 mwN). 4. Zutreffend bemisst der Kostenansatz die Gebühr nach Nr. 3520 KV GKG. Dem steht nicht entgegen, dass die Revisionen der Nebenkläger zu- nächst zur Aufhebung der Ausgangsentscheidung des Landgerichts Traunstein und erst nach Zurückverweisung zur erneuten (und rechtskräftig gewordenen) Freisprechung des Angeklagten am 27. Oktober 2011 führten. Die Gebühr nach Nr. 3520 KV GVG entsteht bei jeder Entscheidung des Revisionsgerichts. Wer sie schuldet, bemisst sich nach dem abschließenden Erfolg des Rechts- mittels. Ein kostenrechtlicher Erfolg wird im Fall der Aufhebung und Zurückver- weisung noch nicht durch die aufhebende Entscheidung des Revisionsgerichts, sondern erst durch die weiteren Entscheidungen bewirkt (BGH, Beschluss vom 30. September 2008 - 4 StR 374/08, StraFo 2008, 529). Nach kostenrechtli- chen Maßstäben steht das nach einer Zurückverweisung ergangene, freispre- chende Erstinstanzurteil deshalb einem freisprechenden Urteil des Revisions- gerichts gleich (vgl. Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG, 2. Aufl., 57. Lfg., Nrn. 3510, 3511, 3520, 3521, 3530, 3531 Rn. 19). 18 - 8 - 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Nack Wahl Rothfuß Jäger Radtke 19