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Leitsatz

IX ZB 175/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 175/11 vom 7. Februar 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 54, 63 Abs. 2; § 209 Abs. 1 Nr. 1 Reicht die Insolvenzmasse bei gewährter Kostenstundung nicht aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, sind die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Be- träge zu berichtigen; auf die Gerichtskosten und die festgesetzte Vergütung des In- solvenzverwalters ist dieselbe Quote zu zahlen. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 175/11 - LG Osnabrück AG Osnabrück - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 7. Februar 2013 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be- schluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6. Mai 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 1. April 2011 abgeändert. Dem Insolvenzverwalter sind auf seine Vergütung 91,41 € aus der Staatskasse anzuweisen. Die weitergehenden Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt der Insolvenzverwalter 97 v.H., die Staatskasse 3 v.H.. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 92,13 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Das Amtsgericht hat die Vergütung des Verwalters in dem Insolvenzver- fahren über das Vermögen des Schuldners, dem die Verfahrenskosten gestun- det waren, entsprechend seinem Antrag auf 9.140,90 € festgesetzt. Zugleich hat es eine Begleichung der Vergütung aus der Landeskasse abgelehnt, soweit die vorhandene Masse von 5.694 € zur Befriedigung der Vergütungsforderung nicht ausreicht. Die gegen die Ablehnung der ergänzenden Zahlung aus der Landeskasse gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Zahlungsbegehren ge- gen die Landeskasse in Höhe von 92,13 € mit der Begründung weiter, Ge- richtskosten und Verwaltervergütung dürften bei unzureichender Masse nur mit gleichen Quoten befriedigt werden. Die Gerichtskosten von 249 € seien zu Un- recht voll und damit in Höhe von 92,13 € zu hoch bezahlt worden. Dieser Betrag stehe ihm zu. II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 6, 7, 63 Abs. 2, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO entsprechend, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103f EGInsO) ist zuläs- sig, obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € nicht übersteigt. § 64 Abs. 3 InsO ist auf die Festsetzung der hier aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 224/08, ZIP 2010, 2252 Rn. 2). Dies gilt auch für § 567 Abs. 2 ZPO, dessen entsprechende Anwendung in § 64 Abs. 2 Satz 2 ZPO angeordnet ist. 1 2 - 4 - § 567 Abs. 2 ZPO findet jedoch auf die Rechtsbeschwerde keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZB 41/04, NJW-RR 2005, 939). Die Rechtsbeschwerde ist auch weitgehend begründet. Gemäß § 209 Abs. 1 InsO sind bei Masseunzulänglichkeit die Masseverbindlichkeiten in der angegebenen Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Ver- hältnis ihrer Beträge. Dies gilt auch bei gewährter Verfahrenskostenstundung und unterlassener Anzeige der Masseunzulänglichkeit (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, ZIP 2010, 145; vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 224/08, ZIP 2010, 2252; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11, Umdruck S. 12, zVb). Im ersten Rang sind gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens zu berichtigen, wozu gemäß § 54 InsO die Gerichts- kosten und die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses gehö- ren. Vorliegend war weder ein vorläufiger Insolvenzverwalter noch ein Gläubi- gerausschuss bestellt worden. Die Gerichtskosten und die rechtskräftig festge- setzte Vergütung des Verwalters sind folglich mit gleichen Quoten aus der un- zulänglichen Masse zu befriedigen. Bei Forderungen von 249 € (Gerichtskos- ten) und 9.140,90 € (Verwaltervergütung) ergibt sich eine Kostengesamtforde- rung von 9.389,90 € bei einer vorhandenen Masse von (5.694 € + 249 €) 5.943 €, was einer Quote von 63,29 v.H. entspricht. An die Staatskasse waren auf die Gerichtskosten von 249 € folglich le- diglich 157,59 € zu zahlen; also sind 91,41 € zu viel an die Staatskasse bezahlt worden, die sie an den Verwalter zu erstatten hat. 3 4 5 - 5 - Einen weitergehenden Anspruch gegen die Staatskasse hat der Insol- venzverwalter nicht. Der Senat hat dies im Grundsatz mit Beschluss vom 7. Februar 2013 entschieden und im Einzelnen begründet. Hierauf wird Bezug genommen (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11, zVb). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Osnabrück, Entscheidung vom 01.04.2011 - 41 IN 45/08 - LG Osnabrück, Entscheidung vom 06.05.2011 - 8 T 311/11 -