OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 600/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 600/11 vom 12. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2013 beschlos- sen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 22. Mai 2012 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten wer- den nicht erstattet. Gründe: Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.800 € angesetzt (§ 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG). Von ihr war auch nicht gemäß § 10 KostVfG. abzusehen, weil der Verurteilte - wie dem Urteilsspruch zu entnehmen war - über Vermögen verfügt. Eine Ungleich- 1 2 - 3 - behandlung gegenüber deutschen Verurteilten liegt darin nicht. Entscheidungen über Festsetzungen von Kosten ihnen gegenüber erfolgen nach den gleichen Grundsätzen. Becker Fischer Berger Krehl Eschelbach