Leitsatz
XII ZB 527/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 527/12 vom 13. Februar 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 27, 35 Eine befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht bereits deshalb geboten, weil das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war und dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, wäre über den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht entschieden worden, das sogenannte Rentnerprivileg (§ 101 SGB VI Abs. 3 a.F.) zugutegekommen wäre. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - OLG Nürnberg AG Nürnberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. August 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurück- gewiesen. Beschwerdewert: 4.978 € Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich. Auf die im Januar 2009 zugestellten wechselseitigen Anträge hat das Familiengericht die am 4. März 1976 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) unter Abtrennung der Folgesa- che Versorgungsausgleich rechtskräftig geschieden. Es hat das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt, weil beide Ehegatten Anrechte aus ei- ner Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes erworben hatten, die vorüber- gehend nicht bewertet werden konnten, nachdem der Bundesgerichtshof die der zugrundeliegenden Versorgungsordnung entsprechende Satzung der Ver- sorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Hinblick auf die Berech- 1 2 - 3 - nung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge für unwirksam erklärt hatte. Im Oktober 2010 hat das Familiengericht das Verfahren über den Ver- sorgungsausgleich wieder aufgenommen. Während der Ehezeit (1. März 1976 bis 31. Dezember 2008; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarben der Ehemann 57,2616 Entgeltpunkte und die Ehefrau 19,6534 Entgeltpunkte in der gesetzli- chen Rentenversicherung. Außerdem erwarben der Ehemann 205,84 Versor- gungspunkte und die Ehefrau 61,29 Versorgungspunkte aus einer Pflichtversi- cherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Am 2. Juni 2009 trafen die Ehegatten eine notarielle Scheidungsverein- barung, in der sie wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten und ergänzend vereinbarten, dass eine künftige Veränderung in den Verhältnissen, gleich welcher Art, keinen Einfluss auf den vereinbarten gegenseitigen Unter- haltsverzicht haben soll. Für die Zukunft wurde Gütertrennung vereinbart und der Ausgleich des bisherigen Zugewinns in einer Gesamtvermögensauseinan- dersetzung geregelt, bei der auch Regelungen über Miteigentumsanteile an Immobilien getroffen wurden. Die im August 1955 geborene Ehefrau hat während der Ehe bis zum 27. Mai 1978 zunächst in Vollzeit gearbeitet. Anschließend hat sie bis Mitte 1986 ihre Tätigkeit unterbrochen und die in dieser Zeit geborenen Kinder und den Haushalt versorgt. Seit Mitte 1986 arbeitet sie wieder in Vollzeit mit einem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen von rund 1.800 €. Der im Juli 1951 geborene Ehemann hat während der Ehezeit durchge- hend in Vollzeit gearbeitet und dabei Einkünfte erzielt, die deutlich über denen der Ehefrau lagen. Im Dezember 2003 stellte er einen Antrag auf Altersteilzeit in Form des Blockmodells. Die Freistellungsphase lief ab Februar 2009. Seit 3 4 5 6 - 4 - 1. August 2011 bezieht der Antragsteller eine (noch nicht durch den Versor- gungsausgleich gekürzte) Altersrente in Höhe von netto 1.418,45 €. Zur Finan- zierung seiner aus der Scheidungsvereinbarung folgenden Lasten hat der Ehemann ein Bankdarlehen aufgenommen, auf das er monatlich 399 € bis Ende 2024 zu zahlen hat. Außerdem hat er durch Einnahmen nicht gedeckte Lasten der übernommenen Miteigentumsanteile in Höhe von monatlich 50 € zu zahlen. Aus seiner Abfindung für die Altersteilzeit verfügt er noch über rund 10.700 €. Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich durch interne Teilung vollständig durchgeführt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Ehemanns, mit der er weiterhin eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG verfolgt hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hierge- gen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 gel- tende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vom Scheidungsverbund abgetrennt, als Folgesache ausgesetzt und erst nach dem 1. September 2009 wieder aufgenommen worden ist (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 567/10 - FamRZ 2012, 98 Rn. 7 ff. und vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 10 ff.). 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Es bestehe kein Anlass, den Versorgungsausgleich im vorlie- 7 8 9 10 - 5 - genden Fall unter dem Aspekt der "phasenverschobenen Ehe" herabzusetzen, da der Renteneintritt des Ehemanns erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgt sei und weder ein besonders großer Altersunterschied zwischen den Ehegatten noch eine besonders lange Trennungszeit vorliege. Auch sei der Versorgungs- ausgleich nicht herabzusetzen, falls die nach der Ehezeit weiter berufstätige Ehefrau über eine im Verhältnis zum vorzeitig in Rente gegangenen aus- gleichspflichtigen Ehemann "unverhältnismäßig hohe" Rente verfügen werde. Denn dieses beruhe darauf, dass der Ehemann bereits mit 60 Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei, während die Ehefrau bis zu ihrem 66. Le- bensjahr arbeite und gerade in den letzten Jahren ihres Berufslebens noch erhebliche Anwartschaften erwerbe. Das sei kein Anlass für eine Berichtigung des Versorgungsausgleichs, zumal der Ehemann auch unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs noch über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 € verfüge. Auch sei eine befristete Herabsetzung des Versorgungsaus- gleichs nicht geboten, weil damit die Grundentscheidung des Gesetzgebers zur Abschaffung des Rentnerprivilegs und die gesetzliche Regelung in § 35 VersAusglG in den Fällen, in denen eine Aussetzung der Kürzung des Versor- gungsausgleichs auf Antrag noch möglich sei, zu Lasten des Versorgungsträ- gers umgangen würden. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahms- weise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzu- weichen. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsaus- gleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beur- 11 12 13 - 6 - teilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprü- fen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Se- natsbeschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 mwN). Dabei erfordert § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Herab- setzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gege- benheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Rege- lung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträgli- cher Weise widersprechen. Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Aus- nahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwä- gung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehe- gatten ergeben (Senatsbeschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 19 mwN). b) Nach diesem Maßstab sind die Erwägungen, mit denen das Oberlan- desgericht das Vorliegen eines Härtefalls im Ergebnis verneint hat, nicht zu be- anstanden. aa) Zwar kann, wie der Senat entschieden hat, der Ausgleich von Ver- sorgungsanrechten, die ein Ehegatte nach der Trennung bis zum Ende der Ehe erworben hat, im Zusammenhang mit einer langen Trennungszeit zu einer gro- ben Unbilligkeit führen, wenn der ausgleichspflichtige Überschuss an Versor- gungsanrechten, die dieser Ehegatte erzielt hat, nicht auf seiner höheren wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit während der Ehezeit beruht, sondern auf dem Umstand, dass der andere Ehegatte nach der Trennung aufgrund seines Alters 14 15 16 - 7 - - und damit nicht ehebedingt - keine Versorgungsanwartschaften mehr erwor- ben hat (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Während der einjährigen Tren- nungszeit haben beide Ehegatten Anrechte durch ihre Arbeit erworben. Zwar befand sich der Ehemann während der Trennungszeit in der sogenannten Ar- beitsphase der Altersteilzeit, in der sein Arbeitsentgelt und die daraus erworbe- nen Versorgungsanrechte geschmälert waren. Dies betrifft aber nur einen kur- zen Zeitraum, welcher sich in der Ausgleichsbilanz im Übrigen nicht zu Lasten, sondern zugunsten des Ehemanns ausgewirkt hat. Denn die Ehefrau erwarb während dieser Zeit Anwartschaften aus einer in Vollzeit ausgeübten Tätigkeit. bb) Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht es für nicht maßgeb- lich erachtet, dass die nach der Ehezeit weiter berufstätige Ehefrau weitere Rentenanwartschaften erwirbt und mit dem Eintritt in das Rentenalter womög- lich über einen höheren Rentenanspruch als der vorzeitig in Altersteilzeit ge- gangene ausgleichspflichtige Ehemann verfügen werde. Denn soweit der höhe- re Rentenanspruch darauf beruht, dass die Ehefrau Beitragsleistungen über das Ehezeitende hinaus bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze er- bringt und für sich selbst nicht die vorzeitigen Freistellungsvorteile des Alters- teilzeitmodells in Anspruch nimmt, handelt es sich um nachehezeitliche Tatsa- chen und Entwicklungen, die den ehezeitlichen Versorgungsausgleich grund- sätzlich unbeeinflusst lassen. cc) Schließlich ist auch eine befristete Herabsetzung des Versorgungs- ausgleichs nicht bereits deshalb geboten, weil dem Ehemann - wäre über den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht entschieden worden - das sogenannte Rentnerprivileg (§ 101 SGB VI Abs. 3 17 18 19 - 8 - a.F.) zugutegekommen wäre. Nach dieser Vorschrift wurde, wenn nach Beginn der Rente eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsaus- gleich zu Lasten des Versicherten wirksam wurde, die Rente des Ausgleichs- pflichtigen erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert, zu dem bei ei- ner Rente des Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wird. Bei der Abschaffung dieser Regelung, die den ausgleichspflichtigen Ehegatten über den Halbteilungsgrundsatz hinaus durch eine versiche- rungsfremde Sozialleistung aus den Mitteln der gesetzlichen Regelsicherungs- systeme begünstigte (vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 15), handelt es sich um eine grundsätz- lich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung. Sie trifft auch den Ehemann des vorliegenden Verfahrens, da die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung getrof- fen war. Zu Recht hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass das am 1. September 2009 in Kraft getretene Recht eine Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs nur noch in Be- tracht zieht, wenn die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung bezie- hen kann (§ 35 Abs. 1 VersAusglG). Unter diese Vergünstigung fällt der Ehe- 20 21 - 9 - mann nicht, da er eine vorgezogene Rente nicht wegen Invalidität oder Errei- chens einer besonderen Altersgrenze bezieht, sondern aufgrund einer in An- spruch genommenen Altersteilzeitregelung. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 10.05.2012 - 113 F 1111/10 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.08.2012 - 7 UF 889/12 -