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III ZR 126/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 126/12 vom 14. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. März 2012 - 16 U 47/11 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein- schließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 354.064,34 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Es ist schon nicht hinreichend erkennbar, dass die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob und inwieweit im Rahmen der Haftung nach § 839 Abs. 1 BGB die Regeln über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich anwendbar sein können, entscheidungserheblich ist. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin es verabsäumt hat, ihr zustehende Ersatzansprüche (vollumfänglich) geltend zu machen und sich damit der Möglichkeit begeben hat, auf andere Weise Er- satz zu erlangen (vgl. Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearb., 2013, § 839 Rn. 297 f). Dieses Versäumnis betrifft insbesondere deliktische Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Schiffsbesatzung der "MS T. " und einen deliktischen - über die in dem Vergleich vom 20. November 2008 vereinbarte Höhe hinaus- gehenden - Anspruch gegen den Reeder der "MS T. " nach § 735 HGB beziehungsweise Artikel 3 des Internationalen Übereinkommens zur einheitli- chen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen (IÜZ). Die Bestimmungen des § 736 Abs. 1 HGB und des Artikel 4 Abs.1, 2 IÜZ, in denen die Haftung der Reeder der beteiligten Schiffe auf den Anteil des jeweiligen Verschuldens begrenzt wird, gelten weder zugunsten der Besatzungsmitglieder der "MS T. " (vgl. hierzu Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 735 HGB Rn. 38) noch im Verhältnis des Reeders der "MS T. " zur Beklagten als - unterstellt - weiterem Verursacher des Schadensereignisses (vgl. Rabe aaO § 736 HGB Rn. 5). 2 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 26.01.2011 - 5 O 384/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 29.03.2012 - 16 U 47/11 - 4