Leitsatz
XII ZB 428/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 428/11 vom 20. Februar 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 32, § 33 Abs. 1 Das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gewährte Anpas- sungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus gehört nicht zu den Regelsicherungssystemen im Sinne von § 32 VersAusglG. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 428/11 - OLG Hamm AG Lünen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 2011 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 € Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Versor- gungsausgleich bedingten Kürzung der Versorgung des Antragstellers. Auf den am 24. Juni 2009 zugestellten Antrag hatte das Familiengericht die am 10. April 1987 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Beteiligten (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschie- den. Zugleich hatte es den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt, indem es Rentenanwartschaften in Höhe von 691,74 € monatlich, bezogen auf den 31. Mai 2009, vom Versicherungs- konto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und die Um- rechnung in Entgeltpunkte angeordnet hat. 1 2 - 3 - Nach Vollendung seines 50. Lebensjahres bezieht der Ehemann seit dem 1. Januar 2011 eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute in Höhe von 605,71 € brutto. Ohne Berücksichtigung des Versor- gungsausgleichs hätte die Rente des Ehemanns in der gesetzlichen Renten- versicherung 878,88 € brutto betragen. Daneben bezieht der Ehemann ein Anpassungsgeld, welches ihm das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach den Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12. Dezember 2008 (BAnz. Nr. 196 vom 24. Dezember 2008, S. 4697) gewährt. In den Richtlinien ist unter anderem be- stimmt: "2.1 Ein Anspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Ge- währung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der hierfür zur Verfügung ste- henden haushaltsmäßigen Ermächtigungen des Bundes und des jeweils beteiligten Landes. 4.1.1 Die Höhe des Anpassungsgeldes bemisst sich entsprechend den Regeln a) … b) für die Altersrenten in den übrigen Fällen der Nummer 3.1.2 nach den Rentenanwartschaften des Antragstellers/der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt seiner/ihrer Entlas- sung. Bei der Berechnung des Anpassungsgeldes werden die maßge- benden Entgeltpunkte in vollem Umfang berücksichtigt (Zugangsfaktor 3 4 5 6 7 - 4 - 1,0). Ist der Antragsteller/die Antragstellerin geschieden, sind die Rege- lungen des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung des Anpas- sungsgeldes anzuwenden. Das Anpassungsgeld wird wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst." Unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs setzte das BAFA das Anpassungsgeld durch vorläufigen Bescheid vom 26. Januar 2011 auf mo- natlich 602,29 € fest. Ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs hätte das Anpassungsgeld nach der Verwaltungspraxis des BAFA 975,68 € betragen. Die 1961 geborene Ehefrau bezieht noch keine Versorgung. Auf den am 29. Dezember 2010 gestellten Antrag des Ehemanns hat das Familiengericht die Kürzung seiner laufenden Versorgung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See bis maximal 273,17 € und beim BAFA bis maximal 646,56 € gemäß § 33 VersAusglG ausgesetzt. Auf die Be- schwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See hat das Oberlandesgericht den fiktiven Unterhaltsanspruch der Ehefrau mit rund 750 € monatlich ermittelt und die Kürzung der von ihr bezogenen Rente in voller Höhe ausgesetzt. Den Ausspruch zur Kürzung des vom BAFA bezogenen Anpas- sungsgeldes hat das Oberlandesgericht entfallen lassen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versor- gung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die aus- gleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen 8 9 10 11 12 - 5 - Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die aus- gleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. 1. Nach § 32 VersAusglG ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehe- gatten allerdings - wie im früheren Recht - nur für Regelsicherungssysteme vor- gesehen. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge kommen die Anpas- sungsvorschriften hingegen nicht zur Anwendung (BT-Drucks. 16/10144 S. 71 f.). Wurde der Versorgungsausgleich auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, ist die durch § 33 Abs. 1 VersAusglG ermöglichte Aussetzung der Kürzung der Versorgung auf den Betrag beschränkt, der im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen wurde. Denn auf diese Weise wurde die Hälfte der Differenz der Ehezeitanteile beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, was dem Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach neuem Recht gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG entspricht (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 19). Die weitergehende Kürzung des vom BAFA bezogenen Anpassungsgel- des bleibt hingegen unberücksichtigt, weil dieses auf eine Subventionierung des Zwecks zurückgeht, die mit dem Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20. Dezember 2007 beschlossene Beendigung des subventionierten Steinkoh- lenbergbaus sozialverträglich zu flankieren, was kein Regelsicherungssystem im Sinne von § 32 VersAusglG darstellt. 13 14 15 16 - 6 - 2. Die damit vorgenommene Differenzierung zwischen Regelsicherungs- systemen und Systemen der ergänzenden Altersvorsorge, soweit das Anpas- sungsgeld überhaupt als eine solche verstanden werden kann, ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189). 3. Eine Entscheidung des Familiengerichts über die Aussetzung der Kür- zung des Anpassungsgeldes ist auch nicht dadurch veranlasst, dass in Ziffer 4.1.1. b) Satz 2 der Zuwendungsrichtlinien bestimmt ist, dass die Regelungen des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung des Anpassungsgeldes anzu- wenden sind und das Anpassungsgeld wie die Renten der gesetzlichen Ren- tenversicherung angepasst wird. Denn ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht gemäß Ziffer 2.1 der Zuwendungs- richtlinie generell nicht. Vielmehr entscheidet das BAFA auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen des Bundes und des jeweils beteiligten Landes. Zwar mögen die in Ziffer 4.1.1. enthaltenen Richtlinienbestimmungen eine Ermessensbeschränkung dahin bewirken, dass die Regelungen des Ver- sorgungsausgleichs bei der Bemessung des Anpassungsgeldes, sofern es ge- währt wird, zu berücksichtigen sind. Dennoch eröffnet die - zumal unter Haus- haltsvorbehalt stehende - untergesetzliche Zuwendungsrichtlinie keine Ent- scheidungskompetenz des Familiengerichts insoweit. 17 - 7 - 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Lünen, Entscheidung vom 10.03.2011 - 12 F 549/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2011 - II-12 UF 90/11 - 18