OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 1/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
2mal zitiert
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 1/13 vom 21. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Feb- ruar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stralsund vom 3. September 2012, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen im Fall II. 1. der Urteils- gründe und im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruch sowie wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. I. Der Schuldspruch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe wird durch die getroffenen Feststellungen nicht ge- 1 2 - 3 - tragen. Der Verurteilung wegen des tateinheitlich begangenen Hausfriedens- bruchs steht im Übrigen Strafverfolgungsverjährung entgegen. 1. Nach den Feststellungen kamen der Angeklagte sowie seine Bekann- ten S. , H. und T. am 29. Juni 2006 überein, in die Woh- nung des M. einzudringen und diesen aus Rache zu verprügeln. Ein- zelheiten des Vorgehens besprachen sie nicht. Als sie gemeinsam an M. ‘ Grundstück angekommen waren, zerschlug einer aus der Gruppe mit einer Axt die Tür eines zum Haus gehörenden Stalles; anschließend schlug T. oder H. eine Öffnung in die hölzerne Haustür. "Nicht ausschließbar" wartete der Angeklagte vor der Tür auf die Rückkehr seiner Begleiter, während diese das Haus betraten. Den zuvor gefassten Racheplan billigte er nach wie vor. Im Haus trafen die Eindringlinge lediglich auf die dort anwesende Frau Ha. , da sich M. versteckt hatte. Einer von ihnen forderte Frau Ha. mit den Worten "Gib‘ das Telefon her oder du bist tot!" zur Herausgabe ihres Mobiltele- fons, um zu verhindern, dass sie damit Hilfe herbeirief. Der Aufforderung kam sie nach. Damit ist eine Mittäterschaft des Angeklagten an dem als Nötigung be- werteten Geschehen zum Nachteil der Geschädigten Ha. nicht belegt. Es ergibt sich nicht, dass ein solches Vorgehen vom gemeinsamen Tatplan um- fasst war und der Angeklagte einen entsprechenden Vorsatz hatte. Da sich der gemeinsame Tatplan allein darauf erstreckte, M. zu verprügeln, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass anderen anwesenden Personen Mobiltelefo- ne abgenommen werden sollten. Im Übrigen erscheint auch ein objektiver Tat- beitrag des Angeklagten zu der Nötigung zweifelhaft. Die Strafkammer hat aus- drücklich keine Feststellungen dazu treffen können, dass der Angeklagte die geplante Tat absichern sollte. Ein sonstiger Beitrag zu der Nötigungshandlung ist nicht dargetan. 3 4 - 4 - Die danach erforderliche Aufhebung des Schuldspruchs wegen Nötigung erstreckt sich auch auf die dazu in Tateinheit stehenden weiteren Delikte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11, NJW 2012, 325, 328 mwN). 2. Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs besteht das Strafverfolgungshin- dernis der Verjährung. Da die Tat in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2006 begangen wurde, ist bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 5, § 78c Abs. 3 Satz 2, § 123 Abs. 1 StGB die absolu- te Verjährungsfrist von - hier - sechs Jahren abgelaufen. Das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Tatbestände berührt den Lauf der Verjährungsfrist der einzelnen Delikte nicht (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1989 - 3 StR 80/89, NStZ 1990, 80, 81 mwN). 3. Für die neue Hauptverhandlung und den Fall einer erneuten Verurtei- lung weist der Senat darauf hin, dass der Angeklagte nach den bislang ge- troffenen Feststellungen zum Zeitpunkt der Tat noch nicht wegen eines Körper- verletzungsdeliktes bestraft worden war und daher bei der Strafzumessung zu seinen Lasten keine "im Hinblick auf Körperverletzungsdelikte auch einschlägi- gen" Vorstrafen gewertet werden können. Im Übrigen dürfte die zwischen der Tat und dem Urteilserlass liegende Zeit strafmildernd zu berücksichtigen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 1985 - 2 StR 596/85, NStZ 1986, 217, 218). II. Die Überprüfung des Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Körperver- letzung in drei Fällen (unter II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe) hat keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen ist die diese Taten betreffende Strafzumes- sung rechtsfehlerhaft, so dass die drei Einzelstrafen von sechs Monaten sowie zwei Mal vier Monaten aufzuheben sind. 5 6 7 8 - 5 - Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, von welchem Strafrahmen das Landgericht ausgegangen ist. Die Strafkammer teilt weder eine bei der Straf- zumessung herangezogene Norm noch einen konkreten Strafrahmen mit. So- mit ist insbesondere nicht nachvollziehbar, ob der Bemessung der Strafen mit Blick auf die - "nicht ausschließbar" - angenommene erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen oder - und gegebenenfalls aus welchen Gründen - der Regelstraf- rahmen zugrunde liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1988 - 4 StR 30/88, BGHR StGB § 233 Strafrahmenverschiebung 1). Die Strafkammer führt lediglich nach Darlegung verschiedener Strafzumessungsgesichtspunkte aus, dass sie nach einer Gesamtabwägung hinsichtlich zweier Taten eine Freiheits- strafe in Höhe von vier Monaten und hinsichtlich einer Tat eine solche von sechs Monaten "für ausreichend, aber auch für erforderlich" gehalten habe. Dies genügt nicht, um dem Senat eine revisionsrechtliche Nachprüfung der Strafzumessung zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268). Daher kommt es nicht mehr maßgeblich da- rauf an, dass sich das Urteil auch nicht dazu verhält, weshalb in zwei Fällen Freiheitsstrafen von unter sechs Monaten unerlässlich sind (§ 47 Abs. 1 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). 9 - 6 - III. Der Wegfall sämtlicher Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamt- strafe zur Folge. Tolksdorf Pfister Schäfer Mayer Spaniol 10