OffeneUrteileSuche
Leitsatz

VII ZB 9/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
5mal zitiert
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 9/11 vom 21. Februar 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 776 Im Rechtsmittelverfahren kann ein durch richterlichen Beschluss aufgehobener Pfändungsbeschluss nicht wiederhergestellt werden. Ein nur mit diesem Ziel ein- gelegtes Rechtsmittel ist unzulässig (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Juni 1976 - VIII ZR 19/75, BGHZ 66, 394; Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 25/10, juris). BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - VII ZB 9/11 - LG Lübeck AG Eutin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Kosziol und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 18. Januar 2011 wird verworfen. Der Gläubiger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: I. Der Gläubiger betreibt aus einem Titel gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht - Vollstreckungs- gericht - am 18. Juni 2010 einen Pfändungsbeschluss erlassen, mit dem angeb- liche Gehaltsansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet worden sind. Am 6. Juli 2010 hat der Drittschuldner hiergegen Erinnerung ein- gelegt. Aufgrund einer Verfügung des Vollstreckungsgerichts vom 19. Juli 2010 bewirkte der Gläubiger den Erlass eines neuen, weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich derselben Forderung. Mit Beschluss vom 23. September 2010 hat das Amtsgericht auf die Er- innerung des Drittschuldners den Pfändungsbeschluss vom 18. Juni 2010 auf- 1 2 - 3 - gehoben. Er sei fehlerhaft gewesen, weil er entgegen gesetzlichen Pfändungs- beschränkungen nicht bezeichnet habe, welche Einkommensteile der Pfändung nicht unterworfen seien. Hiergegen hat der Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat sie damit begründet, dass der beanstandete Mangel des Pfän- dungsbeschlusses nicht dessen Aufhebung rechtfertige; vielmehr habe eine klarstellende Entscheidung ergehen müssen. Diesen Klarstellungsantrag stelle er nunmehr; er enthalte auch einen erstmaligen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde verworfen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Gläubiger die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts sowie des Beschlusses des Amtsgerichts vom 23. September 2010 und die Zurückweisung der Erinne- rung des Drittschuldners gegen den Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts vom 18. Juni 2010 erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, es fehle an einem schüt- zenswerten Interesse des Gläubigers an einer abändernden Entscheidung des Beschwerdegerichts. Aufgrund des für ihn nachträglich ergangenen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fehle es an einem Rechtsschutzbe- dürfnis für die Zeit ab Erlass dieses Beschlusses, der die Bezüge des Schuld- ners ab dem Monat August 2010 erfasse. Es gehe dem Gläubiger nur um den Zeitraum davor, nämlich um die Bezüge des Schuldners für den Monat Juli 2010. Hier wolle er erreichen, dass sein Rang gewahrt werde, weil diese Forde- rung inzwischen von einem anderen Gläubiger gepfändet worden sei. Aber 3 4 5 - 4 - auch hierfür fehle ihm ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Heilung eines Man- gels der Pfändung sei in Bezug auf die Rangfolge nur mit Wirkung ex nunc möglich. 2. Dem Gläubiger fehlt auch für seine Rechtsbeschwerde das Rechts- schutzbedürfnis. Die im Wege der Abhilfe auf die Erinnerung des Drittschuldners erfolgte Aufhebung des Pfändungsbeschlusses vom 18. Juni 2010 durch den richterli- chen Beschluss vom 23. September 2010 ist ungeachtet der dagegen gerichte- ten sofortigen Beschwerde des Gläubigers sofort wirksam geworden. Der ur- sprüngliche Pfändungsbeschluss kann daher nicht wieder hergestellt werden. Eine Rechtsbeschwerde wäre nur mit dem Ziel zulässig, eine Vollstreckung mit neuem Rang zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 25/10, juris Rn. 4; Urteil vom 9. Juni 1976 - VIII ZR 19/75, BGHZ 66, 394; KG, OLGZ 1982, 75; OLG Koblenz, Rpfleger 1986, 229; Stöber, Forde- rungspfändung, 15. Aufl., Rn. 743). Mit diesem Ziel hat der Gläubiger seine Rechtsmittel nicht eingelegt. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es dem Gläubiger hin- sichtlich der wiederkehrenden Bezüge ab August 2010 schon deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil diese von seiner weiteren Pfändung erfasst worden sind. Das greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Dem Gläubiger geht es allein 6 7 8 - 5 - um die rangwahrende Pfändung hinsichtlich des Einkommens des Schuldners für den Monat Juli 2010. Das kann nach der erfolgten Aufhebung des erlasse- nen Pfändungsbeschlusses durch das Amtsgericht nicht mehr erreicht werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Eick Halfmeier Kosziol Jurgeleit Vorinstanzen: AG Eutin, Entscheidung vom 02.09.2010 - 84 M 778/10 - LG Lübeck, Entscheidung vom 18.01.2011 - 7 T 12/11 u. 7 T 17/11 - 9