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2 StR 507/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 507/12 vom 26. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2013 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten O. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Juni 2012, soweit es ihn be- trifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen ver- suchten schweren Bandendiebstahls in jeweils zwei Fällen sowie wegen schwe- ren Bandendiebstahls in sieben Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel er- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: 1 2 - 3 - "Der Strafausspruch unterliegt bereits auf die Sachrüge hin der Aufhe- bung, weil das angefochtene Urteil mitteilt, dass eine gegen den Angeklagten rechtskräftig verhängte Jugendstrafe 'fast' verbüßt wurde, mithin noch teilweise offen ist (vgl. UA S. 51, 53), gleichwohl aber von einer Erörterung der § 105 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 JGG absieht. Ferner verhalten sich die Urteilsgründe nicht zu der mit Blick auf § 105 Abs. 2 JGG erheblichen Fra- ge, ob die durch das Amtsgericht Rüsselsheim gegen den Angeklagten ver- hängte Geldstrafe bezahlt wurde oder auf andere Weise erledigt ist. Des Einge- hens auf die - meines Erachtens den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entsprechende und deshalb unzulässige - Verfahrensrüge, die sich ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet, bedarf es demnach nicht. Im Übrigen hat die durch die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Ur- teils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf- gedeckt." Dem schließt sich der Senat an. Becker Fischer Appl Berger Ott 3 4 5