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2 StR 549/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 549/12 vom 26. Februar 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Gießen vom 26. Juni 2012 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten ergeben hat. Der Angeklagte C. B. hat die Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen; bei der Angeklagten T. B. und beim An- geklagten C. Ö. wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens abgesehen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG). Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten C. B. : Soweit die Urteilsgründe bei den in zwei Fällen idealkonkurrierenden Tatbeständen nicht erkennen lassen, von welchen Strafrahmen die Strafkam- mer bei den Strafzumessungsüberlegungen ausgegangen ist, begegnet dies keinen durchgreifenden Bedenken, da nach dem Gesamtzusammenhang der Erwägungen zur Bemessung dieser Einzelstrafen nicht zu besorgen ist, dass - 3 - die Strafkammer einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1993 – 3 StR 517/93). Becker Fischer Appl Berger Ott