OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 207/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 207/12 vom 26. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 26. Februar 2013 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Mai 2012 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurück- gewiesen. Gründe: I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Au s- sicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 19. Dezember 2012 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat. II. Die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 15. Februar 2013 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden B e- urteilung. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist auch weiterhin nicht ersichtlich. Der Senat hat die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze in seinem Beschluss vom 5. Oktober 2010 (IV ZR 30/10, ZEV 2011, 254) 1 2 - 3 - im Einzelnen dargelegt, an denen festzuhalten ist. Insbesondere der von der Revision vorgebrachte Aspekt der beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung stützt das vom Senat gefundene Ergebnis. Der B e- klagte ist lediglich zu Pflegeleistungen im häuslichen Bereich der Kläg e- rin im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, und muss sich nicht an finanziellen Lasten beteiligen, die mit einem Umzug der Klägerin in ein Alten- und Pflegeheim und dem damit verbundenen Wegfall seiner Pfl e- geverpflichtung verbunden sind. Die Klägerin ihrerseits ist in de r Lage, wegen Unmöglichkeit vom Erbvertrag zurückzutreten, wenn die vom B e- klagten geschuldete Pflegeverpflichtung nicht mehr erbracht werden kann, so dass sie bezüglich der Verfügung über ihren Nachlass wieder frei wird. Ob ein Rücktritt des Erblassers auch dann noch in Betracht kommt, wenn der Verpflichtete über lange Zeit Pflegeleistungen erbracht hat und der Erblasser sich nur noch für kurze Zeit bis zu seinem Ableben in einem Pflegeheim aufhält, muss hier ebenso wenig entschieden we r- den wie die Frage, ob und inwieweit dem Verpflichteten bei einem be- rechtigten Rücktritt vom Erbvertrag ein finanzieller Ausgleichsanspruch für die erbrachten Pflegeleistungen zustehen kann. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, da der Beklagte zu keinem Zeitpunkt Pflegele istungen - 4 - erbracht hat. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht die Leis- tungspflicht des Beklagten zutreffend bestimmt und nach sachverständ i- ger Beratung Unmöglichkeit der geschuldeten Pflegeleistung angeno m- men. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 24.09.2009 - 9 O 1710/08 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.05.2012 - 12 U 67/09 -