Entscheidung
KVZ 57/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 57/12 vom 26. Februar 2013 in dem Kartellverwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2013 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Beschwerde der Landeskartellbehörde Brandenburg gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Kar- tellsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. September 2012 wird zurückgewiesen. Die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angefallenen Kosten und Auslagen trägt die Landeskartellbehörde. Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 500 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil keiner der in § 74 Abs. 2 GWB vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Rechtsbe- schwerde zulassen darf. Das Verfahren hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert es eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbil- dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dabei kann offenbleiben, ob das Beschwerdegericht zu Recht angenom- men hat, in der Excel-Datei, deren Übermittlung durch eine E-Mail die Landeskar- 1 2 - 3 - tellbehörde verlangt hat, seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten ge- wesen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 24/09, NVwZ-RR 2011, 58 Rn. 35). Denn jedenfalls ist der Betroffene nicht verpflichtet, unternehmensinterne Daten über eine ungesicherte E-Mail-Verbindung an die Behörde zu übermitteln. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts stellt die Landeskartellbehörde nur eine E-Mail-Adresse zur Verfügung, die lediglich zum Empfang nichtsignierter und nichtverschlüsselter Nachrichten dient. Auch soweit es sich bei den übermit- telten Daten nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, ist es einem Unternehmen nicht zumutbar, einen derartigen Übertragungsweg benutzen zu - 4 - müssen, zumal die Landeskartellbehörde die Möglichkeit hat, sich die gewünschte Datei auf anderem Wege, etwa auf einem Datenträger oder auf einem gesicherten elektronischen Übertragungsweg, übermitteln zu lassen. Bornkamm Meier-Beck Raum Strohn Deichfuß Vorinstanz: OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.09.2012 - Kart W 2/12 -