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Entscheidung

III ZR 242/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 242/12 vom 28. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juni 2012 wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO. Der Kläger möchte mit seinen Feststellungsanträgen im Kern geklärt wissen, dass nicht der Beklagte zu 1, sondern er selbst Vorstandsmitglied der T. Familien- stiftung geworden ist. Dabei handelt es sich um nicht vermögensrechtliche An- sprüche, da sie weder unmittelbar auf eine vermögenswerte Leistung gerichtet sind, noch aus vermögensrechtlichen Verhältnissen entspringen und deren Gel- tendmachung auch nicht in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftli- cher Belange dienen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 1992 - III ZR 12/92, BGHR ZPO § 3 Stiftungskuratorium 1). Die Mitwirkung im Vor- stand liegt nicht allein im vermögensrechtlichen Interesse des jeweiligen Vor- standsmitglieds. Da den Vorstandsmitgliedern kein Recht auf Auskehrung des Stiftungsvermögens an sie zusteht, kann auch für die Bemessung des Gegen- standswerts nicht auf die Vermögensverhältnisse der Stiftung abgestellt wer- 1 - 3 - den. Deshalb ist der Wert der hier geltend gemachten Feststellungsanträge zu schätzen, wobei sich der Senat der Bemessung des Berufungsgerichts an- schließt. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.10.2011 - 18 O 51/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.06.2012 - I-10 U 109/11 -