Entscheidung
V ZB 126/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 126/12 vom 1. März 2013 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Be- schluss des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 8. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem Rechtsbeschwer- deverfahren notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Stadt Regensburg auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Die Betroffene, eine vietnamesische Staatsangehörige, befand sich seit dem 23. März 2012 wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts in Un- tersuchungshaft. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. April 2012 Sicherungshaft zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Die Abschiebungshaft wurde im An- 1 - 3 - schluss an die Untersuchungshaft, die bis zum 7. Mai 2012 andauerte, voll- streckt. Die Unterbringung erfolgte zeitweilig gemeinsam mit Untersuchungsge- fangenen. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die Haftanordnung am 8. Juni 2012 aufgehoben und die Entlassung aus der Haft angeordnet. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die beteiligte Behör- de die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 18. April 2012 zulässig und die Durchführung der Abschiebungshaft rechtmäßig war. II. Das Beschwerdegericht sieht die Haft aufgrund der konkreten Haftbedin- gungen als unverhältnismäßig an. § 62a Abs. 1 S. 2 AufenthG sei richtlinien- konform dahingehend auszulegen, dass Abschiebungshäftlinge nicht gemein- sam mit Untersuchungshäftlingen untergebracht werden dürften. III. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht zunächst statthafte Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 1 FamFG) ist zwar frist- und formge- recht eingelegt worden (§ 71 FamFG). Sie ist aber unzulässig geworden, weil sich die Hauptsache während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt hat und das Rechtsmittelverfahren danach nur noch beschränkt auf die Kostenent- scheidung fortgesetzt werden kann, nicht jedoch mit dem gestellten Feststel- lungsantrag nach § 62 FamFG. 2 3 4 - 4 - 1. Die Hauptsache hat sich während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt, weil die Haftanordnung nach Einlegung des Rechtsmittels weggefallen ist. Die Haft war für die Dauer von bis zu drei Monaten angeordnet worden, also längstens bis zum 18. Juli 2012. Seit dem Ende der Haftdauer ist eine Sachent- scheidung über die Haftanordnung ausgeschlossen. Eine - zulässige - Be- schränkung auf den Kostenpunkt hat die beteiligte Behörde trotz entsprechen- den Hinweises in der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht vorgenommen. 2. Eine Fortführung des Rechtsmittels mit einem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ist nicht statthaft. § 62 FamFG ist zwar grundsätzlich auch im Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbar. Die Vorschrift gilt aber nur für ein Rechtsmittel des Betroffenen, nicht jedoch für ein Rechtsmittel der beteiligten Behörde. Die bloße Beeinträchtigung von - auch der antragstellenden Behörde zustehenden - Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG durch eine fehlerhafte Entscheidung vermag das besondere Feststellungsinteresse nicht zu begrün- den (ausführlich zum Ganzen Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, zur Veröffentlichung bestimmt). 5 6 - 5 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO in Verbindung mit § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 18.04.2012 - 872 XIV B 129/12 - LG München I, Entscheidung vom 08.06.2012 - 13 T 10484/12 - 7