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Entscheidung

NotZ (Brfg) 12/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 12/12 vom 4. März 2013 in dem Verfahren wegen vorläufiger Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Dr. Appl und Dr. Herrmann, den Notar Dr. Strzyz und die Notarin Dr. Brose-Preuß am 4. März 2013 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Juli 2012 ergangene Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt. - 3 - Gründe: Ein Zulassungsgrund (§ 111d Satz 2 BNotO, § 124 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben. 1. Ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht besteht nicht. Von dem Kläger für aufklä- rungsbedürftig gehaltene Umstände waren ausweislich der Gründe des ange- fochtenen Urteils nicht entscheidungsrelevant, womit ein Beruhen ausgeschlos- sen ist. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Der der vorläufigen Amtsenthebung zugrunde liegende Sachverhalt ist unbestritten. Dessen rechtliche Bewertung orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbe- schluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08 mwN). Die Bemühungen des No- tars, während des laufenden Amtsenthebungsverfahrens seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen und die Art seiner Wirtschaftsführung zu verbessern, sind vom Oberlandesgericht berücksichtigt, aber zutreffend nicht für ausrei- chend erachtet worden. Insbesondere hat der Kläger seine Verbindlichkeiten nicht reduziert, sondern nur umgeschichtet; seine derzeitige Einkommenssitua- tion lässt eine wirtschaftliche Konsolidierung in absehbarer Zeit nicht erwarten. Seine zögerlichen und teilweise sogar falschen Angaben zu seinen Verbindlich- keiten und seinen Vermögensverhältnissen gegenüber der Aufsichtsbehörde sind Beleg dafür, dass er entweder den Überblick über seine finanziellen Ver- hältnisse verloren hat oder aber dass es ihm an der für sein Amt erforderlichen Integrität auch in Krisenzeiten mangelt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2008 - NotZ 130/07, ZNotP 2009, 116 sowie vom 15. November 2011 - NotZ 6/10; ZNotP 2011, 33). Die vorläufige Amtsenthebung des Notars 1 2 3 - 4 - ist deshalb zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden geboten und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Satz 2 BNotO, § 154 Abs. 2 VwGO; die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 (hälftiger Betrag wegen Vorläufigkeit der Amtsenthebung) erfolgt. Galke Appl Herrmann Strzyz Brose-Preuß Vorinstanzen: OLG Celle, Entscheidung vom 07.08.2012 - Not 2/12 - 4