Entscheidung
VI ZR 8/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 8/12 Verkündet am: 5. März 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 30. November 2011 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Autovermietung, beansprucht aus abgetretenem Recht ihres Kunden Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall am 21. Oktober 2009. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. Der Kunde der Klägerin mietete für die Zeit vom 22. Oktober 2009 bis zum 4. November 2009 einen Mietwagen zu einem Preis von 1.406 €. In Vertre- tung unterschrieb der Fahrer des Kunden folgende "Abtretung und Zahlungs- anweisung": 1 2 - 3 - "Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Miet- wagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haft- pflichtversicherung aus dem unten bezeichneten Schadensereignis erfül- lungshalber an die Klägerin ab. Ich weise die Versicherung und ggf. den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Auto- vermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfris- tig dorthin zu bestätigen. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkos- ten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leis- tet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen der Geschädigten verrech- net." Die Klägerin hat die auf ihren Kunden ausgestellte Rechnung vom 27. Januar 2010 nicht an ihren Kunden geschickt. Vielmehr hat sie von der Be- klagten Zahlung von 1.406 € verlangt. Diese hat daraufhin 861,26 € gezahlt und die Erforderlichkeit der übrigen Summe, welche die Klägerin einklagt, in Abrede gestellt. Nach der Behauptung der Klägerin war der Fahrer ihres Kunden zur Abgabe der Abtretungserklärung bevollmächtigt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge- lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten weiter. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weil die erfolgte Abtretung wegen Verstoßes gegen Vor- schriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes gemäß § 134 BGB nichtig sei. Die Abtretung sei auf eine Tätigkeit der Klägerin gerichtet, die sich als Rechts- dienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG darstelle und nicht nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig sei. II. 1. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin aktivlegitimiert, weil sie eine jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung vorgenommen hat. a) Die Forderung, welche Gegenstand der Abtretung ist, ist hinreichend bestimmt, weil nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagen- kosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungser- klärung weder möglich noch erforderlich. b) Zutreffend macht die Revision geltend, dass die Abtretungsvereinba- rung nach dem Vortrag der Klägerin jedenfalls deshalb wirksam ist, weil die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatz- forderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Dies hat der erkennende Senat in mehreren 5 6 7 8 - 5 - Urteilen entschieden, welche nach Erlass des Berufungsurteils ergangen sind (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 12, - VI ZR 297/11, VersR 2012, 1409 Rn. 16 und - VI ZR 238/11, SP 2013, 13; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, juris Rn. 7). 2. Das angefochtene Urteil war mithin aufzuheben und die Sache zur er- neuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver- weisen, weil - vom Standpunkt des Berufungsgerichts folgerichtig - Feststellun- gen zur von der Beklagten bestrittenen Anspruchshöhe bislang nicht getroffen worden sind. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Bad Iburg, Entscheidung vom 09.06.2011 - 4 C 225/11 - LG Osnabrück, Entscheidung vom 30.11.2011 - 1 S 302/11 - 9