Entscheidung
5 StR 66/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 66/13 (alt: 5 StR 363/12) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. März 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 5. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die unterlassene Milderung nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs ist eine weitere Milderung neben derjenigen nach § 27 Abs. 2 StGB dann nicht geboten, wenn die Verurteilung wegen Beihilfe allein des- halb erfolgt, weil das strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmal bei dem Tatbeteiligten nicht vorliegt (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 22. Janu- ar 2013 – 1 StR 234/12 mit umfangreichen Nachweisen). Nach den Feststellungen war die Angeklagte für den Einsatz der Arbeitskräf- te maßgeblich verantwortlich und koordinierte deren Arbeiten vor Ort. Damit erlangte sie – neben dem ohnehin bei ihr bestehenden Tatinteresse – auch Tatherrschaft. Die Tatherrschaft muss sich nicht allein auf die unrichtigen Angaben gegenüber der Sozialbehörde beziehen. Sie umfasst auch die ge- samte Organisation der Arbeitnehmertätigkeit, die letztlich die Grundlage für das Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge bildet. Hierbei arbeitete - 3 - die Angeklagte arbeitsteilig und in voller Kenntnis des gemeinschaftlichen Tatplans mit ihrem Ehemann zusammen. Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay